Beschlussvorlage - 2024/1655 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Folgender Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bäderbesitzgesellschaft St. Ingbert mbH wird zugestimmt:

 

Artikel 1

§ 9 (Aufsichtsrat) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Der Oberbürgermeister der Mittelstadt St. Ingbert ist geborenes Mitglied des Aufsichtsrates. Die übrigen 12 Mitglieder werden vom Stadtrat widerruflich aus seiner Mitte entsandt; die Regelung des § 48 Absatz 2 KSVG findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit dem auf den Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Wahlperiode des Stadtrates. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder ihre Geschäfte bis zum ersten Zusammentreffen des neuen Aufsichtsrates fort."

              Artikel 2

An § 9 (Aufsichtsrat) wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Jedes entsandte Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit durch den Stadtrat abberufen und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden. Jede Entsendung und Abberufung wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung an die Gesellschaft wirksam."

 

 

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Erläuterung

Im Zuge der Neubesetzung des Aufsichtsrates der Bäderbesitzgesellschaft mbH (BBS) aufgrund der Kommunalwahl wurde deutlich, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates vom Stadtrat lediglich vorgeschlagen und dann von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Dies steht im Gegensatz zu den anderen städtischen Gesellschaften, deren Aufsichtsratsmitglieder direkt vom Stadtrat entsandt werden, ohne dass die jeweilige Gesellschafterversammlung eine Wahl trifft.

Letzteres hat den Vorteil, dass sich die Vorgehensweise nach § 114 Absatz 2 KSVG (Einigung oder Verfahren nach d'Hondt) oder – bei einem entsprechenden Verweis im Gesellschaftsvertrag – nach § 48 Absatz 2 KSVG (nur Verfahren nach d'Hondt) richtet. Das hat zur Folge, dass eine Spiegelbildlichkeit der Sitzverteilung im Aufsichtsrat gegenüber der im Stadtrat gesichert ist. Im ersteren Fall wäre dies nicht gewährleistet, da für die Vorschlagsliste eine einfache Beschlussmehrheit im Stadtrat ausreicht, so dass im Extremfall alle Vorgeschlagenen der Mehrheitsfraktion angehören könnten.

Um dies für die Zukunft zu vermeiden, soll der Gesellschaftsvertrag der BBS entsprechend angepasst werden. Vorbild ist dabei der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke St. Ingbert GmbH (SWI).

Die Wirksamkeit der Eintragung gilt erst ab Eintragung ins Handelsregister; § 54 Absatz 3 GmbH-Gesetz.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Keine

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