Ortsratsvorlage - 2023/1093 OV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

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Erläuterung

Die Ortsvorsteherin, die SPD- und die CDU-Ortsratsfraktion bitten um Aufnahme des Tagesordnungspunktes.

Ein Vertreter der Verwaltung wird in der Sitzung anwesend sein und zum aktuellen Sachstand berichten.

 

Die Verwaltung teilt folgendes mit:

Die Haus- und Nutzungsordnung des DHG Oberwürzbach wurde soweit es rechtlich zulässig ist, in Rücksprache mit dem Justitiariat, geändert gemäß dem Beschluss des Ortsrates Oberwürzbach vom 27.09.2023.

 

CDU-Antrag TOP 2:

 

 Feuerwerke bedürfen, sofern sie von Privaten durchgeführt werden, der Erlaubnis  des Grundstückseigentümers, in diesem Falle durch die Stadt selbst. Für den Fall,               dass ein professioneller Pyrotechniker zum Einsatz kommen soll, bedarf es keiner               Genehmigung, da dieser das Feuerwerk lediglich anzeigen muss, ein Verbot kann in               diesem Falle durch die Stadt grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.

 

 Eine Überwachung des Gebäudes im Umfeld auf nicht zulässige Lärmimmissionen  bei den Beschwerdeführern bedarf einer qualifizierten Messung mit geeichtem Gerät               und kann nicht mal ebenso von Laien ad hoc durchgeführt werden. Allein die               Tatsache, dass etwas vernommen und als störend empfunden wird reicht nicht, um               qualifiziert eine unzulässige Ruhestörung nachzuweisen, zumal kurzzeitige               Geräuschspitzen über dem zulässigen Beurteilungspegel außer Acht zu lassen sind.               Hier liegt die grundsätzliche Beweislast beim Beschwerdeführenden. Die               Ortspolizeibehörde kann hier keinerlei Messungen durchführen und auch keine               private Veranstaltung "auflösen".

 

SPD-Antrag zum Dorfgemeinschaftshaus

 

 In Bezug auf den genannten Punkt 6 "keine Genehmigung eines Feuerwerks" im  Mietvertrag wird auf die Rechtslage verwiesen. Feuerwerke durch einen               professionellen Pyrotechniker bedürfen keiner Genehmigung, da dieser das               Feuerwerk lediglich anzeigen muss, ein Verbot kann in diesem Falle durch die Stadt               grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.

 

 Einsatzfahrten am Dorfgemeinschaftshaus anlässlich "nicht zulässiger  Lärmimmissionen" nach der subjektiven Einschätzungen von Beschwerdeführern               können nicht geleistet werden. Es bedarf einer qualifizierten Messung mit geeichtem               Gerät um die behaupteten Tatsachen rechtswirksam nachzuweisen. Hier liegt die               grundsätzliche Beweislast beim Beschwerdeführenden, die  Ortspolizeibehörde kann               hier keinerlei Messungen durchführen und auch keine private Veranstaltung beenden.               Es sei der Hinweis in Bezug auf einen "Runden Tisch" erlaubt, dass wir uns               ausschließlich im Bereich der Auftragsangelegenheiten bewegen. Alle störenden               Faktoren sind durch geeignete Maßnahmen bei der Vermietung des Objektes zu               berücksichtigen. "Mietstreitigkeiten" aus einer Vermietung des DGH sich nicht               Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörde.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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