08.12.2016 - 4 Änderung der Teilnahmebedingungen für das Ingob...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Gremium:
- Stadtrat
- Datum:
- Do., 08.12.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kultur, Biosphäre und VHS (4)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beschlussart:
- ungeändert beschlossen
Die Teilnahmebedingungen für das Ingobertusfest sowie die Entgeltordnung werden wie folgt neu festgelegt:
Bedingungen für die Teilnahme als Standbetreiber beim Ingobertusfest
Präambel
Beim Ingobertusfest handelt es sich um ein Volksfest aller St. Ingberter Stadtteile in der Innenstadt mit typischem Rahmenprogramm. Es findet immer am ersten Samstag im Juli und dem davorliegenden Freitag statt. In erster Linie handelt es sich um ein Fest der St. Ingberter Vereine.
Es werden einfache Speisen und alkoholische sowie nichtalkoholische Getränke angeboten. Umrahmt wird das Fest durch Musikdarbietungen der einzelnen Stände sowie ein vielfältiges Bühnenprogramm.
Die Organisation des Ingobertusfestes obliegt der Abteilung Kultur der Stadt St. Ingbert
§1 Standbetreiber
(1) Als Standbetreiber für das Ingobertusfest werden in folgender Reihenfolge zugelassen:
Kategorie A:
St. Ingberter Vereine, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Beim Amtsgereicht eingetragene St. Ingberter Vereine (e.V.)
- Formal wie Vereine unter einem Dachverband organisierte „Service-Clubs“, welche sich gemeinsam - auf humanitäre, soziale, medizinische, kulturelle oder Bildungszwecke bezogen - für das Wohl Anderer einsetzen.
- Politische Jugendorganisationen St. Ingberter Parteien unter der Voraussetzung, dass keine politische Werbung betrieben wird
- Partnerstädte der Stadt St. Ingbert bzw. die Stadt St. Ingbert selbst
Kategorie B:
Im unmittelbaren Festbereich ansässige Gaststättenbetriebe
Kategorie C:
Gaststättenbetriebe aus dem Stadtgebiet von St. Ingbert inklusive Stadtteile
Kategorie D:
Sonstige Institutionen und Organisationen sowie gewerbliche Standbetreiber
(2) St. Ingberter Vereine sowie im Festbereich ansässige Gaststättenbetriebe (Kategorie A und B) werden bevorzugt berücksichtigt.
Bewerber der Kategorie C und D erhalten lediglich dann einen Zuschlag, wenn vorhandene Lücken im Leistungsangebot oder Platzangebot bestehen, deren Schließung dem Fest dienlich ist.
Gastronomiebetriebe im Festbereich haben Anrecht auf den Standplatz direkt vor ihrem Lokal.
(3) Die Stadt kann gegebenenfalls von den Bewerbern den Nachweis verlangen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
Durch Beschluss des Stadtrates oder eines seiner Ausschüsse können sachlich genau abgegrenzte Ausnahmen gestattet werden.
(4) Eine Übertragung der Zulassung zum Ingobertusfest ist nicht zulässig. Ebenso darf die Ausübung der mit der Erteilung der Zulassung verbundenen Tätigkeit nicht an Dritte übertragen werden.
Sämtliche Umsätze des Ingobertusfest müssen bei Standbetreibern der Kategorie A vollständig dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins zugutekommen. Helferinnen und Helfer der Standbetreiber müssen zu mindestens ¾ Mitglieder der jeweiligen Vereine sein.
(5) Die Teilnehmer erklären sich damit einverstanden, im Zweifelsfall sämtliche mit der Veranstaltung in Verbindung stehenden Abrechnungen, insbesondere die Kassenbücher und Kontoauszüge der Stadt zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Bei Zuwiderhandlung wird ein erhöhtes Standgeld erhoben. Näheres regelt die Entgeltordnung.
§ 2 Anträge auf Zulassung
(1) Anträge auf Zulassung zum Ingobertusfest sind schriftlich bei der Stadt bis spätestens 1. März des jeweiligen Jahres einzureichen. Das von der Kulturabteilung vorgegebene Bewerbungsformular ist dabei verbindlich.
