22.02.2018 - 2 Neufassung der Satzung über die Form der öffent...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2
- Gremium:
- Stadtrat
- Datum:
- Do., 22.02.2018
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:35
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beschlussart:
- ungeändert beschlossen
Der nachstehenden Neufassung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Stadt St. Ingbert wird zugestimmt:
Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung
in der Stadt St. Ingbert
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsblatt I S. 840) sowie des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1981, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2017 (Amtsblatt I S. 1007), wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt St. Ingbert vom TT.MM.JJJ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeine Form der Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen in der Stadt St. Ingbert, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Internetseite der Stadt St. Ingbert (www.st-ingbert.de).
(2) Mit deklaratorischer Wirkung erfolgen die in Absatz 1 genannten Bekanntmachungen zusätzlich im amtlichen Teil der Saarbrücker Zeitung.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, gilt die nach dieser Satzung festgelegte Bekanntmachungsform.
§ 2 Bekanntmachung durch Offenlegung
(1) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, wird die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt, dass sie an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden. Der wesentliche Inhalt dieser Teile ist in der Satzung grob zu umschreiben.
(2) Ort und Zeit der Offenlegung sind zusammen mit der Satzung in der Form des § 1 öffentlich bekannt zu machen. Die Offenlegung hat spätestens mit dem Vollzug dieser Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung mit Hinweisbekanntmachung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 3 Notbekanntmachung
Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch diese Satzung festgelegten Form wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Umstände nicht möglich, so genügt jede andere geeignete Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Anschlag, Flugblätter oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, nachrichtlich in der durch diese Satzung vorgeschriebene Form unverzüglich nachzuholen.
§ 4 Internetbekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung in der Form des § 1 Absatz 1 erfolgt durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf der öffentlich zugängigen, ausschließlich in Verantwortung der Stadt St. Ingbert betriebenen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Im Übrigen ist § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(2) § 14 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Form bleibt unberührt.
§ 5 Vollzug der Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument auf der in § 1 Absatz 1 genannten Internetseite verfügbar ist.
(2) Bei den Bekanntmachungsformen durch Offenlegung nach § 2 ist die öffentliche Bekanntmachung mit der Bekanntmachung der Satzung oder der Hinweisbekanntmachung vollzogen. Die ausgelegten Schriftstücke sind so aufzubewahren, dass sie nicht verändert oder unbrauchbar werden können.
(3) Die Notbekanntmachung nach § 3 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Stadt St. Ingbert vom 16.12.1981 außer Kraft.
St. Ingbert, den
Der Oberbürgermeister
Hans Wagner
Anlagen zur Vorlage
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