Beschlussvorlage - 2024/1583 BV-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung wird zugestimmt.

 

 

1. Änderung der Satzung

über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Mittelstadt St. Ingbert (Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)

 

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), und der §§ 1,2 und 3 des Kommunal-abgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom …………….. folgende Änderung der Satzung beschlossen: 

 

 

Artikel 1

 

§ 4 Steuerschuldner

1. In Abs. 2 wird ein 2. Satz wie folgt hinzugefügt:

Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner zudem der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

 

 

2. Abs. 3 wird um einen Halbsatz ergänzt und lautet dann:

Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 1 haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner, da er regelmäßig in einer derart engen Beziehung zum Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer steht.

 

Artikel 2

 

§ 6 Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der Steuersatz für das Halten eines Apparates mit Gewinnmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

  1. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 14 vom Hundert des

Einspielergebnisses;

2. In Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 12 vom Hundert des Einspielergebnisses; 

 

Artikel 3

 

Die Änderung der Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

 

St. Ingbert, …………………

 

Der Oberbürgermeister

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

 

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Erläuterung

Die angespannte finanzielle Situation der Stadt St. Ingbert macht es unumgänglich die Einnahmesituation der Stadt zu verbessern und auch die tatsächliche Durchsetzung der Abgaben zu gewährleisten.

Um die Abgaben tatsächlich durchsetzen zu können, sind die kommunalen Abgaben-gläubiger darauf angewiesen, die Abgabenschuld gegenüber den Abgaben-schuldnern vollstrecken zu können und für den Fall des Ausfalls des Abgaben-schuldners gegenüber einem Haftungsschuldner erfolgreich vorgehen zu können.

Der Saarländische Städte- und Gemeindetag (SSGT) hat darauf hingewiesen, den Haftungstatbestand zur Vergnügungssteuer, sofern Notwendigkeit besteht, auszuweiten. In Artikel 1 der Änderung wird dieser Anregung Rechnung getragen.

Die Steuersätze der Stadt St. Ingbert liegen bei 10 (Spielhallen) bzw. 9 (Gaststätten u.a.) vom Hundert. Die meisten saarländischen Gemeinden und auch mit St. Ingbert vergleichbare Städte hatten in ihren Satzungen bereits die höchstzulässigen Steuersätze lt. inzwischen aufgehobenem Saarländischen Vergnügungssteuergesetz (VgnStG) festgesetzt.

Bei der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung, rückwirkend gültig ab 01.01.2021, wurde auf eine Anhebung der Steuersätze verzichtet. Dadurch sollten Unsicherheiten und Diskussionen hinsichtlich des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung vermieden werden. Deshalb wurden auch bei der Festlegung der Steuersätze die bisherigen Sätze beibehalten.

Nach Aufhebung des VgnStG sind die Gemeinden nicht mehr an Höchstsätze gebunden und können die Steuersätze in einem gewissen Rahmen selbst festsetzen.

Aufgrund der angespannten Haushaltssituation schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Steuersätze vor. Auf der Grundlage des Ergebnisses von 2023 ergeben sich folgende Mehreinnahmen:

 

Erhöhung von 9 auf 12 vom Hundert in Gaststätten u.a.           14.198,75 €

Erhöhung von 10 auf 14 vom Hundert in Spielhallen                 103.346,48 €

Gesamt:                                                                                         117.545,23 €

 

 

Der HPFA hatte in seiner Sitzung am 10.10.2024 der 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung grundsätzlich zugestimmt, allerdings sollte die Verwaltung nochmals prüfen, wie hoch die Steuersätze maximal erhöht werden können.

Der Vorsitzende schlug vor, sich an den Steuersätzen der Städte Homburg und Völklingen zu orientieren.

 

Vorab wird zu den in der Sitzung des HPFA aufgetretenen Fragen Stellung genommen:

Gemäß § 7 der Satzung wird die Steuer bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit als Pauschsteuer mit festgelegten Pauschalbeträgen erhoben.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit wird die Steuer gemäß § 6 der Satzung nach dem Einspielergebnis erhoben.

Die Steuerpflichtigen reichen pro Quartal eine Steueranmeldung zusammen mit den Zählwerksausdrucken von allen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit und Angabe der Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit beim Sachgebiet Steuern und Abgaben ein.

Diese Steueranmeldungen werden durch die Mitarbeiter des Sachgebietes auf sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Anschließend wird ein Vergnügungssteuerbescheid erlassen.

Da es sich bei der Vergnügungssteuer um eine überschaubare Anzahl von Steuerpflichtigen handelt ergibt sich bei der Abdeckung des Vollzugsdefizites kein Mehraufwand für die Verwaltung.

Eine feste Grenze, ab der eine Steuer erdrosselnde Wirkung entfaltet und gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, kann nicht gezogen werden. In den letzten Jahren hat sich in der Rechtsprechung allerdings eine Tendenz entwickelt, wonach eine Erhöhung des Steuersatzes bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen auf 20 % des Einspielergebnisses regelmäßig vertretbar ist.

 

Die Stadt Homburg erhebt folgende Steuersätze:

Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten  15 %

Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen  17 %

 

Die Stadt Völklingen erhebt folgende Steuersätze:

Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten  18 %

Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen  18 %

 

 

 

Auf der Grundlage des Ergebnisses von 2023 ergeben sich, je nach Erhöhung, folgende Mehreinnahmen:

 

1. Alternative:

Erhöhung von derzeit 9 auf 14 vom Hundert in Gaststätten                 23.664,58 €

Erhöhung von derzeit 10 auf 17 vom Hundert in Spielhallen              180.856,34 €

Gesamt:                                                                                               204.520,92 €

 

2. Alternative: 

Erhöhung von derzeit 9 auf 15 vom Hundert in Gaststätten                28.397,50 €

Erhöhung von derzeit 10 auf 17 vom Hundert in Spielhallen             180.856,34 €

Gesamt:                                                                                              209.253,84 €

 

3. Alternative: 

Erhöhung von derzeit 9 auf 18 vom Hundert in Gaststätten                42.596,25 €

Erhöhung von derzeit 10 auf 18 vom Hundert in Spielhallen             206.692,96 €

Gesamt:                                                                                             249.289,21 €

 

 

Aufgrund des Vorschlages des Vorsitzenden sich an den Steuersätzen von Homburg und Völklingen zu orientieren schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Steuersätze nach der 1. Alternative vor.

Im Vergleich zu anderen Kommunen, die sich bisher schon an der vorherigen Hebesatz-Höchstgrenze von 10 und 12 Prozentpunkten orientiert hatten, bewegte sich St. Ingbert bisher am unteren Hebesatzniveau von 9 und 10 Prozentpunkten.

Ein noch höherer Sprung als in Alternative 1 genannt stellt aus Sicht der Verwaltung eine unverhältnismäßige Härte dar.

 

Bei Alternative 1 sind folgende Mehreinnahmen zu erwarten:

Erhöhung von derzeit 9 auf 14 vom Hundert in Gaststätten                 23.664,58 €

Erhöhung von derzeit 10 auf 17 vom Hundert in Spielhallen              180.856,34 €

Gesamt:                                                                                               204.520,92 €

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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