16.12.2025 - 14 Änderung der Satzung der Stadt St. Ingber...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Der Stadtrat fasst innerhalb der geschlossenen Abstimmung einstimmig nachstehenden Beschluss.

 

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Beschluss:

 

Der 1. Änderungssatzung der "Satzung der Stadt St. Ingbert über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert" wird zugestimmt.

 

  1. Änderungssatzung

Satzung der Stadt St. Ingbert über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert

 

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), in Verbindung mit dem Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854) und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), Inhaltsverzeichnis geändert sowie § 12b neu eingefügt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

Die -Satzung der Stadt St. Ingbert über die Benutzung des Wertstoffzentrums St. Ingbert vom 07.07.2016- wird wie folgt geändert:

 

  1. § 2 Benutzung

 

(1) Das Wertstoffzentrum steht zur Annahme von Stoffen und Produkten nach den Vorschriften dieser Satzung zur Verfügung und darf ausschließlich nur zu diesem Zweck betreten werden.

 

(3) Es werden ausschließlich Stoffe und Produkte aus privaten St. Ingberter Haushalten angenommen.

 

  1. § 3 Zugelassene Stoffe und Produkte
  • Abs. 1: der Zusatz "vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen" wird eingefügt, die Bezeichnung "nicht verwertbare Abfälle" durch " Stoffe und Produkte" ersetzt sowie "Styropor (sauber und sortenrein)", "mineralische Asche" und "Mutterboden" als Stoffe und Produkte aus der Annahme gestrichen:
  • Abs. 2: der Begriff "Abfälle" wird durch " Stoffe und Produkte" ersetzt:

 

(1) Auf dem Wertstoffzentrum werden, vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen, nachfolgend aufgeführte weitgehend stofflich oder energetisch zu verwertende Stoffe und Produkte aus privaten Haushaltungen angenommen:

  1.          Altreifen
  2.          Bauschutt
  3.          gemischte Bau- und Abbruchabfälle
  4.          Haushaltsgroßgeräte (gemäß ElektroG)
  5.          Haushaltskleingeräte (gemäß ElektroG)
  6.          Kühlgeräte (gemäß ElektroG)
  7.          IT-Geräte und Unterhaltungselektronik (gemäß ElektroG)
  8.          Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen (gemäß ElektroG)
  9.          Flaschenkorken
  10.      Fliesen und Keramik
  11.      Hohlglas (Duales System) und Flachglas
  12.      Sperrmüll bis 2 m³
  13.      Altholz aus dem Baubereich
  14.      Kartonagen, Papier, Pappe
  15.      Metalle und Schrott
  16.      Altfett/-speiseöl
  17.      Altkleider/-schuhe
  18.      Haushaltsbatterien
  19.      Brillen und Kerzenwachs
  20.      Polyethylen-Folien (PE-Folie)
  21.      Kabelreste

 

(2) In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt St. Ingbert, ob es sich um zur Entsor­gung zugelassene Stoffe und Produkte im Sinne des Abs. 1 handelt.

 

  1. Gebührenordnung zu § 7

Die angehängte Gebührenordnung zu § 7 ist entsprechend der zu beschließenden Satzungsänderungen anzupassen:

 

 

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft

 

 

St. Ingbert, 16.12.2025

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

40

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage