29.04.2021 - 4 Neufassung der Satzung über die Erhebung von Ve...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Gremium:
- Stadtrat
- Datum:
- Do., 29.04.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen (2)
- Bearbeiter:
- Jasmin Hartmann
- Beschlussart:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der nachstehenden Neufassung der Vergnügungssteuer-Satzung ab dem 01.01.2021 wird zugestimmt:
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern
in der Stadt St. Ingbert
(Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08./09.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) hat der Stadtrat der Stadt St. Ingbert am …………. folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung der Steuer
Die Stadt St. Ingbert erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt St. Ingbert veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:
1. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen
Apparaten
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
(2) Als Apparate im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 gelten auch Personalcomputer, die in Vergnügungsstätten nach Abs. 1 Nr. 1 betrieben werden und die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder wenn sie gleichzeitig anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen.
Steuerbefreiungen
Der Steuer unterliegen nicht das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird.
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter als Veranstalter.
(2) Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterlässt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Anmeldebescheinigung gestattet.
(3) Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner.
§ 5
Erhebungsformen
Die Steuer wird erhoben
- als Pauschsteuer, wenn es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit gemäß § 7 handelt;
- als Steuer nach dem Einspielergebnis gemäß § 6.
§ 6
Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne und der Auffüllungen der Röhreninhalte und der Geldschein-Dispenser-Inhalte, zuzüglich der Röhren- und Geldschein-Dispenser-Entnahmen (Fehlbeträge), bereinigt um Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2) Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 mit Gewinn-möglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 10 vom Hundert des Einspielergebnisses;
2. in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 9 vom Hundert des Einspielergebnisses.
Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen.
(3) Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.
§ 7
Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen.
(2) Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
1. für Musikapparate 20,45 Euro je Apparat;
2. für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro je Apparat,
3. für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro je Apparat.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt.
Anmeldung der Veranstaltung und Sicherheitsleistung
(1) Der Eigentümer eines Apparats nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder derjenige, dem der Apparat zur Ausnutzung überlassen ist, hat die erste Aufstellung eines Apparats innerhalb einer Woche nach der Aufstellung bei der Steuerstelle anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Apparats. Der Inhaber der benutzten Räume hat sich die Anmeldebescheinigung innerhalb einer Woche vorlegen zu lassen. Die Wegnahme eines Apparats ist unverzüglich zu melden; als Tag der Wegnahme gilt frühestens der Tag des Eingangs der Meldung.
(2) Die Steuerstelle ist berechtigt, bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.
§ 9
Entstehung der Steuerschuld
Die Steuer nach §§ 6 und 7 entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats.
§ 10
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Bei Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Stadt festgelegten Vordrucks einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen; alle Besonderheiten, insbesondere manuelle Veränderungen (Auffüllungen und Entnahmen) der Röhreninhalte und Geldschein-Dispenser-Inhalte, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld, die nicht vom Apparat automatisch erkannt und nicht in den Zählwerkausdrucken automatisch dokumentiert werden, sind gleichzeitig und ohne besondere Aufforderung durch die Stadt nachvollziehbar zu erläutern. Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. Steueranmeldung und Steuerzahlung müssen spätestens an diesem Tag bei der Stadt eingehen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG
i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) in der jeweils gelten Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1.) § 8 Abs. 1: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Apparates nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Änderung des Apparatebestandes
2.) § 10 Abs. 1: Einreichung der Steueranmeldung für Apparate nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
§ 12
Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und – soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind – die Vorschriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
§ 13
Übergangsregelungen
Für die bis zum 31.12.2020 entstandenen Vergnügungssteuern gelten, soweit diese Steuerfälle noch nicht abgeschlossen sind, die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes vom 22.02.1973 i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.04.1993 (Amtsbl. I S. 4969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2015 (Amtsbl. I S. 210) sowie die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Mittelstadt St. Ingbert vom 07.03.2013 in der Fassung vom 04.12.2014.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Mittelstadt St. Ingbert vom 07.03.2013 in der Fassung ihrer Änderung vom 04.12.2014 außer Kraft.
St. Ingbert,…………………
Der Oberbürgermeister
Prof. Dr. Ulli Meyer
Folgende Formulare sind Bestandteil der Satzung:
- Apparatesteuer-Anmeldung
- Anlage 1 zur Apparatesteuer
- Anlage 2 zur Apparatesteuer
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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