Beschlussvorlage - 2025/2247 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der 1. Änderungssatzung der "Satzung der Stadt St. Ingbert über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert" wird zugestimmt.

 

  1. Änderungssatzung

Satzung der Stadt St. Ingbert über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert

 

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), in Verbindung mit dem Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854) und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), Inhaltsverzeichnis geändert sowie § 12b neu eingefügt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

Die -Satzung der Stadt St. Ingbert über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert vom 07.07.2016- wird wie folgt geändert:

 

  1. § 2 Benutzung

 

(1) Das Wertstoffzentrum steht zur Annahme von Stoffen und Produkten nach den Vorschriften dieser Satzung zur Verfügung und darf ausschließlich nur zu diesem Zweck betreten werden.

 

(3) Es werden ausschließlich Stoffe und Produkte aus privaten St. Ingberter Haushalten angenommen.

 

  1. § 3 Zugelassene Stoffe und Produkte
  • Abs. 1: der Zusatz "vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen" wird eingefügt, die Bezeichnung "nicht verwertbare Abfälle" durch " Stoffe und Produkte" ersetzt sowie "Styropor (sauber und sortenrein)", "mineralische Asche" und "Mutterboden" als Stoffe und Produkte aus der Annahme gestrichen:
  • Abs. 2: der Begriff "Abfälle" wird durch " Stoffe und Produkte" ersetzt:

 

(1) Auf dem Wertstoffzentrum werden, vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen, nachfolgend aufgeführte weitgehend stofflich oder energetisch zu verwertende Stoffe und Produkte aus privaten Haushaltungen angenommen:

  1.          Altreifen
  2.          Bauschutt
  3.          gemischte Bau- und Abbruchabfälle
  4.          Haushaltsgroßgeräte (gemäß ElektroG)
  5.          Haushaltskleingeräte (gemäß ElektroG)
  6.          Kühlgeräte (gemäß ElektroG)
  7.          IT-Geräte und Unterhaltungselektronik (gemäß ElektroG)
  8.          Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen (gemäß ElektroG)
  9.          Flaschenkorken
  10.      Fliesen und Keramik
  11.      Hohlglas (Duales System) und Flachglas
  12.      Sperrmüll bis 2 m³
  13.      Altholz aus dem Baubereich
  14.      Kartonagen, Papier, Pappe
  15.      Metalle und Schrott
  16.      Altfett/-speiseöl
  17.      Altkleider/-schuhe
  18.      Haushaltsbatterien
  19.      Brillen und Kerzenwachs
  20.      Polyethylen-Folien (PE-Folie)
  21.      Kabelreste

 

(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt St. Ingbert, ob es sich um zur Entsor­gung zugelassene Stoffe und Produkte im Sinne des Abs. 1 handelt.

 

  1. Gebührenordnung zu § 7

Die angehängte Gebührenordnung zu § 7 ist entsprechend der zu beschließenden Satzungsänderungen anzupassen:

 

 

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft

 

 

St. Ingbert, 16.12.2025

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

 

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Erläuterung

Auf Grund der Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen und zur Optimierung und Anpassung des Betriebsablaufs soll die Satzung der Stadt St. Ingbert über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert wie folgt geändert werden.

 

  1. im § 2 Abs. 1 und 3 sowie §3 Abs. 1 und 2 wird der Begriff "Abfälle" durch " Stoffe und Produkte" ersetzt. Diese terminologische Anpassung soll verdeutlichen, dass klassische über das Restabfallgefäß zu entsorgende Abfälle auf dem Wertstoffzentrum nichts zu suchen haben.
  2. im § 2 Abs.3 wird der Passus "…..aus privaten saarländischen Haushalten" in "….aus privaten St. Ingberter Haushalten" umgewandelt. Das Wertstoffzentrum (WSZ) wird zu einem erheblichen Anteil über die Abfallgebühren der St. Ingberter Haushalte finanziert. Da mit dem EVS keine Regelung über die Nutzung des St. Ingberter WSZ durch Nutzer anderer Kommunen besteht, soll das WSZ auch ausschließlich abfallgebührenzahlenden St. Ingberter Haushalten zur Verfügung stehen.
  3. im § 3 soll der Zusatz "vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen" eingefügt werden. Dies soll erleichtern, dass in der Satzung vorhandene Aufzählungen von Stoffen und Produkten, die aufgrund gesetzlicher Änderungen ggf. in eine anderen Schadstoffklasse und damit als gefährliche und nachweispflichtige Stoffe eingestuft werden, abgewiesen werden können.
  4. im § 3 Abs.1 werden folgende Stoffe und Produkte aus der Annahme gestrichen:

1.16 Styropor (sauber und sortenrein); Bau- und Dämmstyropor wird wegen der Behandlung mit Flammschutzmitteln (HBCD) als problematisches Material eingestuft, welches einer getrennten Sammlung und Entsorgung bedarf. Darüber hinaus wird Verpackungsstyropor über den gelben Sack gesammelt.

1.23 mineralische Asche; hierbei handelt es sich um einen klassischen Restabfall, der über das Restabfallgefäß zu entsorgen ist.

1.24 Mutterboden; kann an der Kompostieranlage angedient werden, wodurch unnötige Lager- und Transportkapazitäten eingespart werden.

 

Diese Stoffe und Materialien sind somit auch aus der Gebührenordnung zu streichen.

Auch eine Anpassung der Begriffsdefinition *2 gemischten Bau- und Abbruchabfällen ist erforderlich. Tapetenreste sind Restabfälle; Dachpappe und Mineralwolle gelten als problematische und überwachungsbedürftige Stoffe. Glas sollte einer separaten Sammlung zugeführt werden.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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