Beschlussvorlage - 2023/1115 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Abwägungsbeschluss: Gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 1103.02 "Zwischen Ensheimer Gelösch und Steinkopfweg" gemäß der beiliegenden Vorlage sowie Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung beschlossen. Anlage 1 – Abwägungsvorlage – ist Teil des Beschlusses.
  2. Satzungsbeschluss: Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird der Bebauungsplan Nr. 1103.02 "Zwischen Ensheimer Gelösch und Steinkopfweg", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung und dem Umweltbericht, als Satzung beschlossen. Die Planunterlagen – Stand Satzung – werden gebilligt. Anlage 2 – Planzeichnung Teil A einschließlich Teil B, Anlage 3 – Begründung zum Bebauungsplan sowie Anlage 4 – Umweltbericht sind Teil des Beschlusses.
  3. Änderung Erschließungsvertrag: Der seinerzeit (2016) geschlossene Erschließungsvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt St. Ingbert wird dahingehend geändert, dass die Vorhabenträgerin die innerhalb des vorliegenden Bebauungsplanes liegende Erschließungsstraße herstellt. Die Verpflichtung zu Herstellung des Lückenschlusses zwischen der neu herzustellenden Straße und der Straße "Steinkopfweg" entfällt.
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Erläuterung

Am 29.09.2020 hat die Mittelstadt für den Planbereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Regelverfahren in die Wege geleitet, wobei nach der frühzeitigen Beteiligung zu einem Verfahren nach § 13b BauGB gewechselt wurde. In der Sitzung am 23.03.2023 hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert den Satzungsbeschluss gefasst. Jedoch wurden die Planunterlagen bislang nicht veröffentlicht und der Bebauungsplan deshalb nicht rechtskräftig.

Das Bundesverwaltungsgericht kam im Juli 2023 zu dem Urteil, dass das Verfahren nach § 13b BauGB nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Deshalb kann in einem Verfahren nach § 13b BauGB kein weiterer Verfahrensschritt durchgeführt werden und der Bebauungsplan somit nicht zur Rechtskraft gebracht werden. Daher hat der Stadtrat am 27.09.2023 beschlossen, den Bebauungsplan im Regelverfahren nach § 2 BauGB weiterzuführen und zu beenden. Die bisherigen Beteiligungen wurden als frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB angesehen.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 29.09.2020 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1103.02 „Zwischen Ensheimer Gelösch und Steinkopfweg“ beschlossen.

Die während der bisherigen Beteiligungen vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden hat der Stadtrat geprüft. Parallel hierzu fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. BürgerInnen haben sich zur vorliegenden Planung ebenfalls geäußert. Auch diese Stellungnahmen wurden geprüft. Auch die Stellungnahmen der im Anschluss durchgeführten Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs.2 BauGB im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens nach § 13b BauGB wurden vom Stadtrat bereits geprüft.

Die nach dem Wechsel in das Regelverfahren durchgeführte Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet inklusive einer öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 12. Oktober 2023 bis einschließlich 13. November 2023 statt, die Veröffentlichung erfolgte am 04.10.2023 im amtlichen Teil der Saarbrücker Zeitung. Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Parallel hierzu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB. Diese wurden mit Schreiben vom 04.10.2023 um Stellungnahme bis einschließlich 13.11.2023 gebeten.

Die eingegangenen Stellungnahmen und die jeweiligen Abwägungsvorschläge sind in der Abwägungssynopse dargestellt.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurden lediglich Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen, die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

Da sich die Grundstücke für die Herstellung des Lückenschlusses zwischen der neu herzustellenden Straße und der Straße "Steinkopfweg" nicht im Eigentum der Vorhabenträgerin befinden und auch nach mehrfachem Bemühen nicht ins Eigentum gebracht werden konnten, wird die Vorhabenträgerin aus der Verpflichtung zur Herstellung des Lückenschlusses entlassen. Der Erschließungsvertrag wird entsprechend geändert.

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Finanz. Auswirkung

Die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung werden über den Deckungskreis des GB 6 abgebildet. Die Kosten für die Bebauungsplanerstellung einschließlich Verfahrensdurchführung sowie den ökologischen Ausgleich übernimmt der Antragsteller und Vorhabenträger. Ein entsprechender Kostenübernahmevertrag wurde geschlossen.

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Anlagen

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