07.12.2020 - 23 Neufassung der Satzung über die Erhebung einer ...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Protokoll:

SM Luckas beantragt den Steuersatz wie folgt anzupassen:

1. für den ersten Hund von 60 Euro auf 73 Euro

2. für den zweiten Hund von 90 Euro auf 104 Euro

3. für den dritten Hund von 132 Euro auf 137 Euro

 

Der Änderungsantrag wird bei 3 Zustimmungen und einer Enthaltung mehrheitlich abgelehnt.

 

Ohne weitere Diskussion fasst der Rat vorstehenden Beschluss.

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Beschluss:

Der nachstehenden Neufassung der Hundesteuersatzung wird zugestimmt:

 

 

Satzung 

über die Erhebung einer Hundesteuer in der Mittelstadt

St. Ingbert

(Hundesteuersatzung)

 

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208), und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208), hat der Stadtrat der Stadt St. Ingbert am ………… folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

 

(1)  Die Stadt St. Ingbert erhebt für das Halten von Hunden im Stadtgebiet eine Hundesteuer nach den Bestimmungen dieser Satzung.

 

(2)  Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt St. Ingbert gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

(3)  Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

 

(4)  Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.

 

(5)  Das Halten von Hunden ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken, also zur Einkommenserzielung, ist nicht steuerbar, d.h. sie unterliegt nicht der Steuerpflicht. In Bezug auf diese Hunde gilt § 8 mit der Maßgabe, dass diejenige natürliche Person als Halter gilt, die einen Hund zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einsetzt. Der Anmeldung sind nachvollziehbare Nachweise über die Haltung ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken beizufügen. Bei mehreren Haltern obliegen die Pflichten aus Satz 2 und 3 jedem von ihnen. Über die Nicht-Steuerbarkeit wird eine Bescheinigung ausgestellt. Fallen die Voraussetzungen für die Nicht-Steuerbarkeit der Hundehaltung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt St. Ingbert schriftlich anzuzeigen.

 

 

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

(1)  Die Steuer beträgt für das Halten (durch eine Person oder mehrere Personen         gemeinsam) 

 

a)     für den ersten Hund 84,00 Euro jährlich,

b)     für den zweiten Hund 114,00 Euro jährlich,

c)     für den dritten und jeden weiteren Hund 156,00 Euro jährlich.

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der

Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden vorrangig, d.h. als erster und zweiter Hund berücksichtigt.

 

 

§ 3

Steuerbefreiung

 

(1)  Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt St. Ingbert aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

 

(2)              Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe hilfloser Personen dienen. Hilflos sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung wird in der Regel nur für das Halten eines Hundes je Person gewährt. 

(3)  Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird für 6 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. 

 

 

§ 4

Allgemeine Steuerermäßigung

 

(1)  Die Steuer ist auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch nur für einen Hund.

 

(2)  Die Steuer ist auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Sanitäts- und Rettungshunde, die anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.

(3)  Eine Steuerermäßigung auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 wird auf Antrag gewährt für Hunde, die eine zertifizierte Prüfung als Therapie- oder Besuchshund erfolgreich abgelegt haben und die regelmäßig in dieser Funktion in einer Kindertagesstätte, Schule, Einrichtung der Behinderten- oder Altenhilfe oder ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden. Die Steuerermäßigung wird nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt.

 

 

§ 5

Verfahren bei Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

 

(1)  Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den diese Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

 

(2)  Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist - außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 - spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Nachweise bei der Stadt St. Ingbert zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Der Antrag ist für jeden Festsetzungszeitraum neu zu stellen.

 

      (2a) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist der Antrag auf Steuerermäßigung bis zum

           31. Januar des auf den Festsetzungszeitraum, für den die Steuerermäßigung

           gelten soll, folgenden Kalenderjahres unter Beifügung der erforderlichen

           Nachweise bei der Stadt St. Ingbert zu stellen. Bei verspätetem Antrag bleibt

           es auch dann bei der Steuerfestsetzung nach den Steuersätzen des § 2,

           wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

           Der Antrag ist für jeden Festsetzungszeitraum neu zu stellen.

 

(3)  Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Sie erlischt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder -ermäßigung entfallen.

(4)  Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt St. Ingbert schriftlich anzuzeigen.

 

 

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1)  Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

 

(2)  Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet.

 

(3)  Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

 

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

 

(1)  Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In dem Steuerbescheid kann auch seine Geltung für Folgejahre bestimmt werden. In diesem Fall wird im Bescheid angegeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Hundesteuer jeweils fällig wird. Wenn sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Hundesteuer ändern, werden neue Bescheide erlassen.

 

(2)  Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des   für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.

 

§ 8

Sicherung und Überwachung der Steuer

 

(1)  Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt St. Ingbert anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

 

(2)  Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt St. Ingbert weggezogen ist, bei der Stadt St. Ingbert abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

 

(3)  Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände, Betriebsinhaber, Betriebsleiter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

 

(4)  Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände, Betriebsinhaber, Betriebsleiter sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

 

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 KAG in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

(1)  als Hundehalter entgegen § 1 Abs. 5 Satz 6 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Nicht-Steuerbarkeit nicht rechtzeitig anzeigt,

 

(2)  als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt,

 

(3)  als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,

 

(4)  als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

 

(5)  als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

 

 

§ 10

Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung

 

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 KAG in der jeweils geltenden Fassung und – soweit diese nach dem KAG anwendbar sind – die Vorschriften der AO in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 01. Januar 2002 außer Kraft.

 

 

 

St. Ingbert, …………………

 

Der Oberbürgermeister

 

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:  31

Ablehnung:    8

Enthaltung:    0

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