(2) Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Zunamen des 1. Vorsitzenden, Vereinsname bzw. Geschäftsführer, Firmenbezeichnung und Gewerbesitz des Bewerbers mit vollständiger Anschrift, Telefonnummer, e-mail-Adresse und Fax, sowie Ansprechpartner vor Ort
b) Beschreibung der benötigten Standfläche sowie der aufzustellenden Verkaufsstände nebst sonstiger Ausstattung wie Pavillons, Bänke etc. inkl. Maßangaben
c) ein aktuelles Lichtbild des Verkaufsstandes
d) die erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse
e) das zum Verkauf vorgesehene Angebot an Speisen und/oder Getränken (Es dürfen keine Froschschenkel, Gänsestopfleber oder ähnliche Waren angeboten werden)
f) Angaben über Gefahrengüter
(3) Anträge, bei denen nach ihrem Eingang Änderungen bezüglich der Geschäftsart oder der Eigentumsverhältnisses eintreten, werden nicht berücksichtigt.
§ 3 Vergabe
(1) Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die Stadt ist bemüht, im Rahmen der gegebenen örtlichen und organisatorischen Möglichkeiten die Wünsche der Standbetreiber zu berücksichtigen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Bewerber/innen zu den Veranstaltungen trifft die Stadt durch schriftliche Annahme der Bewerbung des Standbetreibers.
Es werden nur Standbetreiber zugelassen, die die Antragsvoraussetzungen erfüllt haben.
(3) Das Speise- und Getränkeangebot sowie eventuelle Musikdarbietungen dienen der Unterhaltung und Bewirtung der Besucher/innen. Es ist daher vorrangiges Ziel, ein attraktives und ausgewogenes Angebot zu gewährleisten.
Die Auswahl unter den Bewerbern richtet sich nach
a) der Art des Geschäftes und dem Waren- und Leistungsangebot
b) der Attraktivität des Geschäftes
c) dem zur Verfügung stehenden Platz
wobei das traditionelle Bild des Festes hinsichtlich der äußeren Erscheinung der Stände und der gewachsenen Beziehung zwischen Standbetreibern und Besuchern zu erhalten ist.
(4) Die Stadt kann Bewerber/innen vom Ingobertusfest ausschließen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.
Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn
a) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht
b) es zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbildes erforderlich ist, gleichartige Angebote zu begrenzen
c) das Angebot anderer Bewerber/innen die Vielfältigkeit des Festes erhöht oder ein attraktiveres Gesamtbild ergibt
(4) Bei konkurrierenden Bewerber/innen mit ähnlichem Angebot richtet sich die Auswahl nach folgenden Auswahlkriterien:
a) der Vielfalt und Qualität des Angebotes
b) der Attraktivität des Standes unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes, der Größe, der Bemalung, der Dekoration und des Pflegezustandes
c) dem Bekanntheitsgrad
d) der Bewährtheit
(5) Die Auswahlentscheidung wird im Rahmen eines Punktesystems getroffen, wobei die genannten Kriterien einschließlich der Unterpunkte in Absatz 4 lit. b) jeweils zwischen 0 bis 10 Punkte bewertet werden. Die Zulassung erhält der Punktbeste. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.
§ 4 Teilnehmerentgelt
(1) Die Festlegung der Standmiete erfolgt durch die Stadt. Sie richtet sich nach der Größe der beanspruchten Fläche.
(2) Die Stadt kann auf bestimmte, in der Standmiete enthaltene, Kostenanteile verzichten, sofern der Standbetreiber an der Verursachung dieser Kosten nicht beteiligt ist.
(3) Nichtbegründete Absagen oder Nichterscheinen zur Veranstaltung entbinden nicht von der Zahlung der Standmiete.
(4) Die voraussichtliche Höhe der Standmiete wird mit der Ausschreibung der Veranstaltung bekannt gegeben und ist in der Entgeltordnung für die Teilnahme als Standbetreiber beim Ingobertusfest geregelt. Diese ist Bestandteil der „Bedingungen für die Teilnahme am Ingobertusfest“.
(5) Das Teilnehmerentgelt wird im Verlauf des Festes am Samstag von einem Mitarbeiter der Stadtkasse St. Ingbert an den Ständen kassiert.
§ 5 Haftung, Sonstige Bestimmungen
(1) Der Stand wird eigenverantwortlich in haftungs- und steuerrechtlicher Hinsicht vom Standbetreiber geführt.
