Beschlussvorlage - 2022/0508 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der nachfolgenden Änderungssatzung wird zugestimmt:

 

3. Änderungssatzung

der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung, ABGS)

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), und der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie der §§ 50 a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom 08. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Die Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeitrags- und Gebühren-satzung, ABGS), zuletzt geändert durch Beschuss des Stadtrates vom 10. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 Abs. 4 und 4 a werden wie folgt gefasst:

 

(4) Die bebaute, überbaute oder befestigte Grundstücksfläche wird in Abhängigkeit von der Art der Versiegelung wie folgt festgesetzt:                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          

a)   Wasserundurchlässige Beläge (z. B. Asphalt, Beton, Kunststoff,                   100 %

      Kunststein, Betonpflaster, Plattenbeläge, Ziegeln u. ä.)

b) Teilweise wasserdurchlässige Beläge (z.B. Breitfugenpflaster > 20 % Fugenanteil, wassergebundene Decken, Ascheflächen, Rasengittersteine, begrünte Dächer, Öko-Pflaster)                                                                                                                              50  %                                                                                                                                                   

c) Wasserdurchlässige Beläge (z.B. Schotterrasen, Rasen, Rollkies)                0 %

 

Grundstücksflächen gelten als wasserundurchlässig im Sinne des Buchstaben a) versiegelt, wenn ihre Versickerungsfähigkeit nicht mehr als 50% des Bemessungsregens beträgt.

Bei einer Versickerungsfähigkeit von mehr als 50% des Bemessungsregens gelten Grundstücksflächen als wasserteildurchlässig versiegelt im Sinne von Buchstabe b); bei einer Versickerungsfähigkeit von mehr als 100% des Bemessungsregen gelten sie als wasserdurchlässig versiegelt im Sinne von Buchstabe c).

Entscheidend ist die jeweils stärkste Art der Versiegelung.

 

4a) Soweit Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter (Zisterne, Retentionszisterne) eingeleitet wird, die mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, wird auf Antrag für die konstruktive Wasserrückhaltung von der gebührenpflichtigen Fläche nach § 2 Abs. 1 eine Fläche von 10 m² je 0,5 m³ Behältervolumen zum 1. des nächsten Kalendermonats abgezogen, wenn der Auffangbehälter eine Mindestgröße von 1 m³ besitzt. Beim Einbau einer Retentionszisterne erhöht sich dieser Wert auf 20 m² je 0,5 m³ Behältervolumen.

 

 

2. § 13 Abs. 1 und 3 werden wie folgt gefasst:

 

(1) Frischwassermengen, die nachweisbar nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden, bleiben auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Berechnung der Gebühr unberücksichtigt. Der prüffähige Nachweis hierüber ist grundsätzlich vom Gebührenpflichtigen auf eigene Kosten und durch den festen Einbau geeigneter und zuverlässiger Messeinrichtungen (geeichte/r Kaltwasserzähler), die von der Stadt kontrolliert werden können, zu erbringen. Aufgeschraubte Zapfhahnzähler sind nicht erlaubt.

Je Erstattungsantrag wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Bei Erstanmeldung und Zählerwechsel ist ebenfalls eine Gebühr zu erheben.

Der Erstattungsanspruch besteht für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr.

Der Antrag auf Abwassergebührenerstattung ist unter Vorlage des Frischwasser-verbrauchsnachweises des Wasserversorgungsunternehmens bis spätestens zum Ende des I. Quartals zu stellen.

 

(3) Eine Reduzierung der Bemessungsgrundlagen nach § 12 kann auf Antrag erfolgen, wenn gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) nachweisbar Niederschlagswasser von diesen Flächen ganzjährig nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangt. Bei Regenfallrohrklappen oder ähnlichen Vorrichtungen ist keine ganzjährige Entkoppelung gewährleistet. Dabei muss auf die Belange des Nachbarrechtes Rücksicht genommen werden, d. h. es dürfen keine Niederschlagswassermengen auf fremden Grundstücken zur Versickerung gebracht werden.

