16.12.2025 - 13 Änderung der Satzung des Abfall-Bewirtschaftung...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Der Stadtrat fasst innerhalb der geschlossenen Abstimmung einstimmig nachstehenden Beschluss.

 

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Beschluss:

 

Der 1. Änderungssatzung der "Satzung des Abfall-Bewirtschaftungs-Betriebes der Stadt St. Ingbert (ABBS) über die Abfallbewirtschaftung in der Mittelstadt St. Ingbert (Abfallwirtschaftssatzung St. Ingbert)" wird zugestimmt.

 

 

 

  1. Änderungssatzung

Satzung des Abfall-Bewirtschaftungs-Betriebes der Stadt St. Ingbert (ABBS) über die Abfallbewirtschaftung in der Mittelstadt St. Ingbert (Abfallwirtschaftssatzung St. Ingbert)

 

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), sowie des § 17 Abs. 1 und 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), der §§ 5 u. 7 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854), hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2025 folgende Änderung der Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

Die Satzung des Abfall-Bewirtschaftungs-Betriebes der Stadt St. Ingbert (ABBS) über die Abfallbewirtschaftung in der Mittelstadt St. Ingbert (Abfallwirtschaftssatzung St. Ingbert) vom 10.12.2015- wird wie folgt geändert:

 

 

  1. § 5 Anschluss- und Benutzungszwang
  • Abs. 3 Satz 1: der Begriff „Gartenabfälle“ wird durch „Bioabfälle“ ersetzt:

 

 

  1. § 10 Einsammeln von Restabfällen
  • Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:

 

(5) Für das Einsammeln von Restabfall sind folgende Abfallbehältnisse zugelassen:

Bezeichnung  Fassungsvermögen - Füllgewicht

 

Abfallsack         70 Liter       30 kg

Abfallgefäße      120 Liter       50 kg

Abfallgefäße      240 Liter       90 kg

Umleercontainer     770 Liter     300 kg

Umleercontainer  1.100 Liter    350 kg

 

 

  1. § 15 Einsammeln von Bioabfall
  • § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:

 

  1.    Für das Einsammeln sind ausschließlich Abfallgefäße mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern und max. 50 kg Füllgewicht zugelassen.

 

 

  1. § 18 Abfuhr sperriger Abfälle
  • Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.

 

  1. § 22 Elektro – und Elektronikgeräteentsorgung
  • Abs. 2: der zweite Satzteil: "- oder Elektro- und Elektronikgroßgeräte werden im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§ 18) eingesammelt-" wird gestrichen:
  • Abs. 3 wird gestrichen.
  • Abs. 4 wird gestrichen.

 

 

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft

 

 

St. Ingbert, 16.12.2025

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

40

0

0

 

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo-st-ingbert.ego-saar.de/allris-public/to020?TOLFDNR=1010908&selfaction=print