Beschlussvorlage - 2024/1677 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadt St. Ingbert beschließt ab dem 01. Januar 2025 eine Neufassung der Realsteuerhebesatzsatzung. Der Stadtrat stimmt der Neufassung der Realsteuerhebesatzsatzung ab dem 01. Januar 2025 zu.

 

Neufassung der Satzung

über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze

in der Mittelstadt St. Ingbert

 

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), § 25 Grundsteuergesetz -GrStG- vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert in seiner Sitzung am                                    nachstehende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

 

1. Grundsteuer A

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft   260 v.H.

 

 

2. Grundsteuer B

Bebaute und unbebaute Grundstücke   675 v.H.

 

 

3. Gewerbesteuer      390 v.H.

 

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

 

 

St. Ingbert, den

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

 

Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gilt diese Satzung ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, auch wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen ist, die im KSVG selbst enthalten sind oder in Bestimmungen, die aufgrund des KSVG erlassen wurden.

 

St. Ingbert, den

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

 

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