 

 

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

 

Die Höhe der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr sowie der Zusatzgebühren wird durch die Abwassergebührensatzung festgesetzt.

 

4. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

 

(3) Die pauschale Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr wird vom jeweiligen Wasserversorgungsbetrieb erhoben und ist an diesen in Raten am 15. der Monate Februar bis Dezember fällig und zahlbar.

 

 

5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

 

Die Gebührenpflichtigen haben der Mittelstadt St. Ingbert alle für die Errechnung der Abwassergebühren notwendigen Angaben und Auskünfte zu erteilen und diese auf Verlangen durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Insbesondere haben sie auf schriftliche oder öffentliche Anforderung innerhalb eines Monats die Berechnungsgrundlagen zur Niederschlagswassergebühr (bebaute und befestigte Flächen) unter Verwendung eventuell zugesandter Formblätter mitzuteilen und Angaben zu Regenwasserbewirtschaftungs-anlagen (z. B. Retentionszisternen) zu machen.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung, ABGS vom 01. Januar 2016 außer Kraft.

 

 

St. Ingbert, TT.MM.JJJJ

   

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

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Erläuterung

Erläuterungen zu den Änderungen in der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung (ABGS):

1.)

In § 12 Abs. 4 der derzeit gültigen Fassung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung sind die Versiegelungsarten nicht vollständig und verständlich aufgeführt, was in der Praxis immer wieder zu fehlender Akzeptanz und Unklarheiten seitens der Bürger führt. Der Begriff Breitfugenpflaster unter Punkt b) wurde um den Zusatz >20 % Fugenanteil ergänzt und der Begriff Ökopflaster hinzugefügt

 

Aus diesem Grund muss in § 12 der Absatz 4 wie folgt neu gefasst werden:

 

Alte Fassung:

(4) Die bebaute, überbaute oder befestigte Grundstücksfläche wird in Abhängigkeit von der Art der Versiegelung wie folgt festgesetzt:

                           %           

  1. Wasserundurchlässige Beläge (z.B. Asphalt, Beton, Kunststoff,             100

      Kunststein, Betonpflaster, Plattenbeläge, Ziegeln u.ä.)

b) Teilweise wasserdurchlässige Beläge (z.B. Breitfugenpflaster, wassergebundene Decken, Ascheflächen, Rasengittersteine, begrünte Dächer)                                           50                               

c) Wasserdurchlässige Beläge (z.B. Schotterrasen, Rasen, Rollkies)             0                                                                                                                                                                                                                                                             

Neue Fassung:

(4) Die bebaute, überbaute oder befestigte Grundstücksfläche wird in Abhängigkeit von

     der Art der Versiegelung wie folgt festgesetzt:                            %

a) Wasserundurchlässige Beläge (z.B. Asphalt, Beton, Kunststoff,                  100

            Kunststein, Betonpflaster, Plattenbeläge, Ziegeln u. ä.)

b) Teilweise wasserdurchlässige Beläge (z.B. Breitfugenpflaster > 20 %,               Fugenanteil, wassergebundene Decken, Ascheflächen, Rasengittersteine,

           begrünte Dächer, Öko-Pflaster)                                                                       50

c) Wasserdurchlässige Beläge (z.B. Schotterrasen, Rasen, Rollkies)        0     

 

 

2.)

In § 12 Abs. 4a Satz 1 der derzeit gültigen Fassung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung ist bei der Definition der ortsfesten Auffangbehälter nur der Begriff "Zisterne" aufgeführt, dieser muss um den Begriff "Retentionszisterne" ergänzt werden. Die genauere Bezeichnung dient dem besseren Verständnis.

