29.11.2018 - 4 Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgeb...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Protokoll:

 

Ohne weitere Diskussion ergeht vorstehender Beschluss.

 

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Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsblatt I S. 840) sowie der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsblatt I S. 674), der §§ 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1401 zur Neuordnung der Saarländischen Abfall- und Wasserwirtschaft vom 26. November 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.11.2016 (Amtsblatt I, S. 1150), sowie § 24 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt St. Ingbert vom 10. Dezember 2015, erhält die Satzung gemäß Beschluss des Stadtrates vom 29.November 2018 folgende Fassung:

 

 

§ 1 Gebührenhöhe

 

Die Gebühren zu § 4 Abs. 5 der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung vom 08. Dezember 2016 werden wie folgt festgesetzt:

 

  1. Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt: 7,00 €, für Festtonnen 14,00 € (240 l Fassungsvermögen).
  2. Die Gebühren für Leistungen nach § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung betragen:

a)     Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 68,88 € (Grundgebühr 54,96 € + Mindestgewichtsgebühr 13,92 €)

b)     Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 110,52 € (Grundgebühr 68,76 € + Mindestgewichtsgebühr 41,76 €)

c)     Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleer-Container) von 770 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.275,00 € (Grundgebühr 756,48 € + Mindestgewichtsgebühr 518,52 €)

d)     Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleer-Container) von 770 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 639,24 € (Grundgebühr 378,24 € + Mindestgewichtsgebühr 261,00 €)

e)     Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleer-Container) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.938,96 € (Grundgebühr 1.100,28 € + Mindestgewichtsgebühr 838,68 €)

f)       Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleer-Container) von 1.100 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 996,60 € (Grundgebühr 550,20 € + Mindestgewichtsgebühr 417,60 €)

g)     Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleer-Container) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich zweimaliger Leerung 3.443,52 € (Grundgebühr 1.650,48 € + Mindestgewichtsgebühr 1.677,36 €)

 

Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht beträgt:

 

pro kg 0,29 €

 

  1. Basisgebühr pro Jahr für ein Bioabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 15 Abfallwirtschaftssatzung (14-täglich) 44,40 € (Grundgebühr 30 € + Mindestgewichtsgebühr 14,40 €)

 

Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht pro Bioabfallgefäß

 

pro kg 0,12 €

 

  1. Die Anfuhrpauschale bei Sperrmüll auf Anmeldung gemäß § 4 Abs. 3 Abfallgebührensatzung beträgt 15,00 € je 4 m³ Sperrmüllvolumen.
  2. Die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder den Austausch eines Abfallgefäßes oder den Einbau eines gesondert zu erwerbenden Gefäßschlosses beträgt:

a)     für ein Restabfallgefäß 120 l oder 240 l oder ein Bioabfallgefäß 120 l jeweils 20,00 €

b)     für ein Restabfallgefäß (Umleer-Container) 770 und 1.100 l 30,00 €

außer bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtung.

  1. Die Gebühr für die Änderung der Entleerungshäufigkeit beträgt für jedes Gefäß 6,00 

 

§ 2 Behältergrößen und Mindest-Massen

 

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung werden mindestens die Gebühren für nachfolgend aufgelistete Mindest-Massen je Jahr und Restabfallgefäß in Form einer Mindestgewichtsgebühr erhoben:

 

MGB 120 l 14-tägliche Leerung

 

 

     48 kg

MGB 240 l 14-tägliche Leerung

 

 

   144 kg

MGB 770 l wöchentliche Leerung

 

 

1.788 kg

MGB 770 l 14-tägliche Leerung

 

 

   900 kg

MGB 1.100 l wöchentliche Leerung

 

 

2.892 kg

MGB 1.100 l 14-tägliche Leerung

 

 

1.440 kg

MGB 1.100 l 2-mal wöchentliche Leerung

 

 

5.784 kg

MGB 120 Bio l 14-tägliche Leerung

 

 

   120 kg

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert vom 22. Februar 2018 außer Kraft.

 

St. Ingbert, den

 

 

Hans Wagner

Oberbürgermeister

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Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig dafür.