07.12.2020 - 27 Neufassung einer Realsteuerhebesatzsatzung der ...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Protokoll:

FV Raber stellt für die SPD-Stadtratsfraktion folgenden Änderungsantrag:

Die Grundsteuer B soll bei dem bisherigen Steuersatz von 525 v.H. belassen und die Gewerbesteuer soll auf 420 v.H. erhöht werden.

 

Der Änderungsantrag wird bei 10 Zustimmungen, 4 Enthaltungen und 25 Gegenstimmen mehrheitlich abgelehnt.

 

Ohne weitere Diskussion fasst der Rat vorstehenden Beschluss.

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Beschluss:

Die Stadt St. Ingbert erlässt ab dem Jahr 2021 eine Realsteuerhebesatzsatzung. Der Stadtrat stimmt der nachstehend abgedruckten Realsteuerhebesatzsatzung ab dem 01. Januar 2021 zu.

 

Satzung

über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze

in der Mittelstadt St. Ingbert

 

 

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776), § 25 Grundsteuergesetz -GrStG- vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert in seiner Sitzung am 07. Dezember 2020 nachstehende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

 

  1. Grundsteuer A

     Betriebe der Land- und Forstwirtschaft   260 v.H.

 

 

  1. Grundsteuer B

           Bebaute und unbebaute Grundstücke   675 v.H.

 

 

  1. Gewerbesteuer      390 v.H.

 

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

 

 

 

 

St. Ingbert, den 07. Dezember 2020

 

Der Oberbürgermeister

 

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:  25

Ablehnung:  10

Enthaltung:    4