Außerdem ist die Terminierung des Abzugs der gebührenrelevanten Niederschlagswassermengen "zum 1. des nächsten Kalenderjahres" zu ändern in "zum 1. des nächsten Kalendermonats", da Änderungen während des Kalenderjahres gem. § 15 Abs. 3 ab dem 1. des Folgemonats wirksam werden.

Die Erhöhung auf Abzug von 20 m² gebührenrelevanter Fläche je 0,5 m³ Auffang-behälter (mit Überlauf an den Kanal), wenn dieser eine Brauchwasseranlage speist, wird gestrichen.  Da die entsprechende Wassermenge tatsächlich in den Kanal gelangt, ist eine erhöhte Reduzierung der gebührenrelevanten Flächen nicht angezeigt. Hiermit soll beim Einbau von Zisternen mit Überlauf an den Kanal eine einheitliche Reduzierung eingeführt werden.

Da der Einbau einer Retentionszisterne den größten Nutzen für die öffentliche Abwasseranlage bringt (ganzjährig gewährleistete, gedrosselte Abgabe der Nieder-schlagswassermengen), wird die Abzugsmenge auf 20 m² je 0,5 m³ Behälter-volumen festgesetzt.

 

Aus diesem Grund muss in § 12 der Abs. 4a wie neu gefasst werden.

 

Alte Fassung:

4a) Soweit Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) eingeleitet wird, die mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, wird auf Antrag für die konstruktive Wasserrückhaltung von der gebührenpflichtigen Fläche nach § 2 Abs. 1 eine Fläche von 10 m² je 0,5 m³ Behältervolumen zum 1. des nächsten Kalenderjahres abgezogen, wenn der Auffangbehälter eine Mindestgröße von 1 m³ besitzt. Dieser Wert erhöht sich auf 20 m² je 0,5 m³ Behältervolumen, wenn dieser Auffangbehälter eine Brauchwasseranlage speist.

 

Neue Fassung:

(4a) Soweit Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter (Zisterne, Retentionszisterne) eingeleitet wird, die mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, wird auf Antrag für die konstruktive Wasserrückhaltung von der gebührenpflichtigen Fläche nach § 2 Abs. 1 eine Fläche von 10 m² je 0,5 m³ Behältervolumen zum 1. des nächsten Kalendermonats abgezogen, wenn der Auffangbehälter eine Mindestgröße von 1 m³ besitzt. Beim Einbau einer Retentionszisterne erhöht sich dieser Wert auf 20 m² je 0,5 m³ Behältervolumen.

 

 

 

3.)

In § 13 Abs. 1 der derzeit gültigen Fassung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung ist bzgl. des Einbaus von geeigneten und zuverlässigen Messeinrichtungen keine genaue Angabe vorhanden. Dies hat dazu geführt, dass viele Zapfhahnzähler installiert wurden, was die Kontrolle durch den Abwasserbetrieb erschwert.

Bisher erfolgten Rückerstattungen von Schmutzwassergebühren nur für Mengen, die 10 m³ übersteigen. Laut gültiger Rechtsprechung ist dies jedoch in Bezug auf die Gleichbehandlung der Bürger umstritten und bei Widerspruch gegen den erlassenen Bescheid davon auszugehen, dass eine Neuregelung geschaffen werden muss.

In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Antragsteller für die Schmutzwassererstattung deutlich erhöht und somit auch der Arbeitsaufwand. Deshalb werden eine jährliche Bearbeitungsgebühr, eine Erstanmeldungs- und Zählerwechsel-gebühr eingeführt.

 

Aus diesem Grund muss in § 13 der Absatz 1 neu gefasst werden:

 

Alte Fassung:

 (1) Frischwassermengen, die nachweisbar nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden, bleiben auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Berechnung der Gebühr unberücksichtigt. Der prüffähige Nachweis hierüber ist grundsätzlich vom Gebührenpflichtigen auf eigene Kosten und durch den Einbau geeigneter und zuverlässiger Messeinrichtungen, die von der Stadt kontrolliert werden können, zu erbringen.

