08.12.2016 - 11 Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgeb...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Protokoll:

 

SM Behmann erkundigt sich nach der grundsätzlichen Möglichkeit, die Beiträge zu variieren und die Auswirkung auf den beschlossenen Wirtschaftsplan.

 

GF Lang erläutert, dass alle drei in der Vorlage genannten Varianten möglich seien, ohne Auswirkung auf den bereits beschlossenen Wirtschaftsplan.

 

BG Adam Schmitt beantragt abweichend von der Vorlage, die Satzung unter Einbeziehung der Variante B (Grundgebühr 30,00 € zuzüglich Mindestgewichtsgebühr 14,40 €) bei einer Leistungsgebühr beim Bioabfall von 0,12 €/kg, zu beraten und zu beschließen.

 

FV Meier plädiert für den in der Einladung abgedruckten Verwaltungsvorschlag (Grundgebühr 32,64 € zuzüglich Mindestgewichtsgebühr 13,20 €) bei einer Leistungsgebühr beim Bioabfall von 0,11 €/kg.

 

Sodann lässt der Vorsitzende über den Änderungsantrag <Variante B> abstimmen. Dieser Antrag wird mit 23 Stimmen dafür, bei 3 Stimmen dagegen und 11 Enthaltungen angenommen.

 

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Der Stadtrat stimmt der nachfolgenden Satzung über die Gebührenhöhe für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert zu:

 

Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhen-satzung) in der Mittelstadt St. Ingbert

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsblatt I, S. 840), sowie der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsblatt S. 2393), der §§ 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch Art. 1 i. V. m. Art. 2 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 16.07.2014 (Amtsblatt 2014, S. 326), sowie § 24 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt St. Ingbert vom 15. Oktober 2015, erhält die Satzung gemäß Beschluss des Stadtrates vom 8. Dezember 2016 folgende Fassung:

 

§ 1 Gebührenhöhe

 

Die Gebühren zu § 4 Abs. 5 der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung vom 10. Dezember 2015 werden wie folgt festgesetzt:

 

  1. Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt: 7,00 €; für Festtonnen 14,00 € (240 l Fassungsvermögen).

 

  1. Die Gebühren für Leistungen nach § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung betragen:

 

a)      Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 71,28 € (Grundgebühr 54,96 € zuzüglich Mindestgewichtsgebühr 16,32 €)

 

b)      Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 117,72 € (Grundgebühr 68,76 € zuzüglich Mindestgewichtsgebühr 48,96 €)

 

c)      Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.364,40 € (Grundgebühr 756,48 € zuzüglich Mindestgewichtsgebühr 607,92 €)

 

 

d)      Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 684,24 € (Grundgebühr 378,24 € zuzüglich Mindestgewichtsgebühr 306,00 €)

 

e)      Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 2.083,56 € (Grundgebühr 1.100,28 € zuzüglich Mindestgewichtsgebühr 983,28 €)

 

f)        Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 1.039,80 € (Grundgebühr 550,20 € zuzüglich Mindestgewichtsgebühr 489,60 €)

 

g)      Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich zweimaliger Leerung 3.617,04 € (Grundgebühr 1.650,48 € zuzüglich Mindestgewichtsgebühr 1.966,56 €)

 

Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht beträgt:

 

pro kg 0,34 €

 

  1. Basisgebühr pro Jahr für ein Bioabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 15 Abfallwirtschaftssatzung (14-täglich) 44,40 € (Grundgebühr 30,00 €  zuzüglich Mindestgewichtsgebühr 14,40 €)

 

Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht pro Bioabfallgefäß

 

pro kg 0,12 €

 

  1. Die Anfuhrpauschale bei Sperrmüll auf Anmeldung gemäß § 4 Abs. 3 Abfallgebührensatzung beträgt 15,00 € je 4 cbm Sperrmüllvolumen.
  2. Die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder den Austausch eines Abfallgefäßes, oder den Einbau eines gesondert zu erwerbenden Gefäßschlosses beträgt:

 

a)      für ein Restabfallgefäß (Fassungsvermögen 120 l oder 240 l) oder ein Bioabfallgefäß (Fassungsvermögen 120 l) jeweils 20,00 €,

 

b)      für Restabfallgefäß (Umleercontainer mit 770 l und 1.100 l Fassungsvermögen) jeweils 30,00 € ,

 

außer bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtung.

 

  1. Die Gebühr für die Änderung der Entleerungshäufigkeit beträgt für jedes Gefäß 6,00 €.

 

§ 2 Behältergrößen und Mindestmassen

 

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung werden mindestens die Gebühren für nachfolgend aufgelistete Mindestmassen je Jahr und Abfallgefäß in Form einer Mindestgewichtsgebühr erhoben:

 

  • MGB 120 l 14-tägliche Leerung        48 kg

 

  • MGB 240 l 14-tägliche Leerung      144 kg
  • MGB 770 l wöchentliche Leerung   1.788 kg
  • MGB 770 l 14-tägliche Leerung      900 kg

 

  • MGB 1100 l wöchentliche Leerung    2.892 kg
  • MGB 1100 l 14-tägliche Leerung   1.440 kg.
  • MGB 1100 l 2 mal wöchentliche Leerung  5.784 kg

 

  • MGB 120 Bio l 14-tägliche Leerung      120 kg

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert vom 10. Dezember 2015 außer Kraft.

 

St. Ingbert, den

 

 

Hans Wagner

Oberbürgermeister

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:  34

Ablehnung:  03

Enthaltung:  01

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