Beschlussvorlage - 2024/1583 BV

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung wird zugestimmt.

 

 

1. Änderung der Satzung

über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Mittelstadt St. Ingbert (Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)

 

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), und der §§ 1,2 und 3 des Kommunal-abgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom …………….. folgende Änderung der Satzung beschlossen: 

 

 

Artikel 1

 

§ 4 Steuerschuldner

1. In Abs. 2 wird ein 2. Satz wie folgt hinzugefügt:

Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner zudem der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

 

 

2. Abs. 3 wird um einen Halbsatz ergänzt und lautet dann:

Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 1 haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner, da er regelmäßig in einer derart engen Beziehung zum Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer steht.

 

Artikel 2

 

§ 6 Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der Steuersatz für das Halten eines Apparates mit Gewinnmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

  1. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 14 vom Hundert des

Einspielergebnisses;

2. In Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 12 vom Hundert des Einspielergebnisses; 

 

Artikel 3

 

Die Änderung der Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

 

St. Ingbert, …………………

 

Der Oberbürgermeister

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

 

Reduzieren

Erläuterung

Die angespannte finanzielle Situation der Stadt St. Ingbert macht es unumgänglich die Einnahmesituation der Stadt zu verbessern und auch die tatsächliche Durchsetzung der Abgaben zu gewährleisten.

Um die Abgaben tatsächlich durchsetzen zu können, sind die kommunalen Abgaben-gläubiger darauf angewiesen, die Abgabenschuld gegenüber den Abgaben-schuldnern vollstrecken zu können und für den Fall des Ausfalls des Abgaben-schuldners gegenüber einem Haftungsschuldner erfolgreich vorgehen zu können.

Der Saarländische Städte- und Gemeindetag (SSGT) hat darauf hingewiesen, den Haftungstatbestand zur Vergnügungssteuer, sofern Notwendigkeit besteht, auszuweiten. In Artikel 1 der Änderung wird dieser Anregung Rechnung getragen.

Die Steuersätze der Stadt St. Ingbert liegen bei 10 (Spielhallen) bzw. 9 (Gaststätten u.a.) vom Hundert. Die meisten saarländischen Gemeinden und auch mit St. Ingbert vergleichbare Städte hatten in ihren Satzungen bereits die höchstzulässigen Steuersätze lt. inzwischen aufgehobenem Saarländischen Vergnügungssteuergesetz (VgnStG) festgesetzt.

Bei der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung, rückwirkend gültig ab 01.01.2021, wurde auf eine Anhebung der Steuersätze verzichtet. Dadurch sollten Unsicherheiten und Diskussionen hinsichtlich des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung vermieden werden. Deshalb wurden auch bei der Festlegung der Steuersätze die bisherigen Sätze beibehalten.

Nach Aufhebung des VgnStG sind die Gemeinden nicht mehr an Höchstsätze gebunden und können die Steuersätze in einem gewissen Rahmen selbst festsetzen.

Aufgrund der angespannten Haushaltssituation schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Steuersätze vor. Auf der Grundlage des Ergebnisses von 2023 ergeben sich folgende Mehreinnahmen:

 

Erhöhung von 9 auf 12 vom Hundert in Gaststätten u.a.           14.198,75 €

Erhöhung von 10 auf 14 vom Hundert in Spielhallen               103.346,48 €

Gesamt:                                                                                         117.545,23 €

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...