Die Rückerstattung erfolgt nur für Wassermengen die über 10 m3 hinausgehen.

Der Erstattungsanspruch besteht für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr.

Der Antrag auf Abwassergebührenerstattung ist unter Vorlage des Frischwasser-verbrauchsnachweises des Wasserversorgungsunternehmens bis spätestens zum Ende des I. Quartals zu stellen.

 

Neue Fassung:

(1) Frischwassermengen, die nachweisbar nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden, bleiben auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Berechnung der Gebühr unberücksichtigt. Der prüffähige Nachweis hierüber ist grundsätzlich vom Gebührenpflichtigen auf eigene Kosten und durch den festen Einbau geeigneter und zuverlässiger Messeinrichtungen (geeichte/r Kaltwasserzähler), die von der Stadt kontrolliert werden können, zu erbringen. Aufgeschraubte Zapfhahnzähler sind nicht erlaubt.

Je Erstattungsantrag wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Bei Erstanmeldung und Zählerwechsel ist ebenfalls eine Gebühr zu erheben.

Der Erstattungsanspruch besteht für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr.

Der Antrag auf Abwassergebührenerstattung ist unter Vorlage des Frischwasser-verbrauchsnachweises des Wasserversorgungsunternehmens bis spätestens zum Ende des I. Quartals zu stellen.

 

 

 

4.)

In § 13 Abs. 3 ist geregelt, dass eine Reduzierung der Bemessungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr auf Antrag möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass das Niederschlagswasser von diesen Flächen ganzjährig nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangt. Hier soll wegen der Verdeutlichung hinzugefügt werden, dass Regenfallrohrklappen nicht erlaubt sind. Dabei muss im Zuge des Nachbarrechts noch der Zusatz erfolgen, dass Niederschlagswassermengen nicht auf fremden Grundstücken zur Versickerung gebracht werden dürfen.

 

Aus diesem Grund muss in § 13 der Abs. 3 neu gefasst werden:

 

Alte Fassung:

(3) Eine Reduzierung der Bemessungsgrundlagen nach § 12 kann auf Antrag erfolgen, wenn gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) nachweisbar Niederschlagswasser von diesen Flächen ganzjährig nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangt. Dabei muss auf die Belange des Nachbarrechtes Rücksicht genommen werden.

Der Antrag auf Befreiung muss bezüglich bebauter Flächen neben einer graphischen Darstellung der Niederschlagswasserableitung auch die nachrechenbare Belegung der Versickerung, Verrieselung oder sonstigen Ableitung in den Untergrund gemäß den a.a.R.d.T. enthalten.

Der Antrag auf Befreiung muss bezüglich befestigter Flächen neben einer graphischen Darstellung die Erläuterung der gewählten Befestigungsart und die nachrechenbare Belegung der Versickerung gemäß den a.a.R.d.T. enthalten.

 

Neue Fassung:

(3) Eine Reduzierung der Bemessungsgrundlagen nach § 12 kann auf Antrag erfolgen, wenn gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) nachweisbar Niederschlagswasser von diesen Flächen ganzjährig nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangt. Bei Regenfallrohrklappen oder ähnlichen Vorrichtungen ist keine ganzjährige Entkoppelung gewährleistet. Dabei muss auf die Belange des Nachbarrechtes Rücksicht genommen werden, d. h. es dürfen keine Niederschlagswassermengen auf fremden Grundstücken zur Versickerung gebracht werden.

Der Antrag auf Befreiung muss bezüglich bebauter Flächen neben einer graphischen Darstellung der Niederschlagswasserableitung auch die nachrechenbare Belegung der Versickerung, Verrieselung oder sonstigen Ableitung in den Untergrund gemäß den a.a.R.d.T. enthalten.

