Beschlussvorlage - 2024/1464 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Es werden folgende Ausschüsse gebildet:
  • HPFA (Haupt-, Personal- und Finanzausschuss)
  • KBSTA (Kultur-, Bildungs-, Sozial- und Tourismusausschuss
  • SBUDA (Stadtentwicklungs-, Biosphären-, Umwelt- und Demografieausschuss)
  • BWA (Bau- und Werksausschuss)
  • RPA (Rechnungsprüfungsausschuss)
  1. Die Ausschussstärke wird auf <Anzahl>, beim Rechnungsprüfungsausschuss auf <Anzahl> Mitglieder festgelegt.
  2. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Ausschüsse werden in den Anlagen D (Zuständigkeiten der Ausschüsse) und F (Aufgabenübertragung an die Ausschüsse) der Geschäftsordnung des Stadtrates festgelegt.
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Erläuterung

Nach § 48 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) kann der Stadtrat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm nicht nach § 35 KSVG vorbehalten sind, aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.

Für Finanzangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Natur- und Umweltschutz-angelegenheiten sowie Rechnungsprüfungsangelegenheiten müssen solche Ausschüsse gebildet werden. Eine Zusammenlegung von Ausschüssen ist, mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses, zulässig.

Die Zuständigkeiten der Ausschüsse sind nach Produkten gegliedert in Anlage D der Geschäftsordnung des Stadtrates aufgeführt.

Die Sitzverteilung auf die im Rat vertretenen Gruppierungen ergibt sich gemäß § 48 Abs. 2 KSVG nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt. Als Anlage sind Berechnungen für Ausschussgrößen von 9, 11, 13 und 15 Mitgliedern beigefügt. Die Größe soll so bemessen sein, dass ein Gleichgewicht aus Abbildung der Ratsbesetzung und effektiver Ausschussarbeit erreicht wird. Eine Größe von etwa einem Viertel der Ratsmitglieder wird von der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen beurteilt.

Bleibt eine Fraktion bei der Bildung eines Ausschusses unberücksichtigt, so kann sie aus ihrer Mitte ein Mitglied benennen, das mit beratender Stimme und dem Recht Anträge zu stellen, an den Ausschusssitzungen teilnimmt (§ 48 Abs. 3 KSVG)

Aus Sicht der Verwaltung wäre eine Ausschussgröße von 13 gerechtfertigt. Bliebe die bisherige Größe von 11, wären mehrere Losentscheide notwendig. Neun Mitglieder (ein Fünftel) sollte zu klein sein und 15 (ein Drittel) brächte keine wirkliche Veränderung in der Zusammensetzung und effiziente Ausschussorganisation.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausschüsse sind in der Geschäftsordnung in den Anlage D (Zuständigkeiten nach Produkten) und F (Aufgabenübertragung) geregelt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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