Ortsratsvorlage - 2023/1093 OV
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmschutz Dorfgemeinschaftshaus Oberwürzbach
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Ortsratsvorlage
- Federführend:
- Gebäudemanagement (65)
- Bearbeiter:
- Tamara Barrois
- Beteiligt:
- Ordnung (31)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ortsrat St. Ingbert-Oberwürzbach
|
Kenntnisnahme
|
|
|
23.11.2023
|
Erläuterung
Die Ortsvorsteherin, die SPD- und die CDU-Ortsratsfraktion bitten um Aufnahme des Tagesordnungspunktes.
Ein Vertreter der Verwaltung wird in der Sitzung anwesend sein und zum aktuellen Sachstand berichten.
Die Verwaltung teilt folgendes mit:
Die Haus- und Nutzungsordnung des DHG Oberwürzbach wurde soweit es rechtlich zulässig ist, in Rücksprache mit dem Justitiariat, geändert gemäß dem Beschluss des Ortsrates Oberwürzbach vom 27.09.2023.
CDU-Antrag TOP 2:
• Feuerwerke bedürfen, sofern sie von Privaten durchgeführt werden, der Erlaubnis des Grundstückseigentümers, in diesem Falle durch die Stadt selbst. Für den Fall, dass ein professioneller Pyrotechniker zum Einsatz kommen soll, bedarf es keiner Genehmigung, da dieser das Feuerwerk lediglich anzeigen muss, ein Verbot kann in diesem Falle durch die Stadt grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.
• Eine Überwachung des Gebäudes im Umfeld auf nicht zulässige Lärmimmissionen bei den Beschwerdeführern bedarf einer qualifizierten Messung mit geeichtem Gerät und kann nicht mal ebenso von Laien ad hoc durchgeführt werden. Allein die Tatsache, dass etwas vernommen und als störend empfunden wird reicht nicht, um qualifiziert eine unzulässige Ruhestörung nachzuweisen, zumal kurzzeitige Geräuschspitzen über dem zulässigen Beurteilungspegel außer Acht zu lassen sind. Hier liegt die grundsätzliche Beweislast beim Beschwerdeführenden. Die Ortspolizeibehörde kann hier keinerlei Messungen durchführen und auch keine private Veranstaltung "auflösen".
SPD-Antrag zum Dorfgemeinschaftshaus
• In Bezug auf den genannten Punkt 6 "keine Genehmigung eines Feuerwerks" im Mietvertrag wird auf die Rechtslage verwiesen. Feuerwerke durch einen professionellen Pyrotechniker bedürfen keiner Genehmigung, da dieser das Feuerwerk lediglich anzeigen muss, ein Verbot kann in diesem Falle durch die Stadt grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.
• Einsatzfahrten am Dorfgemeinschaftshaus anlässlich "nicht zulässiger Lärmimmissionen" nach der subjektiven Einschätzungen von Beschwerdeführern können nicht geleistet werden. Es bedarf einer qualifizierten Messung mit geeichtem Gerät um die behaupteten Tatsachen rechtswirksam nachzuweisen. Hier liegt die grundsätzliche Beweislast beim Beschwerdeführenden, die Ortspolizeibehörde kann hier keinerlei Messungen durchführen und auch keine private Veranstaltung beenden. Es sei der Hinweis in Bezug auf einen "Runden Tisch" erlaubt, dass wir uns ausschließlich im Bereich der Auftragsangelegenheiten bewegen. Alle störenden Faktoren sind durch geeignete Maßnahmen bei der Vermietung des Objektes zu berücksichtigen. "Mietstreitigkeiten" aus einer Vermietung des DGH sich nicht Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
203,6 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
203,6 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
583,4 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
602,7 kB
|