(2) Alle Anlagen, die im Zusammenhang mit dem Ingobertusfest aufgestellt und betrieben werden, und die als bauliche Anlagen im Sinne § 2 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) gelten, also auch Fliegende Bauten, die keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen, müssen im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. (§ 13 Abs.1 LBO)
(3) Der Standbetreiber haftet für Schäden, die durch Auf- und Abbau und Betrieb des Standgeschäftes entstehen. Der Standbetreiber haftet für selbstverschuldete Schäden gegenüber Dritten. Dies gilt auch für Schäden an städtischem Eigentum. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen. Die Stadt ist berechtigt, weitere Bestimmungen, die sie für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung für notwendig erachtet, zu erlassen.
(4) Folgende Bestimmungen werden mit der Zulassung an die Standbetreiber ausgegeben und sind Bestandteil der Teilnahmebedingungen. Die Standbetreiber verpflichten sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen.
- Trinkwasser Info
- Gefahrenhinweise Strom und Gas
- Hygienehinweise für Volks- und Vereinsfeste (Land)
- Information zur Kennzeichnung von Zusatzstoffen
- Merkblatt fliegenden Bauten
(5) Die Schankerlaubnis muss vom Standbetreiber beim GB Bürgerservice und Ordnung bis spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn gesondert beantragt werden
§ 6 Zeitliche Regelungen
(1) Aufbauzeiten/Anlieferungszeiten: Freitag, 09:00 bis maximal 15:00 Uhr
(2) Abbauzeiten: Sonntag, ab 03:00 bis 07:00 Uhr (siehe auch § 10)
(3) Verkaufszeiten: Freitag, ab 17:00 bis 03:00 Uhr / Samstag von 10:00 bis 03:00 Uhr
Für die Standbetreiber ist es verpflichtend, die Stände samstags ab spätestens 11 Uhr zu eröffnen. Ansonsten wird eine Strafgebühr fällig, deren Höhe die Entgeltordnung regelt.
(4) Musik ist an beiden Veranstaltungstagen bis 01:00 Uhr erlaubt. An den Ständen im unmittelbaren Bühnenbereich sind Musikdarbietungen ausgeschlossen. Dieser Bereich wird durch die Stadt festgelegt.
Bei übermäßiger oder störender Lärmbelästigung standeigener Musikanlagen kann die Stadt den weiteren Betrieb dieser Anlage untersagen. Infolgedessen kann die Genehmigung zur Musikwiedergabe im Folgejahr ausdrücklich untersagt werden.
§ 7 Infrastruktur
(1) Die Stadt stellt an zentraler Stelle Stromanschlüsse zum Betreiben der Verkaufsstände zur Verfügung. Die Verlegung der Anschlüsse von diesen zentralen Stromentnahmestellen bis zum Verkaufsstand obliegt dem Standbetreiber. Alle Stromkabel müssen gesichert (z. B. Stolpergefahr für Besucher, Regen) verlegt und durch einen vom zuständigen Energieversorgungsunternehmen zugelassenen Elektroinstallateur überprüft werden. Es darf ausschließlich mit Gummiummantelung versehene für den Außenbereich geeignete Kabel verwendet werden. Eigenständiges Arbeiten an der Energieversorgung ist nicht zulässig.
(2) Die Stadt stellt an zentraler Stelle desinfizierte Hydranten zur Verfügung. Die Verlegung der der Anschlüsse von den Hydranten zum Verkaufsstand obliegt dem Standbetreiber. Die Beschaffenheit der verwendeten Schläuche muss den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen. Sollten sich Hydranten auf der dem Standbetreiber zugewiesenen Fläche befinden, so müssen diese freigehalten werden.
(3) Gefüllte Gasflaschen sind vor Erwärmung und Sonnenbestrahlung zu sichern. Auf die technischen Regeln für Druckgase wird hiermit besonders hingewiesen.
(4) Die Stadt richtet an zentraler Stelle eine Einsatzzentrale ein. Diese ist während der gesamten Dauer des Ingobertusfestes, einschließlich der Aufbauphase besetzt. Sie ist für den organisatorischen Ablauf der Veranstaltung zuständig.
§ 8 Anlieferungen
Der Aufenthalt von Fahrzeugen im Bereich des Stadtfestes ist nur während der Auf- und Abbauzeiten und nur zum Be- und Entladen gestattet. Danach müssen Fahrzeuge den Stadtfestbereich sofort verlassen. Die Fahrzeuge sind mit von der Stadt zur Verfügung gestellten Schildern auszustatten. Zu den Verkaufszeiten darf der Stadtfestbereich nicht befahren werden.
