Beschlussvorlage - 2023/0943 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die vom Stadtrat am 11.05.2023 (Vorlage 2023/0799 BV) verabschiedete Friedhofssatzung wird folgendermaßen geändert:

  • "§13 Ruhezeiten" erhält folgende Fassung:

§ 13 Ruhezeiten

  1. Die Ruhezeit für Körperbestattungen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens 15 Jahre
  2. Für Aschen Verstorbener gilt eine Mindestruhefrist von 15 Jahren.
  • "§13a Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr" entfällt
  • "§ 20 Ehrengrabstätten" erhält folgende Fassung:

§ 20 Ehrengrabstätten

  1. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt St. Ingbert.
  2. Die Vorschriften des Gesetzes für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt das saarländische Bestattungsgesetz.

 

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Erläuterung

Die erneute Zustimmung des Stadtrates zur Änderung der Friedhofsatzung  ist notwendig, da im Genehmigungsverfahren durch das Ministerium f. Arbeit,  Soziales, Frauen und Gesundheit festgestellt wurde, dass in §13 (1) die Ruhezeiten für Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, nicht 10 (war bereits in der alten Satzung falsch) sondern 15 Jahre nach dem Bestattungsgesetzt betragen.

 

Außerdem wurde auf Anraten des Ministeriums § 13a gestrichen, hierzu wurde diese Vorschrift in §20 (2) mit Verweis auf das  BestattG (dort insbesondere §6a) aufgenommen.

 

 

§ 13

RUHEZEITEN

 

(1) Die Ruhezeit für Körperbestattungen beträgt 20 Jahre.

Die Ruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 2. 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens 10 15 Jahre. bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens 15 Jahre

(2) Für Aschen Verstorbener gilt eine Mindestruhefrist von 15 Jahren.

 

Begründung:

Die Angaben zu Mindestruhezeiten entsprachen - bereits in der vorherigen Satzung - nicht den aktuellen Regelungen des Saarl. Bestattungsgesetzes.

 

 

 

 

§13 a

RUHERECHT FÜR ANGEHÖRIGE DER BUNDESWEHR

 

(1) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b Soldatenversorgungsgesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, eingetreten ist, ist in den Friedhofssatzungen (§ 8 Absatz 1) vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht).

Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(2) Der Friedhofsträger hat die auf seinem Gebiet liegenden Ehrengräber zu erhalten. Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. Von dieser Verpflichtung sind Gräber ausgenommen, deren Erhaltung Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab).
(3) Findet die Bestattung einer/eines verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Gemeinschaftsgrabstätte) statt, in der bereits ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt werden kann, der nicht unter den Absatz 1 fällt, so findet dieser keine Anwendung.
(4) Auf Antrag der Angehörigen hat der Friedhofsträger ein dauerndes Ruherecht für ein bisher privat gepflegtes Einzelgrab der/des verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr zu gewährleisten, wenn die durch die Bundeswehr sichergestellte Nutzungszeit des Ehrengrabes abgelaufen ist.

 

§20

EHRENGRABSTÄTTEN

 

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt St. Ingbert.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt das saarländische Bestattungsgesetz.

 

Begründung:

Auf Anraten des Ministeriums reicht ein Verweis auf das BestattG:

 

 

 

 

 

Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen

(Bestattungsgesetz - BestattG -)

Vom 22. Januar 2021

§ 6a

Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr

(1) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b Soldatenversorgungsgesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, eingetreten ist, ist in den Friedhofssatzungen (§ 8 Absatz 1) vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht). Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

 

(2) Der Friedhofsträger hat die auf seinem Gebiet liegenden Ehrengräber zu erhalten. Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. Von dieser Verpflichtung sind Gräber ausgenommen, deren Erhaltung Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab).

 

(3) Findet die Bestattung einer/eines verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Gemeinschaftsgrabstätte) statt, in der bereits ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt werden kann, der nicht unter den Absatz 1 fällt, so findet dieser keine Anwendung.

 

(4) Auf Antrag der Angehörigen hat der Friedhofsträger ein dauerndes Ruherecht für ein bisher privat gepflegtes Einzelgrab der/des verstorbenen Angehörigen der Bundeswehr zu gewährleisten, wenn die durch die Bundeswehr sichergestellte Nutzungszeit des Ehrengrabes abgelaufen ist.

 

(5) Der Friedhofsträger hat gegen das Saarland Anspruch auf Erstattung des mit dem dauernden Ruherecht entstehenden Vermögensnachteils. Dieser umfasst den Ausgleich der satzungsrechtlich festgelegten Kosten für die Grabnutzung. Darüber hinaus erstattet das Saarland die ortsüblich notwendigen Aufwendungen zur Erhaltung der Gräber.

 

(6) Zuständige Behörde für die Erstattung des Vermögensnachteils sowie der Kosten für die Erhaltung der Gräber nach Absatz 5 ist das Landesamt für Soziales des Saarlandes.

 

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Keine

 

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