Beschlussvorlage - 2025/2173 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 25 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird für den Bereich "Geistkircher Hof" nachfolgende Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht erlassen:

Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht

für den Bereich "Geistkircher Hof"

Auf Grund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) sowie des § 25 (1) Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt St. Ingbert vom ##.##.2025 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Satzungsgebiet

Diese Satzung gilt für folgende Grundstücke in der Gemarkung Hassel:

Flur 7 Flurstücksnummern

1556

1557

1559

1560

1561

1562

1563

1564

 

 

 

Bei den o.a. Flurstücken handelt es sich um den Bereich Geistkircher Hof sowie daran angrenzende Flächen. Aufgrund der bereits vorhandenen Gewerbebetriebe und ggf. zukünftig bestehenden Erweiterungs-/ Entwicklungsideen werden die vorgenannten Grundstücke mit einem Vorkaufsrecht belegt.

Die Flurstücke sind in einem Übersichtsplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 2 Vorkaufsrecht

(1) Der Stadt St. Ingbert steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 (1) Nr. 2 BauGB zu.

(2) Die Eigentümer, der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Mittelstadt St. Ingbert den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 3 Anwendungsgrundlagen

Die in § 1 dieser Satzung bezeichneten Flächen liegen in einem Bereich, in dem mittel- bis langfristig städtebauliche Maßnahmen vorgesehen sind.

 

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, ##.##.2025

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

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Erläuterung

Bei den o.a. Flurstücken handelt es sich um den Bereich Geistkircher Hof sowie daran angrenzende Flächen. Da derzeit in diesem Bereich Grundstücke zum Verkauf stehen und städtebauliche Fehlentwicklungen verhindert werden sollen sowie aufgrund der bereits vorhandenen Gewerbebetriebe und ggf. zukünftig bestehenden Erweiterungs-/ Entwicklungsideen sollen die vorgenannten Grundstücke mit einem Vorkaufsrecht belegt werden.

Damit die Stadt eine nachhaltige Stadtentwicklung betreiben und gewährleisten kann, wird eine Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht für diese Grundstücke erlassen.

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Finanz. Auswirkung

keine. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß neuer Bekanntmachungssatzung auf der Homepage der Stadt St. Ingbert. Hierfür entstehen keine Kosten.

 

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Anlagen

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