§ 9 Beschilderung
Der Stand muss mit der Bezeichnung des Standbetreibers (Verein, Gastronomiebetrieb, Firma) und dem Namen sowie Telefon-/Handynummer des Standverantwortlichen sowie der Standnummer und dem Merkzeichen für Gefahrengüter gekennzeichnet sein.
§ 10 Umweltschutz
(1) Aus Gründen des Umweltschutzes und zur Vermeidung von Müll kann die Stadt auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung den Gebrauch bestimmter Stoffe, Materialien oder sonstiger Gebrauchsgegenstände verbieten, bzw. für deren Entsorgung einen Zuschlag erheben. Die Verwendung jeglichen Einweggeschirrs und -bestecks sowie Einwegbecher sind grundsätzlich verboten. Die Stadt St. Ingbert stellt ein Spülmobil zur Verfügung.
(2) Abfallbehälter werden von der Stadt an zentraler Stelle bereitgestellt (Schmelzerparkplatz). Jeder Standbetreiber muss 1 der bereitgestellten Abfallbehälter für die Besucher erreichbar aufstellen.
(3) Jeder Standbetreiber hat seinen Standplatz und Umgebung (min. 5 m Radius) besenrein zu verlassen. Die benachbarten Stände einigen sich so, dass die gesamte Fläche gereinigt wird. Jeder hat seinen Müll gemäß den Vorschriften selbst zu entsorgen. Dieses gilt für Freitag und Samstag. Nach Abbau des Standes hat jeder Standbetreiber seinen Stand besenrein und ohne Zurücklassen von Müll zu hinterlassen.
(4) Es darf nur Mehrweggeschirr (d. h. kein Plastik, keine Pappe) benutzt werden. Das Geschirr muss von den Standbetreibern selbst beschafft und gespült werden.
(5) Es dürfen keine Einwegflaschen und Dosen zum Verkauf angeboten werden. Auf herausgegebene Flaschen (Bier, Cola, Limo u. Sprudel) sollte wie bei den Gläsern Pfand erhoben werden.
§ 11 Sicherheitsauflagen
(1) Sollte die Veranstaltung als Folge von außen kommender Ereignisse (z. B. Unwetter, behördliches Verbot, Sicherheitsauflagen) nicht stattfinden können, so steht dem Standbetreiber aus diesem Grunde kein Schadensersatzanspruch zu. Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen müssen schriftlich getroffen werden.
(2) Das zwischen den Rettungskräften vereinbarte Sicherheitskonzept findet Anwendung
§ 12 Sondernutzungsbestimmungen der Stadt St. Ingbert
(1) Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Auftretende Beschädigungen sind auf Kosten der Standbetreiber zu ersetzen. Befestigungen an Bäumen, Lampen oder anderen Einbauten, sowie der befestigten Fläche sind nicht gestattet. Bäume und andere Bepflanzungen dürfen beim Auf- und Abbau der Stände nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Äste abgebrochen werden. Zu den vorhandenen Bepflanzungen ist ein Abstand von 1 m einzuhalten.
(2) Die einzelnen Stände sind so aufzubauen, dass eine Durchfahrtsbreite für Rettungsfahrzeuge gewährleistet ist (3,5 m Durchfahrtsbreite und 4,0 m Durchfahrtshöhe). Diese Erlaubnis ersetzt oder beinhaltet nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse und Zustimmungen.
(3) Die Stadt behält sich das Recht vor, den Aufbau eines Standes zu untersagen, bzw. einen bereits aufgebauten Stand wieder abbauen zu lassen, sofern dieser Stand nicht den eingereichten Bewerbungsunterlagen entspricht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Größe und vorgegebene Durchfahrtsbreiten. Falls das bei der Bewerbung angegebene Verkaufsangebot nicht mit dem Angebot übereinstimmt, so behält sich die Stadt ebenfalls vor, den Standbetreiber von der laufenden Veranstaltung auszuschließen.
