Beschlussvorlage - 2023/0958 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Richtlinien zum Programm zur Förderung junger Familien in der Stadt St. Ingbert (Gebäudeleerstandsprogramm) werden wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 3 Satz 4 wird der Textteil "mit einer Verzinsung von 2 % über dem marktüblichen Zinssatz" gestrichen.

In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird vor den Satzteil die Familie "z.B." eingesetzt und die Wörter "leer stehende" gestrichen.

 

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Erläuterung

Das beiliegende Förderprogramm wird seit 2009 betrieben und letztmalig 2013 zur Förderung auch alleinstehender oder nicht verheirateter Paare mit Kindern geändert.

 

Im Rahmen eines Rechtsstreits zur Rückforderung von Fördergeldern wurde im Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 02.02.2023 AZ: 1 A 102/21 rechtskräftig festgestellt, dass die Rückzahlung der Fördergelder bei Verkauf des Hauses rechtskonform ist. Die in der Fördervereinbarung enthaltene Zinsklausel ist allerdings unwirksam. Diese Entscheidung gilt de jure zwar nur im Innenverhältnis zwischen der Stadt und den dortigen Klägern, jedoch ist davon auszugehen, dass das OVG in einem nachfolgenden Verfahren eine gleichlautende Entscheidung treffen würde.

Daher ist es erforderlich die Richtlinie anzupassen.

Im Zuge dieser Anpassung wird vorgeschlagen die sehr rigide Ausnahme in § 5 (3) Satz 5 moderater zu gestalten. In der Praxis ist es fast unmöglich die Kriterien "eine weitere leerstehende Immobilie" zu erfüllen. Da es angebracht ist Familien mit Kindern zu fördern und größerem Platzbedarf wegen Familienzuwachs oder Familienzusammenführung zu begrüßen, wird vorgeschlagen diesen Passus ebenfalls wie im Beschlussvorschlag angeführt, zu ändern.

 

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Finanz. Auswirkung

keine

 

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Anlagen

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