Beschlussvorlage - 2021/0214 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 101 Abs. 2 KSVG wird dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2019 die Entlastung erteilt.

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Erläuterung

Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 KSVG ist die Entlastung des Oberbürgermeisters in einem gesonderten Beschluss zu erteilen. Die Entlastung ist ein Vertrauensvotum für den Oberbürgermeister, hat jedoch mangels Außenwirkung keine Verwaltungsqualität etwas mit der Folge, dass damit auf Schadensersatz- oder Regressansprüche verzichtet wird. Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung ist zu begründen (Lehné / Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, 3. Auflage, § 101 KSVG Anmerkung Nr. 2.3.).

Die W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH hat für das Haushaltsjahr 2019 nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

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Finanz. Auswirkung

Keine

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