22.02.2018 - 10 Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgeb...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Protokoll:

 

Der BG Adam Schmitt erläutert, dass es heute in der Diskussion darum gegangen sei, ob die Gründung des ABBS erfolgreich verlaufen sei. Insbesondere ob die Gebührensenkung zugunsten oder zulasten der Bürger erfolge. Der Vorsitzende sei seiner Meinung nach wohl der Ansicht, 39 Cent je Kilogramm Restmüll (EVS-Gebühr) sei nicht so schlimm. In der Vergangenheit habe der ehemalige Geschäftsführer des EVS (Dr. Gisch) ein Defizit in St. Ingbert von 700 TEUR in den Raum gestellt und von zukünftigen Müllgebühren in St. Ingbert als EVS-Mitglied von 43 Cent gesprochen. Heute werden die Gebühren auf 31 Cent/kg Restmüll gesenkt, wobei der EVS in Losheim 39 Cent erhebe. Diese Differenz führt zu einer Entlastung der St. Ingberter Bürgen von rund 320 TEUR.

 

Der Vorsitzende bedankt sich beim Wirtschaftsprüfer Frank Stutz für seine Erläuterungen und entlässt diesen aus der Sitzung.

 

Sodann fasst der Stadtrat vorstehenden Beschluss.

Reduzieren

Der Stadtrat stimmt der nachfolgenden Satzung über die Gebührenhöhe für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert zu:

 

Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfall­gebühren­höhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsblatt I S. 840) sowie der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsblatt S. 2393), der §§ 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.11.2016 (Amtsblatt I, S. 1150), verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1401 zur Neuordnung der Saarländischen Abfall- und Wasserwirtschaft vom 26. November 1997 sowie § 24 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt St. Ingbert vom 10. Dezember 2015, erhält die Satzung gemäß Beschluss des Stadtrates vom 22. Februar 2018 folgende Fassung:

 

 

§ 1 Gebührenhöhe

 

Die Gebühren zu § 4 Abs. 5 der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung vom 08. Dezember 2016 werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt: 7,00 €, für Festtonnen 14,00 € (240 l Fassungsvermögen).

2. Die Gebühren für Leistungen nach § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung betragen:

a) Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 69,84 € (Grundgebühr 54,96 € + Mindestgewichtsgebühr 14,88 €)

b) Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 113,40 € (Grundgebühr 68,76 € + Mindestgewichtsgebühr 44,64 €)

c) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.310,76 € (Grundgebühr 756,48 € + Mindestgewichtsgebühr 554,28 €)

d) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 657,24 € (Grundgebühr 378,24 € + Mindestgewichtsgebühr 279,00 €)

e) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.996,80 € (Grundgebühr 1.100,28 € + Mindestgewichtsgebühr 896,52 €)

f) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 996,60 € (Grundgebühr 550,20 € + Mindestgewichtsgebühr 446,40 €)

g) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich zweimaliger Leerung 3.443,52 € (Grundgebühr 1.650,48 € + Mindestgewichtsgebühr 1.793,04 €)

 

Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht beträgt:

 

pro kg 0,31 €

 

3. Basisgebühr pro Jahr für ein Bioabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 15 Abfallwirtschaftssatzung (14-täglich) 44,40 € (Grundgebühr 30 € + Mindestgewichtsgebühr 14,40 €)

 

Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht pro Bioabfallgefäß

 

pro kg 0,12 €

 

4. Die Anfuhrpauschale bei Sperrmüll auf Anmeldung gemäß § 4 Abs. 3 Abfallgebührensatzung beträgt 15,00 € je 4 cbm Sperrmüllvolumen.

5. Die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder den Austausch eines Abfallgefäßes oder den Einbau eines gesondert zu erwerbenden Gefäßschlosses beträgt:

a) für ein Restabfallgefäß 120 l oder 240 l oder ein Bioabfallgefäß 120 l jeweils 20,00 €

b) für ein Restabfallgefäß (Umleercontainer) 770 und 1.100 l 30,00 €

außer bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtung.

6. Die Gebühr für die Änderung der Entleerungshäufigkeit beträgt für jedes Gefäß 6,00 

 

§ 2 Behältergrößen und Mindestmassen

 

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung werden mindestens die Gebühren für nachfolgend aufgelistete Mindestmassen je Jahr und Restabfallgefäß in Form einer Mindestgewichtsgebühr erhoben:

 

MGB 120 l 14-tägliche Leerung

 

 

     48 kg

MGB 240 l 14-tägliche Leerung

 

 

   144 kg

MGB 770 l wöchentliche Leerung

 

 

1.788 kg

MGB 770 l 14-tägliche Leerung

 

 

   900 kg

MGB 1.100 l wöchentliche Leerung

 

 

2.892 kg

MGB 1.100 l 14-tägliche Leerung

 

 

1.440 kg

MGB 1.100 l 2-mal wöchentliche Leerung

 

 

5.784 kg

MGB 120 Bio l 14-tägliche Leerung

 

 

   120 kg

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Sat­zung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallge­­hrenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert vom 08. Dezember 2016 außer Kraft.

 

St. Ingbert, den

 

 

 

 

Hans Wagner

Oberbürgermeister

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 27

Enthaltung: 11

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo-st-ingbert.ego-saar.de/allris-public/to020?SILFDNR=1615&TOLFDNR=20007&selfaction=print