Beschlussvorlage - 2022/0460 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

3. Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert

 

Aufgrund des § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Stadtrat der Stadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert vom 15.10.2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 03.05.2018, wird wie folgt geändert:

 

Das Verzeichnis über Kostenersatz und Gebühren zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert erhält folgende Fassung:

„I. Personalkosten:

Je Einsatz-, Dienst- oder Arbeitsstunde werden erhoben für:

 

  1. eine hauptamtliche Einsatzkraft (Gerätewart in Besoldungsgruppe A 8)

  2. eine hauptamtliche Einsatzkraft (Gerätewart in Entgeltgruppe E 6)

 

58,40

43,77

  3. eine nebenamtliche Einsatzkraft

 

22,39

  4. Brandsicherheitswache, pro Person

 

12,50

  5. Serviceleistungen an Brandmeldeanlagen (Aufschaltung, Überprüfung, Änderung etc.), pro Person

 

 

63,60

  6 Soweit bei gebührenpflichtigen Einsätzen Reisekosten, Tagesgelder und Übernachtungsgelder oder Kosten der Verpflegung anfallen, werden diese in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt

II. Sachkosten

II.1. Fahrzeuge

Je Einsatzstunde werden erhoben für:

 

  1. Drehleiter DLA(K) 23-12

 

148,00

  2. Rüstwagen RW

 

114,00

  3. Löschfahrzeug LF 8/6, Löschfahrzeug LF 8

 

87,00

  4. Großtanklöschfahrzeug GTLF 24/48, TLF 3000, TLF 4000

 

82,00

  5. Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20, Löschfahrzeug 20

 

80,00

  6. Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, Löschhilfeleistungsfahrzeug LHF 16/25

 

76,00

  7. Gerätewagen Gefahrgut GW-G

 

67,00

  8. Gerätewagen GW-M

 

61,00

  9. Mannschaftstransportwagen MTW, Mehrzweckfahrzeug MZF

49,00

10. Einsatzleitwagen ELW

 

46,00

11. Kommandowagen KdoW

 

41,00

 

 

 

II.2 Materialverbrauch

 

 

Verbrauchsmaterial wie Wasser, Pulver, Schaumbildner, Kohlensäure, Stickstoff, Sauerstoff, Ölbindemittel, Filter u. ä. wird zu Tagespreisen in Rechnung gestellt.

 

II.3 Bescheinigungen, Gutachten

 

 

Gebühren für Gutachten und Bescheinigungen werden nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Mittelstadt St. Ingbert in der jeweiligen geltenden Fassung erhoben.

 

II.4 Ersatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Einsatzkleidung

Bei Einsätzen beschädigte oder unbrauchbar gewordene feuerwehrtechnische Geräte und Einsatzkleidung werden in Höhe der Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten in Rechnung gestellt, es sei denn, dass der Schaden oder die Unbrauchbarkeit auf unsachgemäße Bedienung oder normalen Verschleiß zurückzuführen ist.“

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, TT.MM.JJJJ

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

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Erläuterung

In den in § 45 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) enumerativ aufgeführten Fällen kann die Stadt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen. Der Kostenersatz ist nach § 45 Absatz 3 SBKG durch Satzung zu regeln.

 

Feuerwehrgebühren sind aufgrund der geltenden Gesetzeslage und der aktuellen Rechtsprechung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu kalkulieren. Die Kalkulation ist dabei grundsätzlich in einem Turnus von 2 bis 3 Jahren zu überprüfen.

 

Die aktuell geltende Gebührensatzung hat der Stadtrat im Mai 2018 beschlossen. Die Gebührensätze beruhten auf dem Kalkulationszeitraum 2014 bis 2016. Eine ursprünglich für das Jahr 2020 vorgesehene Überprüfung und ggfs. Anpassung der Gebühren musste aufgrund der Mehrbelastung der Abteilung Ordnungsaufgaben infolge der Corona-Pandemie in das Jahr 2022 verschoben werden.

 

Eine nunmehr auf der Grundlage der Zahlen aus den Jahren 2019 bis 2021 vorgenommene Überprüfung hat ergeben, dass etliche Gebührensätze angepasst werden müssen. Ferner wurden die Kalkulationsgrundlagen im Benehmen mit der Abteilung Kostenrechnung und dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag geändert. Auslöser hierfür war, dass in mehreren Fällen KFZ-Versicherer, denen bei Verkehrsunfällen Kostenbescheide über Feuerwehreinsätze zur Begleichung vorgelegt worden waren, bemängelt haben, dass vor allem der Stundensatz für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte mit 31,59 € signifikant über dem in anderen Bundesländern üblichen Niveau liege.

