Beschlussvorlage - 2025/2248 BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung des Abfall-Bewirtschaftungs-Betriebes der Stadt St. Ingbert (ABBS) über die Abfallbewirtschaftung in der Mittelstadt St. Ingbert (Abfallwirtschaftssatzung St. Ingbert)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb-St. Ingbert (ABBS)
- Bearbeiter:
- Thomas Diederichs
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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16.12.2025
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Beschlussvorschlag
Der 1. Änderungssatzung der "Satzung des Abfall-Bewirtschaftungs-Betriebes der Stadt St. Ingbert (ABBS) über die Abfallbewirtschaftung in der Mittelstadt St. Ingbert (Abfallwirtschaftssatzung St. Ingbert)" wird zugestimmt.
- Änderungssatzung
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), sowie des § 17 Abs. 1 und 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), der §§ 5 u. 7 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854), hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2025 folgende Änderung der Satzung beschlossen:
Die Satzung des Abfall-Bewirtschaftungs-Betriebes der Stadt St. Ingbert (ABBS) über die Abfallbewirtschaftung in der Mittelstadt St. Ingbert (Abfallwirtschaftssatzung St. Ingbert) vom 10.12.2015- wird wie folgt geändert:
- § 5 Anschluss- und Benutzungszwang
- Abs. 3 Satz 1: der Begriff „Gartenabfälle“ wird durch „Bioabfälle“ ersetzt:
- § 10 Einsammeln von Restabfällen
- Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
(5) Für das Einsammeln von Restabfall sind folgende Abfallbehältnisse zugelassen:
Bezeichnung Fassungsvermögen - Füllgewicht
Abfallsack 70 Liter 30 kg
Abfallgefäße 120 Liter 50 kg
Abfallgefäße 240 Liter 90 kg
Umleercontainer 770 Liter 300 kg
Umleercontainer 1.100 Liter 350 kg
- § 15 Einsammeln von Bioabfall
- § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
- Für das Einsammeln sind ausschließlich Abfallgefäße mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern und max. 50 kg Füllgewicht zugelassen.
- § 18 Abfuhr sperriger Abfälle
- Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
- § 22 Elektro – und Elektronikgeräteentsorgung
- Abs. 2: der zweite Satzteil: "- oder Elektro- und Elektronikgroßgeräte werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§ 18) eingesammelt-" wird gestrichen:
- Abs. 3 wird gestrichen.
- Abs. 4 wird gestrichen.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft
St. Ingbert, 16.12.2025
Prof. Dr. Ulli Meyer
Oberbürgermeister
Erläuterung
Änderung bzw. Anpassung der Satzung des Abfall-Bewirtschaftungs-Betriebes der Stadt St. Ingbert (ABBS) über die Abfallbewirtschaftung in der Mittelstadt St. Ingbert (Abfallwirtschaftssatzung St. Ingbert)
Im § 5 Abs. 3 wird der Begriff Gartenabfälle durch Bioabfälle ersetzt.
Bioabfall ist der umfassendere und im Grunde auch richtigere Begriff, der auch
Gartenabfälle beinhaltet, zumal auch nachfolgend wiederum von Bioabfällen die Rede ist.
Im § 10 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 erfolgt eine Anpassung der Maximalgewichte an die Vorgaben des Herstellers der Abfallgefäße, um Schäden an
Gefäßen und Ladevorrichtungen zu vermeiden.
Im § 18 Abs. 3 wird der 3. Satz "-Soll im Einzelfall eine größere Menge Sperrmüll abgeholt werden, hat der Benutzungsberechtigte dies bei der Anmeldung gesondert anzuzeigen-". gestrichen.
Über die Sperrmüllentsorgung auf Abruf vor Ort, welche über die allgemeine Abfallgebühr finanziert wird, können haushaltsübliche Mengen entsorgt werden. Um zu verhindern, dass über diesen Entsorgungsweg, also auf Kosten des allgemeinen Gebührenzahlers, ganze Hausstände bzw. Hausentrümpelungen abgewickelt werden, soll die Abfuhrmenge auf maximal 4 cbm je Abfuhrtag im 4-wöchentlichen Rhythmus beschränkt bleiben.
Im § 22Abs. 2 wird der zweite Satzteil: "- oder Elektro- und Elektronikgroßgeräte werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§ 18) eingesammelt-" gestrichen.
Elektroaltgeräte können entsprechend dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) ausschließlich im Fachhandel oder an der Sammelstelle am Wertstoffzentrum abgegeben werden. Mit dieser Streichung entfällt der Abs. 3 und Abs. 4.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,5 MB
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