Beschlussvorlage - 2024/1655 BV-001

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Folgender Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bäderbesitzgesellschaft St. Ingbert mbH wird zugestimmt:

Artikel 1

§ 9 (Aufsichtsrat) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Der Oberbürgermeister der Mittelstadt St. Ingbert ist geborenes Mitglied des Aufsichtsrates. Die übrigen 12 Mitglieder werden vom Stadtrat widerruflich aus seiner Mitte entsandt.

(2) Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit dem auf den Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Wahlperiode des Stadtrates. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder ihre Geschäfte bis zum ersten Zusammentreffen des neuen Aufsichtsrates fort."

Artikel 2

An § 9 (Aufsichtsrat) wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Jedes entsandte Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit durch den Stadtrat abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden. Jede Entsendung und Abberufung wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung an die Gesellschaft wirksam." 

Reduzieren

Erläuterung

Im Zuge der Neubesetzung des Aufsichtsrates der Bäderbesitzgesellschaft mbH (BBS) aufgrund der Kommunalwahl wurde deutlich, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates vom Stadtrat lediglich vorgeschlagen und dann von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Dies steht im Gegensatz zu den anderen städtischen Gesellschaften, deren Aufsichtsratsmitglieder direkt vom Stadtrat entsandt werden, ohne dass die jeweilige Gesellschafterversammlung eine Wahl trifft.

Der Gesellschaftsvertrag der Bäderbesitzgesellschaft soll nun angepasst werden. Vorbild ist dabei der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke St. Ingbert GmbH (SWI).

Für die Entsendung gilt dann § 114 KSVG - Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform: "Stehen der Gemeinde weitere Vertreterinnen oder Vertreter (…) zu, so werden diese vom Gemeinderat widerruflich bestellt. Ergibt sich hierbei keine Einigung, so werden die weiteren Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Das Wahlergebnis ist dabei nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen."

Die Wirksamkeit der Eintragung gilt erst ab Eintragung ins Handelsregister; § 54 Absatz 3 GmbH-Gesetz.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Keine

Loading...