Beschlussvorlage - 2025/2173 BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht in St. Ingbert - Hassel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Stadtentwicklung (61)
- Bearbeiter:
- Yvonne Volgger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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Erledigt
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Ortsrat St. Ingbert-Hassel
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Anhörung
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18.11.2025
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Erledigt
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Stadtentwicklungs-, Biosphären-, Umwelt- und Demographieausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtrat
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Entscheidung
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16.12.2025
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Erledigt
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Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach
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Kenntnisnahme
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
Gemäß § 25 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird für den Bereich "Geistkircher Hof" nachfolgende Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht erlassen:
Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht
für den Bereich "Geistkircher Hof"
Auf Grund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) sowie des § 25 (1) Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt St. Ingbert vom ##.##.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Satzungsgebiet
Diese Satzung gilt für folgende Grundstücke in der Gemarkung Hassel:
Flur 7 Flurstücksnummern
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1556 |
1557 |
1559 |
1560 |
1561 |
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1562 |
1563 |
1564 |
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Bei den o.a. Flurstücken handelt es sich um den Bereich Geistkircher Hof sowie daran angrenzende Flächen. Aufgrund der bereits vorhandenen Gewerbebetriebe und ggf. zukünftig bestehenden Erweiterungs-/ Entwicklungsideen werden die vorgenannten Grundstücke mit einem Vorkaufsrecht belegt.
Die Flurstücke sind in einem Übersichtsplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Vorkaufsrecht
(1) Der Stadt St. Ingbert steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 (1) Nr. 2 BauGB zu.
(2) Die Eigentümer, der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Mittelstadt St. Ingbert den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Anwendungsgrundlagen
Die in § 1 dieser Satzung bezeichneten Flächen liegen in einem Bereich, in dem mittel- bis langfristig städtebauliche Maßnahmen vorgesehen sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
St. Ingbert, ##.##.2025
Prof. Dr. Ulli Meyer
Oberbürgermeister
Erläuterung
Bei den o.a. Flurstücken handelt es sich um den Bereich Geistkircher Hof sowie daran angrenzende Flächen. Da derzeit in diesem Bereich Grundstücke zum Verkauf stehen und städtebauliche Fehlentwicklungen verhindert werden sollen sowie aufgrund der bereits vorhandenen Gewerbebetriebe und ggf. zukünftig bestehenden Erweiterungs-/ Entwicklungsideen sollen die vorgenannten Grundstücke mit einem Vorkaufsrecht belegt werden.
Damit die Stadt eine nachhaltige Stadtentwicklung betreiben und gewährleisten kann, wird eine Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht für diese Grundstücke erlassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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