Beschlussvorlage - 2024/1415 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die beigefügten Planunterlagen des Bebauungsplanentwurfes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung, werden gebilligt.
  2. Für den Bebauungsplan Nr. 514.01 "Kohlenstraße zwischen Theresienstraße und Josefstaler Straße" wird die Veröffentlichung im Internet und die Auslegung als Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
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Erläuterung

Am 27.02.2024 hat der Stadtrat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 514.01 "Kohlenstraße zwischen Theresienstraße und Josefstaler Straße" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB gefasst (BV 2024/1219).

Die Mitelstadt St. Ingbert beabsichtigt, die Verkehrsführung im Bereich der Innenstadt zu verändern, um Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs umsetzen zu können. Konkret geht es darum, den Verkehr auf der Kohlenstraße neu zu organisieren und für den Zweirichtungsverkehr freizugeben. Durch die Öffnung der Kohlenstraße für den Zweirichtungsverkehr kann die Poststraße entlastet werden. Dadurch besteht die Möglichkeit, den fließenden Verkehr in der Poststraße neu zu ordnen und eine Radverkehrsführung zu integrieren. Damit die Kohlenstraße zwischen St. Barbara-Straße / Rickerstraße und Josefstaler Str. / Ludwigstraße in Gegenrichtung  geöffnet  werden  kann,  muss  in  bestimmten Bereichen  auch  baulich  in  den  bestehenden  Straßenraum  und  die  angrenzenden  Grundstücke eingegriffen werden.  Eine vom Ingenieurbüro Habermehl & Follmann ausgearbeitete Planung sieht vor, dass der bestehende Straßenraum insgesamt nach Norden hin umgebaut und verbreitet wird (u.a. zusätzliche Linksabbiegerspur).  Hierfür müssen bestehende Grünfächen  („Thume  Eck“)  und vorhandener Gebäudebestand (Hausnummer 6a) in Anspruch genommen werden. Es ist beabsichtigt, in der Grünfläche einen gemeinsamen Geh- und Radweg zu realisieren.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für  die Umsetzung der Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs in Verbindung mit einer verträglichen Nutzung  auf  den  verbleibenden,  nicht  von  Verkehrsflächen  beanspruchten  Bereichen  geschaffen werden.

Das Vorhaben unterliegt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind nicht zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Dennoch findet eine Berücksichtigung der Umweltbelange im Rahmen der Begründung und der noch zu treffenden Festsetzungen statt. Zudem wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) gem. § 44 BNatSchG durchgeführt, als auch alle weiteren relevanten Umweltschutzgüter in der planerischen Abwägung auf ihre Betroffenheit untersucht.

Der Stadtrat billigt nun den vom Büro IGS | Dillinger vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Anlage 1 – Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie Anlage 2 – Begründung.

Ferner beschließt der Stadtrat zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB auf elektronischem Weg.

Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen, zur Ansicht und zum Herunterladen bereit zu halten und zusätzlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann sowie die Nachbargemeinden sind gem. § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB von der Veröffentlichung im Internet / Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Veröffentlichung im Internet sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist von jedermann elektronisch per Mail oder bei Bedarf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

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Finanz. Auswirkung

Es entstehen Kosten für die Planungsleistungen des Bauleitplanverfahrens in Höhe von voraussichtlich 7.500 EUR brutto. Die Mittel stehen unter 5.1.10.01.552500 zur Verfügung.

Weitere Kosten entstehen für die Veröffentlichung der erforderlichen amtlichen Bekanntmachung. Die Mittel werden über den Deckungskreis des GB 6 bereitgestellt.

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Anlagen

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