Beschlussvorlage - 2024/1677 BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung einer Realsteuerhebesatzsatzung der Mittelstadt St. Ingbert ab dem 1. Januar 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Haushalt (20)
- Bearbeiter:
- Doris Hobler
- Beteiligt:
- Rechnungsprüfung (03); Finanzen (2)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
Erledigt
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Haupt-, Personal- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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03.12.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadt St. Ingbert beschließt ab dem 01. Januar 2025 eine Neufassung der Realsteuerhebesatzsatzung. Der Stadtrat stimmt der Neufassung der Realsteuerhebesatzsatzung ab dem 01. Januar 2025 zu.
Neufassung der Satzung
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
in der Mittelstadt St. Ingbert
Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), § 25 Grundsteuergesetz -GrStG- vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert in seiner Sitzung am nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 260 v.H.
2. Grundsteuer B
Bebaute und unbebaute Grundstücke 675 v.H.
3. Gewerbesteuer 390 v.H.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
St. Ingbert, den
Prof. Dr. Ulli Meyer
Oberbürgermeister
Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gilt diese Satzung ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, auch wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen ist, die im KSVG selbst enthalten sind oder in Bestimmungen, die aufgrund des KSVG erlassen wurden.
St. Ingbert, den
Prof. Dr. Ulli Meyer
Oberbürgermeister
Erläuterung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung (Einheitsbewertung) für verfassungswidrig erklärt. Im November 2019 hat der Bundestag daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer gelten ab dem 01.01.2025.
Die aktuelle Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze in der Mittelstadt St. Ingbert wurde am 07. Dezember 2020 vom Stadtrat beschlossen und verweist in ihrer Präambel noch auf die alte Rechtslage, was im Regelfall unschädlich ist. Laut § 25 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes in der aktuellen Fassung ist der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. Da der Hauptveranlagungszeitraum nach bisherigem Recht zum 31.12.2024 endet, wurde vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag (SSGT) eine Neufassung der Realsteuerhebesatz-Satzung ab 01.01.2025 empfohlen. Da vorliegend damit zu rechnen ist, dass vermehrt Rechtsbehelfe gegen die Neufestsetzung der Grundsteuer eingelegt werden, sollte daher jegliches Risiko eventueller formaler Fehler minimiert werden. Deshalb wird der Empfehlung des SSGT gefolgt.
Da zur Zeit noch etliche der Grundsteuer unterliegenden Steuerobjekte von der Finanzverwaltung noch nicht bewertet sind bzw. uns noch nicht übermittelt worden sind sowie bedingt durch die Tatsache, dass noch etliche nicht bearbeitete Widersprüche gegen die Bewertung von Steuerobjekten der Finanzverwaltung vorliegen sowie last but not least bei einigen Steuerobjekten Unplausibilitäten gegeben sind, die vermutlich noch zu Widersprüchen führen werden, ist die derzeitige Summe der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer B noch nicht final und wird sich im Laufe des Jahres 2025 vermutlich noch ändern. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen die Hebesätze für die Grundsteuer für das Jahr 2025 konstant zu halten.
Eine Beibehaltung des derzeitigen Hebesatzes bedeutet beim Aufkommen der Grundsteuer B, nach derzeitigem Kenntnisstand, für das Jahr 2025 im Vergleich zum Jahr 2024 Mindererträge in Höhe von T€ 628.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich trotz einer Beibehaltung der Hebesätze, für den einzelnen Steuerpflichtigen, in Abhängigkeit vom neu ermittelten Grundsteuerwert des jeweiligen Steuerobjektes, Abweichungen noch oben bzw. nach unten im Vergleich zum bisher für dieses Steuerobjekt gezahlten Grundsteuerbetrages ergeben können.
