Beschlussvorlage - 2023/0926 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der als Anlage beigefügten Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert (Friedhofsgebührensatzung der Mittelstadt St. Ingbert) wird zugestimmt.

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Erläuterung

Die Stadt St. Ingbert unterhält als Pflichtaufgabe mehrere Friedhöfe im Stadtgebiet. Für die Benutzung ihrer Friedhöfe erhebt die St. Ingbert Benutzungsgebühren für die jeweiligen Bestattungsformen auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert vom 28.08.2001, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 10.12.2013.

Bei den letzten beiden Änderungen der Friedhofsgebührensatzung vom 14.06.2012 und dem 10.12.2013 wurden lediglich die beiden neuen Grabarten des Urnengemeinschaftsgrabes und der Bestattung in der Urnenwand neu eingeführt. Alle anderen Benutzungsgebühren sind seit der letzten umfänglichen Gebührenanpassung vom 22.04.2010 gültig.

In der Stadtratssitzung vom Mai 2023 (Vorlage 2023/0799 BV) wurden in der Friedhofssatzung neue Bestattungsarten aufgenommen, für die auch Gebühren festgelegt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist auch eine nach den gleichen Grundsätzen berechnete neue Gebührenfestsetzung erforderlich. Mit der nach § 6 Abs. 2 KAG notwendigen Neukalkulation der Friedhofsgebühren wurde die W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) beauftragt.

Nach § 6 Abs. 1 KAG können Benutzungsgebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen erhoben werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind die Kosten einer öffentlichen Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu kalkulieren. Als grundlegende gebührenrechtliche Prinzipien müssen dabei das Äquivalenzprinzip, das Kostendeckungsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot beachtet werden:

  • Das Äquivalenzgebot fordert, dass die zu entrichtende Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen musss. Die besonderen örtlichen Verhältnisse und die Praktikabilität des Gebührenmaßstabes können berücksichtigt werden.
  • Nach dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verankerten Kostendeckungsprinzip soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, jedoch nicht übersteigen. Als Untergrenze hält es zum Schutz der Gemeindefinanzen den Einrichtungsträger an, die Abgabe so zu bemessen, dass das Gesamtaufkommen aus der Einrichtung nicht hinter den Kosten der Einrichtung zurückbleibt (Kostendeckungsgebot). Als Obergrenze bestimmt es zum Schutz des Bürgers wie hoch die Gesamtheit des Abgabeaufkommens für die Einrichtung höchstens sein darf (Kostenüberschreitungsverbot). Aufgrund steigender Bau- und Unterhaltungskosten, hoher Tarifabschlüsse und einer sich ändernden Bestattungskultur hin zur Urnenbestattung betrug die Kostendeckung im Jahr 2022 nur noch ca. 43 %.
  • Das aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Gleichbehandlungsgebot bestimmt, dass die Benutzer öffentlicher Einrichtungen unter gleichartigen Umständen gleich zu belasten sind.

Erdbestattungen sind tendenziell rückläufig und werden in der Regel auf Grund bereits bestehender Gräber vorgenommen. Hierfür wird in der Sitzung ein entsprechender Vorschlag unterbreitet.

Herr Boßlet von W+ST Publica wird in der Sitzung die Kalkulation vorstellen.

 

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Finanz. Auswirkung

Konkrete Auswirkungen ergeben sich erst durch das Nutzungsverhalten. 

Das saarländische Innenministerium hat mit seinem Aufstellungserlass 2023 die Kommunen darauf hingewiesen, dass bei Leistungen der Gemeinde die Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen sind (Schreiben vom 15.09.2022, Punkt 1.4, siehe Anlage).

 

 

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Anlagen

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