10.12.2015 - 25 Abfallgebührenhöhensatzung für den Abfall-Bewir...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 25
- Gremium:
- Stadtrat
- Datum:
- Do., 10.12.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Stadtentwicklung, Umwelt und Bauen (6)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beschlussart:
- ungeändert beschlossen
Der Stadtrat stimmt der nachfolgenden Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert zu:
Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 788 vom 14. Mai 2014 (Amtsblatt 2014, S. 172), sowie der §§ 2 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsblatt S. 2393), der §§ 7 u. 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch Art.1 i. V. m. Art.2 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 16.07.2014 (Amtsblatt 2014, S. 326), sowie § 24 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt St. Ingbert vom 10.12.2015, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 10.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenhöhe
Die Gebühren zu § 4 Abs. 5 der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung vom 10. Dezember 2015 werden wie folgt festgesetzt:
1. Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt: 7,00 €
2. Die Gebühren für Leistungen nach § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung betragen:
a) Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 71,28 € (Grundgebühr 54,96 € + Mindestgewichtsgebühr 16,32 €)
b) Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 117,72 € (Grundgebühr 68,76 € + Mindestgewichtsgebühr 48,96 €)
c) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.364,40 € (Grundgebühr 756,48 € + Mindestgewichtsgebühr 607,92 €)
d) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 684,24 € (Grundgebühr 378,24 € + Mindestgewichtsgebühr 306,00 €)
e) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 2.083,56 € (Grundgebühr 1.100,28 € + Mindestgewichtsgebühr 983,28 €)
f) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 1.039,80 € (Grundgebühr 550,20 €+Mindestgewichtsgebühr 489,60 €)
g) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich zweimaliger Leerung 3.617,04 € (Grundgebühr 1.650,48 € + Mindestgewichtsgebühr 1.966,56 €)
Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht beträgt:
pro kg 0,34 €
3. Basisgebühr pro Jahr für ein Bioabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 15 Abfallwirtschaftssatzung (14-täglich) 59,28 € (Grundgebühr 41,28 € + Mindestgewichtsgebühr 18,00 €)
Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht pro Bioabfallgefäß beträgt:
pro kg 0,15 €
4. Die Anfuhrpauschale bei Sperrmüll auf Anmeldung gemäß § 4 Abs. 3: beträgt 15,00 €
5. Die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder den Austausch eines Abfallgefäßes, oder den Einbau eines gesondert zu erwerbenden Gefäßschlosses beträgt:
a) für Restabfallgefäß 120 l oder 240 l oder Bioabfallgefäß 120 l 20,00 €
b) für Restabfallgefäß (Umleercontainer) 770 und 1100 l 30,00 €
außer bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtung.
6. Die Gebühr für die Änderung der Entleerungshäufigkeit beträgt für jedes Gefäß 6,00 €
§ 2 Behältergrößen und Mindestmassen
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung werden mindestens die Gebühren für nachfolgend aufgelistete Mindestmassen je Jahr und Restabfallgefäß in Form einer Mindestgewichtsgebühr erhoben:
- MGB 120 l 14-tägliche Leerung 48 kg
- MGB 240 l 14-tägliche Leerung 144 kg
- MGB 770 l wöchentliche Leerung 1.788 kg
- MGB 770 l 14-tägliche Leerung 900 kg
- MGB 1100 l wöchentliche Leerung 2.892 kg
- MGB 1100 l 14-tägliche Leerung 1.440 kg.
- MGB 1100 l 2 mal- wöchentliche Leerung 5.784 kg
- MGB 120 Bio l 14-tägliche Leerung 120 kg
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, frühestens zum 01. Januar 2016 in Kraft.
St. Ingbert, den 10.12.2015
Hans Wagner
Oberbürgermeister