Beschlussvorlage - 2023/1176 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Dem Oberbürgermeister wird gemäß § 101 Abs. 2 KSVG für das Haushaltsjahr 2021 Entlastung erteilt.

 

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Erläuterung

Nach § 101 Abs. 2 KSVG ist über die Entlastung des Oberbürgermeisters in einem gesonderten Beschluss zu entscheiden. Die Entlastung stellt ein Vertrauensvotum dar, hat jedoch mangels Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität mit der Folge, dass damit auf Schadensersatz- oder Regressansprüche verzichtet wird. Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung ist zu begründen. (Lehné/Weirich/Obermann, Saarländisches Kommunalrecht, KSVG, Losebl. Stand 25. El, Dez. 2021 § 101 Rn. 2.3)

Die W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat für das Haushaltsjahr 2021 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

 

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Finanz. Auswirkung

keine

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