Beschlussvorlage - 2025/2247 BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung der Stadt St. Ingbert
über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb-St. Ingbert (ABBS)
- Bearbeiter:
- Thomas Diederichs
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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Erledigt
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Bau- und Werksausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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16.12.2025
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Beschlussvorschlag
Der 1. Änderungssatzung der "Satzung der Stadt St. Ingbert über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert" wird zugestimmt.
- Änderungssatzung
Satzung der Stadt St. Ingbert über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert
Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), in Verbindung mit dem Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854) und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), Inhaltsverzeichnis geändert sowie § 12b neu eingefügt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die -Satzung der Stadt St. Ingbert über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert vom 07.07.2016- wird wie folgt geändert:
- § 2 Benutzung
- Abs.1 und 3: der Begriff "Abfälle" wird durch " Stoffe und Produkte" ersetzt:
- Abs.3: der Passus "…. aus privaten saarländischen Haushalten" wird in "… aus privaten St. Ingberter Haushalten" umgewandelt.:
(1) Das Wertstoffzentrum steht zur Annahme von Stoffen und Produkten nach den Vorschriften dieser Satzung zur Verfügung und darf ausschließlich nur zu diesem Zweck betreten werden.
(3) Es werden ausschließlich Stoffe und Produkte aus privaten St. Ingberter Haushalten angenommen.
- § 3 Zugelassene Stoffe und Produkte
- Abs. 1: der Zusatz "vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen" wird eingefügt, die Bezeichnung "nicht verwertbare Abfälle" durch " Stoffe und Produkte" ersetzt sowie "Styropor (sauber und sortenrein)", "mineralische Asche" und "Mutterboden" als Stoffe und Produkte aus der Annahme gestrichen:
- Abs. 2: der Begriff "Abfälle" wird durch " Stoffe und Produkte" ersetzt:
(1) Auf dem Wertstoffzentrum werden, vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen, nachfolgend aufgeführte weitgehend stofflich oder energetisch zu verwertende Stoffe und Produkte aus privaten Haushaltungen angenommen:
- Altreifen
- Bauschutt
- gemischte Bau- und Abbruchabfälle
- Haushaltsgroßgeräte (gemäß ElektroG)
- Haushaltskleingeräte (gemäß ElektroG)
- Kühlgeräte (gemäß ElektroG)
- IT-Geräte und Unterhaltungselektronik (gemäß ElektroG)
- Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen (gemäß ElektroG)
- Flaschenkorken
- Fliesen und Keramik
- Hohlglas (Duales System) und Flachglas
- Sperrmüll bis 2 m³
- Altholz aus dem Baubereich
- Kartonagen, Papier, Pappe
- Metalle und Schrott
- Altfett/-speiseöl
- Altkleider/-schuhe
- Haushaltsbatterien
- Brillen und Kerzenwachs
- Polyethylen-Folien (PE-Folie)
- Kabelreste
(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt St. Ingbert, ob es sich um zur Entsorgung zugelassene Stoffe und Produkte im Sinne des Abs. 1 handelt.
- Gebührenordnung zu § 7
Die angehängte Gebührenordnung zu § 7 ist entsprechend der zu beschließenden Satzungsänderungen anzupassen:
- Pkt. 2.2. der Passus "nur Einwohner St. Ingberts" wird gestrichen.
- Pkt. 2.3. entfällt.
- Pkt. 9 entfällt
- Pkt. 12 entfällt
- Pkt. 19 entfällt
- Pkt. 20 entfällt
- Begriffsdefinition -*2 gemischte Bau- und Abbruchabfälle-; Tapetenreste, Dachpappe auf Bitumenbasis und Mineralwolle (in Säcken verpackt) werden aus der Auflistung gestrichen. Türen und Fenster aus Kunststoff erhalten den Zusatz "ohne Glas"
- Begriffsdefinition -*3 Altholz aus dem Baubereich-; Türen und Fenster aus Kunststoff erhalten den Zusatz "ohne Glas":
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft
St. Ingbert, 16.12.2025
Prof. Dr. Ulli Meyer
Oberbürgermeister
Erläuterung
Auf Grund der Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen und zur Optimierung und Anpassung des Betriebsablaufs soll die Satzung der Stadt St. Ingbert über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert wie folgt geändert werden.
- im § 2 Abs. 1 und 3 sowie §3 Abs. 1 und 2 wird der Begriff "Abfälle" durch " Stoffe und Produkte" ersetzt. Diese terminologische Anpassung soll verdeutlichen, dass klassische über das Restabfallgefäß zu entsorgende Abfälle auf dem Wertstoffzentrum nichts zu suchen haben.
- im § 2 Abs.3 wird der Passus "…..aus privaten saarländischen Haushalten" in "….aus privaten St. Ingberter Haushalten" umgewandelt. Das Wertstoffzentrum (WSZ) wird zu einem erheblichen Anteil über die Abfallgebühren der St. Ingberter Haushalte finanziert. Da mit dem EVS keine Regelung über die Nutzung des St. Ingberter WSZ durch Nutzer anderer Kommunen besteht, soll das WSZ auch ausschließlich abfallgebührenzahlenden St. Ingberter Haushalten zur Verfügung stehen.
- im § 3 soll der Zusatz "vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen" eingefügt werden. Dies soll erleichtern, dass in der Satzung vorhandene Aufzählungen von Stoffen und Produkten, die aufgrund gesetzlicher Änderungen ggf. in eine anderen Schadstoffklasse und damit als gefährliche und nachweispflichtige Stoffe eingestuft werden, abgewiesen werden können.
- im § 3 Abs.1 werden folgende Stoffe und Produkte aus der Annahme gestrichen:
1.16 Styropor (sauber und sortenrein); Bau- und Dämmstyropor wird wegen der Behandlung mit Flammschutzmitteln (HBCD) als problematisches Material eingestuft, welches einer getrennten Sammlung und Entsorgung bedarf. Darüber hinaus wird Verpackungsstyropor über den gelben Sack gesammelt.
1.23 mineralische Asche; hierbei handelt es sich um einen klassischen Restabfall, der über das Restabfallgefäß zu entsorgen ist.
1.24 Mutterboden; kann an der Kompostieranlage angedient werden, wodurch unnötige Lager- und Transportkapazitäten eingespart werden.
Diese Stoffe und Materialien sind somit auch aus der Gebührenordnung zu streichen.
Auch eine Anpassung der Begriffsdefinition *2 gemischten Bau- und Abbruchabfällen ist erforderlich. Tapetenreste sind Restabfälle; Dachpappe und Mineralwolle gelten als problematische und überwachungsbedürftige Stoffe. Glas sollte einer separaten Sammlung zugeführt werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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