Beschlussvorlage - 2025/2256 BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die
Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der
Mittelstadt St. Ingbert
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb-St. Ingbert (ABBS)
- Bearbeiter:
- Thomas Diederichs
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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16.12.2025
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Beschlussvorschlag
Die Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert erhält die folgende Fassung:
„Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) sowie der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), Inhaltsverzeichnis geändert sowie § 12b neu eingefügt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854), sowie § 24 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt St. Ingbert vom 16.12.2025, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenhöhe
Die Gebühren zu § 4 Abs. 5 der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung vom 10. Dezember 2015 werden wie folgt festgesetzt:
- Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt: 7,00 €, für Festtonnen 14,00 € (240 l Fassungsvermögen).
- Die Gebühren für Leistungen nach § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung betragen:
- Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 70,00 € (Grundgebühr 55,60 € + Mindestgewichtsgebühr 14,40 €)
- Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 112,70 € (Grundgebühr 69,50 € + Mindestgewichtsgebühr 43,20 €)
- Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.300,94 € (Grundgebühr 764,54 € + Mindestgewichtsgebühr 536,40 €)
- Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 652,27 € (Grundgebühr 382,27 € + Mindestgewichtsgebühr 270 €)
- Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.979,66 € (Grundgebühr 1.112,06 € + Mindestgewichtsgebühr 867,60 €)
- Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 988,03 € (Grundgebühr 556,03 € + Mindestgewichtsgebühr 432,00 €)
- Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich zweimaliger Leerung 3.403,30 € (Grundgebühr 1.668,10 € + Mindestgewichtsgebühr 1.735,20 €)
Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht beträgt:
pro kg 0,30 €
- Basisgebühr pro Jahr für ein Bioabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 15 Abfallwirtschaftssatzung (14-täglich) 53,00 € (Grundgebühr 35,00 € + Mindestgewichtsgebühr 18,00 €)
Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht pro Bioabfallgefäß
pro kg 0,15 €
- Die Anfuhrpauschale bei Sperrmüll auf Anmeldung gemäß § 4 Abs. 3 Abfallgebührensatzung beträgt 15,00 € je 4 m³ Sperrmüllvolumen.
- Die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder den Austausch eines Abfallgefäßes oder den Einbau eines gesondert zu erwerbenden Gefäßschlosses beträgt:
- für ein Restabfallgefäß 120 l oder 240 l oder ein Bioabfallgefäß 120 l jeweils 20,00 €
- für ein Restabfallgefäß (Umleercontainer) 770 und 1.100 l 30,00 €
außer bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtung.
- Die Gebühr für die Änderung der Entleerungshäufigkeit beträgt für jedes Gefäß 6,00 €
§ 2 Behältergrößen und Mindest-Massen
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung werden mindestens die Gebühren für nachfolgend aufgelistete Mindest-Massen je Jahr und Restabfallgefäß in Form einer Mindestgewichtsgebühr erhoben:
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MGB 120 l 14-tägliche Leerung |
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48 kg |
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MGB 240 l 14-tägliche Leerung |
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144 kg |
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MGB 770 l wöchentliche Leerung |
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1.788 kg |
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MGB 770 l 14-tägliche Leerung |
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900 kg |
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MGB 1.100 l wöchentliche Leerung |
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2.892 kg |
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MGB 1.100 l 14-tägliche Leerung |
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1.440 kg |
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MGB 1.100 l 2-mal wöchentliche Leerung |
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5.784 kg |
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MGB 120 Bio l 14-tägliche Leerung |
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120 kg |
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert vom 29. November 2018 außer Kraft.
St. Ingbert, den 16.12.2025
Prof. Dr. Ulli Meyer
Oberbürgermeister“
Erläuterung
Die Gebührenerhöhung wird zwingend notwendig, weil der EVS den überörtlichen Beitrag für die Tonne Restmüll auf rund 180,00 € und für die Tonne Biomüll auf rund 240,00 € im Jahr 2026 erhöhen wird. Dies führt beim ABBS zu einer dauerhaften Mehrbelastung von über 500.000,00 €.
Der ABBS ist gemäß EVS-Gesetz verpflichtet, sowohl den Restmüll als auch den Biomüll dem EVS anzudienen, sodass es keine Alternativen gibt.
Die Kostensteigerungen führten auch beim EVS dazu, dass sowohl eine Gebührenerhöhung im Jahr 2025 als auch im Jahr 2026 zwingend notwendig wurde.
Die aktuellen Zahlen auch des EVS sind der Anlage „Auswirkungen der Gebührenerhöhung“ zu entnehmen.
Die Auswirkungen der Kostensteigerungen sind dem vorliegenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 zu entnehmen.
Dabei wird einschließlich einer Gebührenerhöhung von einem negativen Jahresergebnis von rund -422.812,30 € aus (siehe nachfolgenden Wirtschaftsplan 2026), das teilweise noch durch Gewinnvorträge in Höhe von 293.683,96 aus den Vorjahren ausgeglichen werden kann, sodass ein geplanter Verlustvortrag in Höhe von -129.128,35 € verbleibt.
Die Gebührenerhöhung wird auch im Rahmen des Wirtschaftsplanes vorgestellt und führt zu den in der Anlage dargestellten Änderungen der Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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657,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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290,7 kB
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