Information - 2024/1599 BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der St. Ingberter Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Information
- Federführend:
- Zentrale Dienste (10)
- Bearbeiter:
- Kathrin Hary
- Beteiligt:
- Rechnungsprüfung (03); Finanzen (2)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Kenntnisnahme
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29.10.2024
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Erläuterung
Gem. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der St. Ingberter Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern. Dies sind:
- Der Oberbürgermeister der Stadt St. Ingbert (gem. § 114 Abs. 1 KSVG)
- 10 weitere Mitglieder, die durch den Stadtrat zu bestellen sind.
Es besteht keine Verknüpfung des Aufsichtsratsmandates mit einer Mitgliedschaft im Stadtrat.
Weitere Regelungen, z.B. über die Dauer der Bestellung, existieren nicht. Darauf folgt, dass rein infolge der Kommunalwahl keine Veränderung im Aufsichtsrat der Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH stattfindet; dieser bleibt vielmehr in der derzeitigen Zusammensetzung bestehen, bis der Stadtrat die Mitglieder abberuft und durch neue ersetzt. Dies kann jederzeit erfolgen.
Da im Falle einer Neubesetzung die Entsendung der Mitglieder durch den Stadtrat erfolgt (unmittelbares Entsendungsrecht), findet § 114 Abs. 2 KSVG Anwendung.
Das bedeutet, dass sich der Rat entweder ohne Gegenstimme oder Enthaltung auf eine Besetzung des Aufsichtsrates einigen muss oder andernfalls eine Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat.
Da es noch Klärungsbedarf hinsichtlich der möglichen Spiegelbildlichkeit gibt, soll mit dem SSGT geklärt werden, ob gemeinsame Wahlvorschläge (Listen) hier zulässig sind. Mit der endgültigen Besetzung des Gremiums soll abgewartet werden bis eine rechtliche Klärung dieser Frage erfolgt ist.
Zur Orientierung sähe eine Besetzung nach d´Hondt wie folgt aus:
CDU 4, SPD 3, AfD 1, FW 1
Losentscheid zwischen AfD, Familie und Grüne
Eine Vorberatung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Angelegenheit mit konstitutivem Charakter handelt.
