Beschlussvorlage - 2023/0980 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Satzungsbeschluss, der vom Stadtrat am 23.03.2023 (2023/0618 BV) gefasst wurde, wird aufgehoben.
  2. Die Verfahrensart des Bebauungsplanes wird von dem Verfahren nach § 13b BauGB in ein reguläres Verfahren geändert.
  3. Die beigefügten Planunterlagen des Bebauungsplanentwurfes, bestehend aus der Planzeichnung einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie dem Umweltbericht werden gebilligt.
  4. Dem abgewogenen reduzierten zu leistenden ökologischen Ausgleich von 5.000 ÖW-Punkten wird zugestimmt.
  5. Für den Bebauungsplan Nr. 1103.02 "Zwischen Ensheimer Gelösch und Steinkopfweg" wird die Veröffentlichung im Internet und die Auslegung als Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
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Erläuterung

Am 29.09.2020 hat die Mittelstadt für den Planbereich die Aufstellung eines Bebauungs-planes im Regelverfahren in die Wege geleitet, wobei nach der frühzeitigen Beteiligung zu einem Verfahren nach § 13b BauGB gewechselt wurde. In der Sitzung am 23.03.2023 hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert den Satzungsbeschluss gefasst. Jedoch wurden die Planunterlagen bislang nicht veröffentlicht und der Bebauungsplan deshalb nicht rechtskräftig.

Das Bundesverwaltungsgericht kam im Juli 2023 zu dem Urteil, dass das Verfahren nach § 13b BauGB nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Deshalb kann in einem Verfahren nach § 13b BauGB kein weiterer Verfahrensschritt durchgeführt werden und der Bebauungsplan somit derzeit nicht zur Rechtskraft gebracht werden. Daher wird der Bebauungsplan nun im Regelverfahren weitergeführt und beendet. Der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert beschließt das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1103.02 „Zwischen Ensheimer Gelösch und Steinkopfweg“ nach § 2 BauGB im Regelverfahren fortzuführen. Die bisherigen Beteiligungen werden als frühzeitige Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB angesehen.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 29.09.2020 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1103.02 „Zwischen Ensheimer Gelösch und Steinkopfweg“ beschlossen.

Die während der bisherigen Beteiligungen vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden hat der Stadtrat geprüft. Parallel hierzu fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. BürgerInnen haben sich zur vorliegenden Planung ebenfalls geäußert. Auch diese Stellungnahmen wurden geprüft. Auch die Stellungnahmen der im Anschluss durchgeführten Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs.2 BauGB wurden vom Stadtrat bereits geprüft.

Der Stadtrat billigt nun den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung sowie dem dazugehörigen Umweltbericht. Der Umweltgutachter hat für das Plangebiet nach Abzug der Maßnahmen innerhalb des Plangebietes ein ökologisches Defizit von rund 11.000 ÖW-Punkten ermittelt. Nach Abwägung und unter Berücksichtigung der gebietsinternen Maßnahmen wird das auszugleichende Defizit auf 5.000 ÖW-Punkte reduziert. Der Ausgleich soll über eine Maßnahme der Naturlandstiftung Saar erbracht werden. Die detaillierte Abwägung und Argumentation zur Reduzierung des auszugleichenden Defizits ist der Anlage 5 zu entnehmen.

Ferner beschließt der Stadtrat zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB auf elektronischem Weg.

Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung sowie dem dazugehörigen Umweltbericht, ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen, zur Ansicht und zum Herunterladen bereit zu halten und zusätzlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB von der Veröffentlichung im Internet / Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Veröffentlichung im Internet sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist von jedermann elektronisch per Mail oder bei Bedarf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

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Finanz. Auswirkung

Mittel für die öffentliche Bekanntmachung sind im Haushalt 2023 unter der HH-Stelle 5.1.10.01.553500 eingestellt. Die Kosten für die Bebauungsplanerstellung einschließlich Verfahrensdurchführung übernimmt der Antragsteller und Vorhabenträger. Ein entsprechender Kostenübernahmevertrag wurde geschlossen.

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Anlagen

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