Beschlussvorlage - 2024/1628 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Abwägungsbeschluss: Gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 514.01 „Kohlenstraße zwischen Theresienstraße und Josefstaler Straße“ in St. Ingbert-Mitte gemäß der beiliegenden Vorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung beschlossen. Anlage 1 - Abwägungsvorlage – ist Teil des Beschlusses.
  2. Satzungsbeschluss: Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB wird der Bebauungsplan Nr. 514.01 „Kohlenstraße zwischen Theresienstraße und Josefstaler Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, als Satzung beschlossen. Die Planunterlagen – Stand Satzung – werden gebilligt. Anlage 2 – Planzeichnung (Teil A) und Textliche Festsetzungen (Teil B) - sowie Anlage 3 – Begründung – sind Teil des Beschlusses.
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Erläuterung

Am 27. Februar 2024 hat der Stadtrat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 514.01 "Kohlenstraße zwischen Theresienstraße und Josefstaler Straße" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB gefasst (BV 2024/1219).

Die Mittelstadt St. Ingbert beabsichtigt, die Verkehrsführung im Bereich der Innenstadt zu verändern, um Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs umsetzen zu können. Konkret geht es darum, den Verkehr auf der Kohlenstraße neu zu organisieren und für den Zweirichtungsverkehr freizugeben. Durch die Öffnung der Kohlenstraße für den Zweirichtungsverkehr kann die Poststraße entlastet werden. Dadurch besteht die Möglichkeit, den fließenden Verkehr in der Poststraße neu zu ordnen und eine Radverkehrsführung zu integrieren. Damit die Kohlenstraße zwischen St. Barbara-Straße / Rickertstraße und Josefstaler Str. / Ludwigstraße in Gegenrichtung geöffnet werden kann, muss in bestimmten Bereichen auch baulich in den bestehenden Straßenraum und die angrenzenden Grundstücke eingegriffen werden.

Eine vom Ingenieurbüro Habermehl & Follmann ausgearbeitete Planung sieht vor, dass der bestehende Straßenraum insgesamt nach Norden hin umgebaut und verbreitert wird (u.a. zusätzliche Linksabbiegerspur). Hierfür müssen bestehende Grünflächen („Thume Eck“) und vorhandener Gebäudebestand (Hausnummer 6a) in Anspruch genommen werden. Es ist beabsichtigt, in der Grünfläche einen gemeinsamen Geh- und Radweg zu realisieren.


Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs in Verbindung mit einer verträglichen Nutzung auf den verbleibenden, nicht von Verkehrsflächen beanspruchten Bereichen geschaffen werden.

Das Vorhaben unterliegt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind nicht zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Dennoch findet eine Berücksichtigung der Umweltbelange im Rahmen der Begründung und der getroffenen Festsetzungen statt. Zudem wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) gem. § 44 BNatSchG durchgeführt, als auch alle weiteren relevanten Umweltschutzgüter in der planerischen Abwägung auf ihre Betroffenheit untersucht.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 22. Juli 2024 bis einschließlich 23. August 2024 statt, parallel erfolgte die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB.

Die eingegangenen Stellungnahmen und die jeweiligen Abwägungsvorschläge sind in der als Anlage 1 beigefügten Abwägungsvorlage dargestellt.

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine Einwände vorgebracht worden, die zu einer Änderung von Festsetzungen geführt haben. Es wurden lediglich Hinweise aufgenommen oder ergänzt.

Seitens der Öffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen, die sich im Wortlauft ähneln und die sich insbesondere auf die zukünftige Verkehrsplanung der Stadt, bezogen auf Post- und Kohlenstraße, fokussieren. Nachfolgend sollen die wesentlichen Kritikpunkte aus der Öffentlichkeit zusammengefasst dargestellt werden. Eine Änderung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.

  •           Forderung eines Planfeststellungsverfahrens: Inwieweit ein Planfeststellungsverfahren für die Neuordnung des innerstädtischen Verkehrs erforderlich ist, ist nicht relevant für das vorliegende Bebauungsplanverfahren. Ferner ist für die Umsetzung des Verkehrskonzeptes nicht die Rechtskraft dieses Bebauungsplans erforderlich. Dieser Bebauungsplan kann nur die entsprechenden Sachverhalte des Verkehrskonzeptes innerhalb seines Geltungsbereiches planerisch umsetzen.
  •           Lärmbelastungen: Derzeit ist das Plangebiet bezüglich der zulässigen Nutzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Das bedeutet, dass sich eine zulässige Bebauung nach Art und Maß (Urbanes Gebiet MU) in die Umgebung einfügen muss. Demzufolge ist derzeit eine geschlossene (vollflächige) Bebauung möglich. Erst mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans sind die Grünflächen und der Geh- und Radweg planungsrechtlich gesichert. Eine erhöhte Belastung der Umgebung ist durch die Planung nicht zu erwarten. Die Belastungen durch Lärmverkehr werden nicht negativ verändert. Der Kreuzungsbereich Rickertstraße / Ecke Kohlenstraße ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens und wird von diesem nur unwesentlich beeinflusst. Der Bebauungsplan setzt nur Nutzungen fest, die dem Charakter der Umgebung entsprechen und teilweise bereits jetzt schon bestehen. Es werden mit der Umsetzung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Verkehre verursacht, die zu einer Zunahme von Lärm- und Abgasemissionen führen. Sollte dieser Bebauungsplan nicht rechtkräftig werden, könnte das Verkehrskonzept trotzdem umgesetzt werden.

Der Bebauungsplan Nr. 514.01 "Kohlenstraße zwischen Theresienstraße und Josefstaler Straße" soll in der nun vorliegenden Fassung als Satzung beschlossen werden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, werden von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis gesetzt. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeit, den o. g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

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Finanz. Auswirkung

Die Kosten für die Veröffentlichung der erforderlichen amtlichen Bekanntmachung werden über den Deckungskreis des GB 6 finanziert.

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Anlagen

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