Information - 2024/1598 BV

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Beratungsfolge

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Erläuterung

Gem. § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Gewerbe- und Technologiepark St. Ingbert GmbH besteht der Aufsichtsrat aus 6 Mitgliedern. Hierbei sind vertreten: die Stadt St. Ingbert mit 5 Mitgliedern, die durch den Stadtrat zu bestellen sind sowie der Mitgesellschafter Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH mit 1 Mitglied.

 

Der Oberbürgermeister ist gem. § 114 Abs. 1 KSVG automatisch unter den 5 Mitgliedern, sodass der Stadtrat 4 weitere Mitglieder entsendet.

 

Es besteht keine Verknüpfung des Aufsichtsratsmandates mit einer Mitgliedschaft im Stadtrat.

 

Weitere Regelungen, z.B. über die Dauer der Bestellung, existieren nicht. Darauf folgt, dass rein infolge der Kommunalwahl keine Veränderung im Aufsichtsrat der Gewerbe- und Technologiepark St. Ingbert GmbH stattfindet; dieser bleibt vielmehr in der derzeitigen Zusammensetzung bestehen, bis der Stadtrat die Mitglieder abberuft und durch neue ersetzt. Dies kann jederzeit erfolgen.

 

Da im Falle einer Neubesetzung die Entsendung der Mitglieder durch den Stadtrat erfolgt (unmittelbares Entsendungsrecht), findet § 114 Abs. 2 KSVG Anwendung.

Das bedeutet, dass sich der Rat entweder ohne Gegenstimme oder Enthaltung auf eine Besetzung des Aufsichtsrates einigen muss oder andernfalls eine Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat.

 

Da es noch der Klärungsbedarf hinsichtlich der möglichen Spiegelbildlichkeit gibt, soll mit dem SSGT geklärt werden, ob gemeinsame Wahlvorschläge (Listen) hier zulässig sind. Mit der endgültigen Besetzung des Gremiums soll abgewartet werden bis eine rechtliche Klärung dieser Frage erfolgt ist.

 

Zur Orientierung sähe eine Besetzung nach d´Hondt wie folgt aus:

CDU 2, SPD 1, AfD 1

Eine Vorberatung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Angelegenheit mit konstitutivem Charakter handelt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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