Beschlussvorlage - 2022/0171 BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht in St. Ingbert-Mitte
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Stadtentwicklung (61)
- Bearbeiter:
- Raffaella Del Fa
- Beteiligt:
- Rechnungsprüfung (03); Haushalt (20); Stadtentwicklung, Umwelt und Bauen (6)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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Erledigt
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Ortsrat St. Ingbert-Mitte
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Anhörung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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01.06.2022
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Erledigt
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Stadtentwicklungs-, Biosphären-, Umwelt- und Demographieausschuss
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Vorberatung
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Beschlussvorschlag
Gemäß § 25 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird für den „Bereich zwischen Kohlenstraße und Kapellenstraße“ nachfolgende Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht erlassen:
Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht
für den „Bereich zwischen Kohlenstraße und Kapellenstraße"
Auf Grund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) sowie des § 25 (1) Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt St. Ingbert vom 01. Juni 2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Satzungsgebiet
Diese Satzung gilt für folgende Grundstücke in der Gemarkung St. Ingbert:
Flur 05, Flurstücksnummern
1168/0002 |
1168/0014 |
1168/015 |
1169/0002 |
1170 |
1170/0002 |
1171 |
1171/0002 |
1171/0003 |
1171/004 |
1173/0016 |
1173/0037 |
1173/0039 |
1173/0049 |
1173/0050 |
1209/0013 |
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Bei den o.a. Flurstücken handelt es sich um das Areal zwischen Kohlenstraße und Kapellenstraße, welches einen wesentlichen Bestandteil einer möglichen Verkehrsneuentwicklung im Stadtgebiet St. Ingbert abbildet.
Die Flurstücke sind in einem Übersichtsplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Vorkaufsrecht
- Der Stadt St. Ingbert steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 (1) Nr. 2 BauGB zu.
- Die Eigentümer:innen, der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Mittelstadt St. Ingbert den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Anwendungsgrundlagen
Die in § 1 dieser Satzung bezeichneten Flächen liegen in einem Bereich, in dem städtebauliche Maßnahmen vorgesehen sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
St. Ingbert, 01. Juni 2022
Mittelstadt St. Ingbert
Prof. Dr. Ulli Meyer
Oberbürgermeister
Erläuterung
Dem Bereich zwischen Kohlenstraße und Kapellenstraße würde bei einer verkehrlichen Neustrukturierung innerhalb des Stadtgebietes eine wesentliche Rolle zukommen. Je nach planerischer Entscheidung zu Gegenläufigkeit, zusätzlicher Fahrspur oder anderen Optionen zur Verkehrsführung würde gegebenenfalls zusätzlicher Straßenraum erforderlich sein.
Im Bereich zwischen Kohlenstraße und Kapellenstraße sind diverse städtebauliche Missstände gegeben, die das Erscheinungsbild und die Aufenthaltsqualität beeinträchtigen. Sollte die Kohlenstraße langfristig verkehrlich neu ausgerichtet werden, könnte dieser Bereich städtebaulich und verkehrlich aufgewertet werden.
Einige der im Geltungsbereich der Vorkaufsrechtesatzung gelegenen Grundstücke befinden sich bereits im städtischen Eigentum, um eine städtebauliche Aufwertung des Areals erzielen zu können, wäre der Erwerb weiterer Grundstücke notwendig.
Damit die Stadt eine nachhaltige, den Entwicklungsvorstellungen der Verwaltung entsprechende Stadtentwicklung betreiben und gewährleisten kann, wird eine Vorkaufsrechtesatzung für die Grundstücke erlassen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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