Der Antrag auf Befreiung muss bezüglich befestigter Flächen neben einer graphischen Darstellung die Erläuterung der gewählten Befestigungsart und die nachrechenbare Belegung der Versickerung gemäß den a.a.R.d.T. enthalten.

 

 

 

5.)

In § 14 der derzeit gültigen Fassung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung ist nur eine Zusatzgebühr aufgeführt, weshalb dies in den Plural gesetzt werden muss. Außerdem ist dort geregelt, dass die Höhe der Gebühren in einer gesonderten Satzung festgesetzt werden, dies wird ersetzt durch "Abwassergebührensatzung".

 

Aus diesem Grund muss § 14 wie folgt neu gefasst werden:

 

Alte Fassung:

Die Höhe der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr sowie der Zusatzgebühr wird durch besondere  Satzung festgesetzt.

 

Neue Fassung:

Die Höhe der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr sowie der Zusatzgebühren wird durch die Abwassergebührensatzung festgesetzt.

 

 

 

 

6.)

In § 16 der derzeit gültigen Fassung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung sind die Raten für die pauschale Vorauszahlung der Schmutzwassergebühr an den Wasserversorgungsbetrieb fälschlich mit Februar bis November angegeben, es muss heißen Februar bis Dezember.

 

Aus diesem Grund muss der § 16 Abs. 3 wie folgt neu gefasst werden:

 

Alte Fassung:

(3) Die pauschale Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr wird vom jeweiligen Wasserversorgungsbetrieb erhoben und ist an diesen in Raten am 15. der Monate Februar bis November fällig und zahlbar.

 

Neue Fassung:

(3) Die pauschale Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr wird vom jeweiligen Wasserversorgungsbetrieb erhoben und ist an diesen in Raten am 15. der Monate Februar bis Dezember fällig und zahlbar.

 

 

 

 

7.)

In § 17 Abs. 1 der derzeit gültigen Fassung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung ist geregelt, dass die Gebührenpflichtigen Angaben zu Regenwasserbewirtschaftungs- und Brauchwasseranlagen zu machen haben. Dies muss in "Regenwasserbewirtschaftungsanlagen (Retentionszisternen) umformuliert werden, da Brauchwasseranlagen nicht mehr relevant sind.

 

Aus diesem Grund muss in § 17 der Abs. 1 wie folgt neu gefasst werden:

 

Alte Fassung:

(1) Die Gebührenpflichtigen haben der Mittelstadt St. Ingbert alle für die Errechnung der Abwassergebühren notwendigen Angaben und Auskünfte zu erteilen und diese auf Verlangen durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Insbesondere haben sie auf schriftliche oder öffentliche Anforderung innerhalb eines Monats die Berechnungsgrundlagen zur Niederschlagswassergebühr (bebaute und befestigte Flächen) unter Verwendung eventuell zugesandter Formblätter mitzuteilen und Angaben zu Regenwasserbewirtschaftungs- und Brauchwasseranlagen zu machen.

 

Neue Fassung:

(1) Die Gebührenpflichtigen haben der Mittelstadt St. Ingbert alle für die Errechnung der Abwassergebühren notwendigen Angaben und Auskünfte zu erteilen und diese auf Verlangen durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Insbesondere haben sie auf schriftliche oder öffentliche Anforderung innerhalb eines Monats die Berechnungsgrundlagen zur Niederschlagswassergebühr (bebaute und befestigte Flächen) unter Verwendung eventuell zugesandter Formblätter mitzuteilen und Angaben zu Regenwasserbewirtschaftungsanlagen (z. B. Retentionszisternen) zu machen.

 

Aufgrund des Serverausfalls beim Zweckverband eGo-Saar stand Allris den Ratsmitgliedern in der Stadtratssitzung am 08.12.2022 nicht zur Verfügung. Die Beratung zum Tagesordnungspunkt war zwar möglich, die Beschlussfassung jedoch nicht rechtskräftig. Die Vorlage wird deshalb in der heutigen Sitzung erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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