(4) Sollten Pflastersteine oder sonstiger Bodenbelag im Standbereich beschädigt werden, so werden diese Schäden durch eine von der Stadt beauftragten Firma behoben und den Verursachern (Standbetreibern) in Rechnung gestellt.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Bodenbelag nicht durch offene Feuerstellen in Mitleidenschaft gezogen wird. Alle Teilnehmer müssen ihre Grillstellen mit einem Blech abdecken. Auf dieses Blech muss eine Sandschicht von mindestens 10 cm Dicke aufgetragen werden, damit eine Verschmutzung der Pflasterflächen vermieden wird
§ 13 Gültige Vorschriften
Die zurzeit gültigen Vorschriften (u. a. der Gewerbeordnung, der Arbeitszeitverordnung, der Arbeitsstättenverordnung, des Jugendschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes) sind zu beachten und einzuhalten.
§ 14 Verstöße
Verstöße gegen diese Bedingungen und die Durchführungsbestimmungen führen zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung. Der Anspruch auf Zahlung der Standmiete bleibt davon unberührt.
Diese Bedingungen werden durch die Unterschrift auf der Anmeldung anerkannt.
§ 15 In Kraft treten
Diese Bedingungen für die Teilnahme als Standbetreiber beim Ingobertusfest treten am 09.12.2016 in Kraft.
Entgeltordnung für die Teilnahme als Standbetreiber beim Ingobertusfest
§ 1 Entgelterhebung
Die Mittelstadt St. Ingbert erhebt für die Teilnahme am Ingobertusfest ein Teilnehmerentgelt.
§ 2 Entgeltpflicht, Schuldner, Auskunftspflicht
(1) Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes.
(2) Schuldner/in ist der-/diejenige, dem/der ein Standplatz zugewiesen wurde. Schulden mehrere Personen für dieselbe Leistung Entgelt, so haften sie als Gesamtschuldner/innen.
(3) Der Schuldner/die Schuldnerin ist verpflichtet, auf Verlangen die zur Berechnung der Benutzungsgebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 3 Höhe des Entgelts
(1) Die Höhe des Entgelts wird auf die Dauer der Veranstaltung wie folgt festgesetzt:
| < als 5 lfd. m | > als 5 lfd. m < 10 lfd. m | > 10 lfd. m |
Kategorie A | 120 € | 150 € | 180 € |
Kategorie B | 150 € | 180 € | 210 € |
Kategorie C | 200 € | 250 € | 300 € |
Kategorie D | 300 € | 400 € | 500 € |
(2) Die Entgelte sind Nettoentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, auf die der jeweils geltende Mehrwertsteuersatz aufgerechnet wird.
(3) Die Einteilung in die Kategorien A bis D ergeben sich aus § 1 der Teilnahmebedingungen
§ 3 Zuwiderhandlungen Übertragung
Bei Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 4 der Teilnahmebedingungen (Übertragung der Zulassung zum Ingobertusfest) wird ein erhöhtes Standgeld in Höhe des doppelten Teilnehmerentgelts der entsprechenden Standgröße der Kategorie D erhoben.
§ 4 Reduktion Teilnehmerentgelt
Für Standbetreiber der Kategorie A kann das Teilnehmerentgelt um 50 % reduziert werden, sofern sie ein vollständiges Mittagessen anbieten. Rostwürste, heiße Lyoner, Wiener Würstchen, Suppen und sonstige Snacks werden nicht als alleiniges Essensangebot im Sinne dieser Regelung akzeptiert. Die Reduzierung des Teilnehmerentgelts nach diesem Paragraphen muss mit der Anmeldung unter Angabe der genauen Essensbezeichnung beantragt werden.
§ 5 Strafe bei Nichteinhaltung der Öffnungszeiten
Für die Standbetreiber ist es verpflichtend, die Stände samstags vormittags ab spätestens 11 Uhr zu eröffnen. Ansonsten wird ein zusätzliches Strafentgelt in Höhe von 25 % des Teilnehmerentgelts fällig.
§ 6 Erlass des Teilnehmerentgelts
In begründeten Einzelfällen kann die Stadt das Teilnehmerentgelt ganz oder teilweise erlassen. Dies geschieht auf Antrag mit Begründung spätestens mit Abgabe der Bewerbung.
§ 7 Ausschluss von Ermäßigung und Rückerstattung bei Nichtnutzung
Wird ein dem/der Berechtigten ordnungsgemäß zugewiesener Standplatz von diesem/dieser ganz oder teilweise nicht benutzt, so entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Ermäßigung des Entgelts.
§ 8 Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist unzulässig.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 09.12.2016 in Kraft.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
öffentlich
|
63,1 kB
|
|||
2
|
öffentlich
|
25,4 kB
|
|||
3
|
öffentlich
|
2,3 MB
|