 

Die vorgenommene Neukalkulation unterscheidet zum einen zwischen den Vorhaltekosten für die Einrichtung "Feuerwehr", die sich zum einen aus den Personal- und Sachkosten der Verwaltung, den Kosten der Gebäudebewirtschaftung und den kalkulatorischen Kosten für das Anlagevermögen und zum andern aus den einsatzbedingten Kosten zusammensetzen, die unmittelbar für das ehrenamtliche Personal und die Feuerwehreinsatzfahrzeuge aufgewendet werden. Zudem wurden bei diesen Kosten die durch Zuschüsse und Erstattungen vereinnahmtem Erlöse angerechnet.

 

Die Vorhaltekosten wurden anteilig auf das Feuerwehrpersonal und die Feuerwehrfahrzeuge im Verhältnis der Nutzflächen in den Gerätehäusern (63,5% für Umkleide-, Sanitär- und Schulungsräume sowie 36,5% für Fahrzeughallen) umgelegt. In einem weiteren Schritt wurde der Personalkostenanteil durch die Gesamtjahresstunden (8.760) sowie die Gesamtmitgliederzahl (231) bzw. der Fahrzeugkostenanteil durch die Gesamtjahresstunden und die Gesamtzahl der Fahrzeuge (19) geteilt. Die so ermittelten Beträge haben einen Stundensatz von 0,20 € für das Personal und von 2,14 € für die Fahrzeuge ergeben.

 

Die einsatzbedingten Kosten für das ehrenamtliche Personal und die Einsatzfahrzeuge wurden entweder vollständig oder - wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht ohne weiteres möglich war - in dem vorgenannten Verhältnis dem jeweiligen Bereich zugeordnet. Im Anschluss wurden die Personalkosten durch die Gesamteinsatzstunden (6.453) sowie die Fahrzeugkosten durch die durchschnittlichen Fahrzeugeinsatzstunden (50,34) geteilt. Dadurch hat bzw. haben sich ein Stundensatz von 22,19 € für das Personal und Stundensätze zwischen 39,26 € und 145,44 € für die einzelnen Fahrzeuge ergeben.

 

Aus der Addition mit den bei den Vorhaltekosten ermittelten Stundensätzen resultieren schließlich die im Beschlussvorschlag unter Ziffer I.3 bzw. II.1.1 bis II.1.11 ersichtlichen Gebührensätze, die bei den Fahrzeugen gerundet wurden.

 

Auf die als Anlage beigefügte Kalkulationstabelle wird verwiesen.

 

Jenseits dieser Kalkulation wurde bei den Gebührensätzen für die hauptamtlichen Gerätewarte in Ziffer I.1 und I.2 zwischen beamteten und tarifbeschäftigten Einsatzkräften (Besoldungsgruppe A8 bzw. Entgeltgruppe E 6) unterschieden, nachdem zum 01.11.2018 als weiterer Gerätewart ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt worden ist. Die betreffenden Gebührensätze wurden auf der Grundlage der KGSt-Berichte 13/2019 bzw. 07/2021 <Kosten eines Arbeitsplatzes> errechnet.

 

Bei der Position "Brandsicherheitswache" (neue Ziffer I.4 des Gebührenverzeichnisses) wird der Stundensatz von 12,50 € weiterhin zugrunde gelegt und in voller Höhe den Feuerwehrangehörigen ausgezahlt.

 

Bei den "Serviceleistungen an Brandmeldeanlagen" (neue Ziffer I.5) deckt sich der Wert von 63,60 € mit dem Betrag aus dem Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes. Auf diesen wird auch in den Aufschaltbedingungen, die den jeweiligen Anlagenbetreibern ausgehändigt wird, Bezug genommen.

