Beschlussvorlage - 2022/0464 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 101 Abs. 2 KSVG wird dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2020 die Entlastung erteilt.

 

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Erläuterung

Nach § 101 Abs. 2 KSVG ist die Entlastung des Oberbürgermeisters in einem gesonderten Beschluss zu erteilen. Die Entlastung ist ein Vertrauensvotum für den Oberbürgermeister, hat jedoch mangels Außenwirkung keine Verwaltungsaktqualität etwa mit der Folge, dass damit auf Schadenersatz- oder Regressansprüche verzichtet wird (Lehné/ Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, 24. Ergänzungslieferung, Oktober 2020, § 101 KSVG Anmerkung Nr. 2.3.). Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung ist nach § 101 Abs. 2 Satz 3 KSVG zu begründen.

Die W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH hat für das Haushaltsjahr 2020, nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

 

Aufgrund des Serverausfalls beim Zweckverband eGo-Saar stand Allris den Ratsmitgliedern in der Stadtratssitzung am 08.12.2022 nicht zur Verfügung. Die Beratung zum Tagesordnungspunkt war zwar möglich, die Beschlussfassung jedoch nicht rechtskräftig. Die Vorlage wird deshalb in der heutigen Sitzung erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

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Finanz. Auswirkung

Keine

 

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