Beschlussvorlage - 2022/0127 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Stadt St. Ingbert beantragt für das Jahr 2022 die Bewilligung der Investitionszuweisungen gemäß § 11 Abs.3 Satz 2 und 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt, die gemäß den Vorgaben des § 11 Abs.3 Satz 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt auf die Kommunen verteilt werden. Die Investitionszuweisungen werden zur Finanzierung der im Haushaltsplan 2022 vorgesehenen Investitionen verwendet.

 

  1. Die Stadt St. Ingbert beantragt für das Jahr 2022 die Bewilligung der gemäß §12 Abs.1 des Gesetzes über den Saarlandpakt vorgesehenen Mittel aus dem Gesetz über den kommunalen Entlastungsfonds, die entsprechend den Vorgaben des § 12 Abs.2 des Gesetzes über den Saarlandpakt auf die Kommunen verteilt werden. Die Mittel werden entsprechend den Vorgaben des § 12 Abs.1 ebenfalls zur Finanzierung der im Haushaltsplan 2022 vorgesehenen Investitionen bereitgestellt.

 

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Erläuterung

Gemäß § 14 des Gesetzes über den Saarlandpakt muss ein Antrag auf Bewilligung der Zuweisungen (nach den § § 11 und 12 bei MfIBuS als Bewilligungsbehörde gestellt werden. Der Antrag muss bis spätestens 31.Juli des Bewilligungsjahres bei der vorgelagerten Prüfungsbehörde (Kommunalaufsicht) eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen, sofern sie nicht schon der Kommunalaufsicht vorliegen, beizufügen:

1. Beschluss des Gemeinderates über die Beantragung der Zuweisungen und über ihre Verwendung,

2. Berechnung des strukturellen Ergebnisses und Nachweis der Einhaltung der Ergebnisvorgaben nach § 11 Absatz 1,

3. Haushaltssatzung.

Die Gemeinden müssen die Richtigkeit der Verteilung der Zuweisungen und der Berechnung der Bewilligungsvoraussetzungen zu Grunde liegenden von ihnen an die zuständigen Stellen zu meldenden Daten bestätigen. Fehlerhaft gemeldete Daten gehen zu Lasten der Gemeinden.

Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Zuweisungen vorliegen. Sie leitet den Antrag mit dem Ergebnis ihrer Prüfung und einer Entscheidungsempfehlung an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport weiter. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sportentscheidet im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. Der kommunale Sanierungsrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eigenständig ohne vorherige Beteiligung des Kommunalen Sanierungsrates entscheiden kann. In diesem Fall ist der kommunale Sanierungsrat nachträglich zu informieren.

Die Gemeinde hat der Kommunalaufsichtsbehörde die Einhaltung des Sanierungszieles nach § 8 des Gesetzes über den Saarlandpakt bis zum 31. Juli des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen. Die Investitionszuweisungen nach § 11 betragen insgesamt 20 Mio.€ und werden wie folgt verteilt:

  • in Höhe von 15 Mio.€ auf alle Kommunen – Verteilungsmaßstab zu 50 % nach (modifizierten) Umlagegrundlagen und zu 50 % nach Einwohnern - Anteil St. Ingbert beträgt T€ 222 sowie T€ 271 insgesamt T€ 493
  • in Höhe von 5 Mio.€ auf Kommunen mit keinen oder nur geringen Kassenkrediten (x <= 500 € / EW) - Verteilungsmaßstab zu 50 % nach (modifizierten) Umlagegrundlagen und zu 50 % nach Einwohnern - Anteil St. Ingbert beträgt T€ 717 sowie T€ 854 insgesamt T€ 1.571

 

Die Mittel aus dem Gesetz über den kommunalen Entlastungsfonds gemäß § 12 des Gesetzes über den Saarlandpakt betragen im Jahr 2022 4 Mio.€ und werden auf alle Kommunen verteilt.- Verteilungsmaßstab zu 50 % nach (modifizierten) Umlagegrundlagen und zu 50 % nach Einwohnern- Anteil St. Ingbert beträgt für 2022 T€ 59 und T€ 72 insgesamt T€ 131.

Die Zuweisungen werden zweckgebunden für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen, schulischen oder vorschulischen Infrastruktur verwendet.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Einnahmen bei 6.1.10.02/8600.681100 ca. 492.722,00 €

Einnahmen bei 6.1.10.02/8601.681100 ca. 1.570.644,00€

Einnahmen bei 6.1.10.02/8602.681100 ca. 131.392,00 €

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