 

Des Weiteren wurden in Ziffer II.1. "Fahrzeuge" neue Fahrzeuggruppen gebildet: das Löschfahrzeug 20 (alte Ziffer II.1.5) wird unter der neuen Ziffer II.1.3 beim "Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20", das Löschfahrzeug LF 8 (alte Ziffer II.1.12) unter der neuen Ziffer II.1.4 beim "Löschfahrzeug LF 8/6" sowie das Löschhilfeleistungsfahrzeug LHF 16/25 (alte Ziffer II.1.11) unter der der neuen Ziffer II.1.6 beim "Tanklöschfahrzeug TLF 16/25" aufgeführt. Weiterhin wurden die in der Beschaffungsphase befindlichen Großtanklöschfahrzeuge TLF 3000 und TLF 4000 vorsorglich unter der neuen Ziffer II.1.5 neben dem "Großtanklöschfahrzeug GTLF 24/48" (alte Ziffer II.1.3) aufgenommen. Die alte Ziffer II.1.10 "Ölsanimat" entfällt, weil das Fahrzeug an den Saarpfalz-Kreis abgegeben worden ist.

 

Schließlich wurde die bisherige Ziffer II.2 "Türöffnungen" gestrichen, nachdem sich herausgestellt hat, dass es sich hierbei ganz überwiegend um Pflichteinsätze im Rahmen der Gefahrenabwehr handelt, welche gemäß § 45 Absatz 1 KSVG unentgeltlich sind.

 

Aufgrund der Neukalkulation haben sich die Gebührensätze bei den Fahrzeugen wie folgt geändert:

 

Fahrzeugart

Gebührensatz alt

Gebührensatz neu

Veränderung +/-

Drehleiter DLA(K) 23-12

236 €

148 €

-88 €

Rüstwagen RW

126 €

114 €

-12 €

Großtanklöschfahrzeug GTLF 24/48

108 €

82 €

-26 €

Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20

93 €

80 €

-13 €

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

88 €

76 €

-12 €

Löschfahrzeug 20

88 €

84 €

-4 €

Einsatzleitwagen ELW

56 €

46 €

-10 €

Gerätewagen Gefahrgut GW-G

52 €

67 €

+15 €

Gerätewagen GW-M

46 €

61 €

+15 €

Löschfahrzeug LF 8/6

41 €

87 €

+46 €

Löschhilfeleistungsfahrzeug LHF 16/25

31 €

76 €

+45 €

Löschfahrzeug LF 8

31 €

87 €

+56 €

Mannschaftstransportwagen MTW

31 €

49 €

+18 €

Mehrzweckfahrzeug MZF

31 €

50 €

+19 €

Kommandowagen KdoW

19 €

41 €

+22 €

 

Die Änderungen resultieren einerseits aus der Neukalkulation, andererseits aus der Neugruppierung. Darüber hinaus wurden bei den Einsatzstunden ein Jahresmittelwert (50,34 Stunden) gebildet, weil eine Zugrundelegung der tatsächlichen Einsatzstunden insbesondere bei den Zweitausrückern zu überhöhten und nicht sachgerechten Gebührensätzen führen würde.

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass der saarländische Gesetzgeber im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern den Kommunen keine Vorgaben zur Kalkulation der Feuerwehrgebühren an die Hand gibt. Diesbezügliche Nachfragen beim Saarländischen Städte- und Gemeindetag haben insoweit ergeben, dass eine Kommune im Zuge der zur Ermittlung der Gebührensätze vorgenommenen Berechnungen über Ermessens- und Wertspielräume bei einer Vielzahl von Faktoren sowohl auf der Kostenseite als auch auf der Leistungsseite verfügt.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Verwaltung der Auffassung, dass die vorliegend mit sehr großem Aufwand ermittelten Gebührensätze allesamt sowohl die auf das jeweilige Einsatzmittel entfallenden Kosten wiederspiegeln als auch sich in einem vertretbaren und gerichtsfesten Rahmen bewegen.

 

Aufgrund des Serverausfalls beim Zweckverband eGo-Saar stand Allris den Ratsmitgliedern in der Stadtratssitzung am 08.12.2022 nicht zur Verfügung. Die Beratung zum Tagesordnungspunkt war zwar möglich, die Beschlussfassung jedoch nicht rechtskräftig. Die Vorlage wird deshalb in der heutigen Sitzung erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

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Finanz. Auswirkung

Belastbare Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen sind im Prinzip nicht möglich, da sich die Anzahl und die Art der kostenpflichtigen Einsätze nur sehr schwer schätzen lässt. Das Gebührenaufkommen ist schwankend. Im Jahresdurchschnitt werden rd. 20.000 € vereinnahmt.

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Anlagen

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