Beschlussvorlage - 2023/1117 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat St. Ingbert stimmt der 1. Änderungssatzung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert - Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert– zu.

 

1. Änderungssatzung

der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert

-Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert-

 

Aufgrund der §§ 12 ,108 und 109 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), in Verbindung mit der Eigenbetriebs-verordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2010 (Amtsbl.I S 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und der Satzung über die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert -Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert- vom 10.12.2015, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 12.12.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

Artikel I

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert - Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert- vom 10.12.2015- wird wie folgt geändert:

 

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Stadtrat der Stadt St. Ingbert bestimmt den Werksausschuss für den Eigenbetrieb bei der Bildung der Ausschüsse zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode.“

2. § 6 Abs. 5 wird gestrichen

 

3. § 7 Abs. 4 a wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die Werkleitung handelt selbständig

a) in Angelegenheiten, die regelmäßig wiederkehren und die bereits im Wirtschaftsplan in ihren Auswirkungen niedergelegt sind. Das nähere regelt eine Dienstanweisung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 EigVO.“ 

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, 13.12.2023

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

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Erläuterung

 

Im Zusammenhang mit der Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert am 19.10.2023 ist es sinnvoll, die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert - Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert - anzupassen.

Im § 6 Abs. 1 wird auf die konkrete Bezeichnung des Werksausschusses verzichtet und auf die Ausschussbildung im Stadtrat verwiesen

Der § 6 Abs. 5 wird durch die Anlagen E und F der neuen Geschäftsordnung für den Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert hinfällig.

 

Alte Fassung des § 6 Betriebssatzung:

㤠6 Werksausschuss

1) Werksausschuss ist der Bau- und Umweltausschuss der Stadt St. Ingbert.

2) Für den Werksausschuss gilt die Geschäftsordnung des Stadtrates in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

3) Der Werksausschuss bereitet die Beschlüsse des Stadtrates vor und entscheidet über die ihm übertragenen Angelegenheiten.

4) Der Werksausschuss kann von der Werkleitung alle Auskünfte verlangen, die für seine Beratung und Beschlussfassung erforderlich sind.

5) Dem Werksausschuss sind zur selbständigen und unmittelbaren Erledigung folgende Angelegenheiten übertragen:

a) die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Stadtrates;

b) die Entscheidung über den Verzicht auf Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, soweit diese eine Wertgrenze von 5.000 € unterschreiten;

c) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Einzelgeschäftswert von über 20.000 € bis 250.000 €; hierbei sind die Bestimmungen der Verdingungsordnungen zu beachten;

d) die Vergabe von Aufträgen für Gutachten, Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von mehr als 20.000 € bis 250.000 €.“

 

Im § 7 Abs. 4 a) wird auf die Dienstanweisung verwiesen, die Zuständigkeiten der Geschäftsführung regelt. So kann bei Änderung der GO Stadtrat – Aufgabenübertragung auf die Verwaltung – ohne Satzungsänderung reagiert werden.

  

Alte Fassung des § 7 Abs. 4 a) Betriebssatzung:

„(4) Die Werkleitung handelt selbständig

a) in Angelegenheiten, die regelmäßig wiederkehren und die bereits im Wirtschaftsplan in ihren Auswirkungen niedergelegt sind. Hierzu zählt insbesondere die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplanes. Im Rahmen dieser Geschäfte kann die Werkleitung Lieferungen und Leistungen - unter Beachtung der Verdingungsordnungen - selbständig vergeben, soweit deren Geschäftswert im Einzelnen den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. Dies gilt auch bei der Vergabe von Aufträgen für Gutachten, Architekten- und Ingenieurleistungen.“

 

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Finanz. Auswirkung

Keine

 

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