03.05.2018 - 3 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Er...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Gremium:
- Stadtrat
- Datum:
- Do., 03.05.2018
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Ordnung (3)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beschlussart:
- ungeändert beschlossen
Der nachstehenden Änderungssatzung wird zugestimmt:
2. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert
Aufgrund des § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), hat der Stadtrat der Stadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert vom 15.10.2015, geändert durch Satzung vom 07.12.2017, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für die Ermittlung der Einsatzstunden gilt, dass der Einsatz von Personen sowie Fahrzeugen und Geräten je angefangene 15 Minuten berechnet wird.“
2. Das Verzeichnis über Kostenersatz und Gebühren zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert erhält folgende Fassung:
„I. Personalkosten: | € | |||||
Je Einsatz-, Dienst- oder Arbeitsstunde werden erhoben für: |
| |||||
I.1. eine hauptamtliche, vollzeitbeschäftigte Einsatzkraft (Gerätewart) |
| 46,00 | ||||
I.2. eine nebenamtliche Einsatzkraft |
| 31,59 | ||||
I.3. Brandsicherheitswache, pro Person |
| 12,50 | ||||
I.4. Serviceleistungen an Brandmeldeanlagen (Aufschaltung, Überprüfung, Änderung etc.), pro Person |
|
58,90 | ||||
I.5 Soweit bei gebührenpflichtigen Einsätzen Reisekosten, Tagesgelder und Übernachtungsgelder oder Kosten der Verpflegung anfallen, werden diese in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt“ | ||||||
II. Sachkosten | ||||||
II.1. Fahrzeuge | ||||||
Je Einsatzstunde werden erhoben für: |
| |||||
1. Drehleiter DLA(K) 23-12 |
| 236,00 | ||||
2. Rüstwagen RW |
| 126,00 | ||||
3. Großtanklöschfahrzeug GTLF 24/48 |
| 108,00 | ||||
4. Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 |
| 93,00 | ||||
5. Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, Löschfahrzeug 20 |
| 88,00 | ||||
6. Einsatzleitwagen ELW |
| 56,00 | ||||
7. Gerätewagen Gefahrgut GW-G |
| 52,00 | ||||
8. Gerätewagen GW-M |
| 46,00 | ||||
9. Löschfahrzeug LF 8/6 |
| 41,00 | ||||
10. Ölsanimat |
| 33,00 | ||||
11. Löschhilfeleistungsfahrzeug LHF 16/25 |
| 31,00 | ||||
12. Löschfahrzeug LF 8 |
| 31,00 | ||||
13. Mannschaftstransportwagen MTW, Mehrzweckfahrzeug MZF | 31,00 | |||||
14. Kommandowagen KdoW | 19,00 | |||||
II.2 Türöffnungen |
|
| ||||
Türöffnungen werden einschließlich der Wiederherstellung der Verschlusssituation (inkl. Material) berechnet |
pauschal |
50,00 | ||||
II.3 Materialverbrauch |
|
| ||||
Verbrauchsmaterial wie Wasser, Pulver, Schaumbildner, Kohlensäure, Stickstoff, Sauerstoff, Ölbindemittel, Filter u. ä. wird zu Tagespreisen in Rechnung gestellt. |
| |||||
II.4 Bescheinigungen, Gutachten |
|
| ||||
Gebühren für Gutachten und Bescheinigungen werden nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Mittelstadt St. Ingbert in der jeweiligen geltenden Fassung erhoben. |
| |||||
II.5 Ersatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Einsatzkleidung
Bei Einsätzen beschädigte oder unbrauchbar gewordene feuerwehrtechnische Geräte und Einsatzkleidung werden in Höhe der Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten in Rechnung gestellt, es sei denn dass der Schaden oder die Unbrauchbarkeit auf unsachgemäße Bedienung oder normalen Verschleiß zurückzuführen ist.“
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
St. Ingbert, TT.MM.JJJJ
Hans Wagner
Oberbürgermeister
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
95,6 kB
|
|||
2
|
öffentlich
|
138,1 kB
|
|||
3
|
öffentlich
|
120,4 kB
|