10.12.2015 - 24 Abfallgebührensatzung für den Abfall-Bewirtscha...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Protokoll:

 

Zu Beginn der Diskussionen stellt der FV Dr. Breinig den Antrag, dass zu den Tagesordnungspunkten (Vorlagen Nr. VO/1500/15/1, VO/1501/15/1 und VO/1502/15/1) bezüglich des ABBS jeweils nur einem Vertreter jeder Fraktion ein Rederecht zur Thematik eingeräumt und die 3 Punkte gemeinsam beraten werden, wobei einzeln abzustimmen sei.

 

FV Meier wirft ein, dass seine Fraktion sich formal dagegen ausspreche, dass ein Rederecht im Stadtrat beschränkt werde.

 

SM Gaa führt darüber Beschwerde, ob hierdurch ihm und der Vertreterin der Linken (SM Ducke-Sellen) also kein Rederecht zugebilligt werden solle.

 

FV Dr. Breinig stellt hierzu klar, dass die Fraktionen bzw. die Einzelvertreter der Nichtfraktionen natürlich jeweils ein Rederecht erhalten sollen. Dies sei auch so in der Geschäftsordnung des Stadtrates geregelt und es ginge auch nicht darum, irgendein Rederecht einzuschränken.

 

Sodann lässt der Vorsitzende über diesen Antrag abstimmen. Dieser wird mit 27 Stimmen dafür, 13 Stimmen dagegen bei 2 Enthaltungen entsprochen.

 

SM Thiel stellt vor Eintritt in die Diskussion zum vorliegenden Tagesordnungspunkt den Antrag auf kurze Sitzungsunterbrechung.

 

Nach einer 15-minütigen Pause wird die Sitzung mit vorstehendem TOP fortgesetzt.

 

Der Vorsitzende erläutert, dass die Verwaltung ihre Aufgaben erfüllt habe. Es wurde entsprechend personalisiert und im Zuge der Änderungen stehen auch Umzüge innerhalb des Rathauses an. Hierzu zählt auch, dass bisherige Fraktionsräume nicht mehr genutzt werden können. Hier wird entsprechender Ersatz zur Verfügung gestellt.

 

Er merkt an, dass man am Ende des Jahres sehen werde, welche tatsächlichen Kosten entstanden und wieviel zusätzliche Personalkosten in der Verwaltung zusätzlich angefallen sind.

 

Werkleiter Lang erläutert nochmals auf Nachfrage aus der Mitte des Rates die realisierten Schritte zur Gründung des Eigenbetriebes und die Fassung der erforderlichen 3 Satzungen, die in der heutigen Sitzung zu verabschieden seien. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Gebührenkalkulation auf einer einheitlichen Basis stattgefunden habe, also die Bedingungen für alle Arten der Abfallgefäße gleich sind. Im Gegensatz zur Gebührenstruktur des EVS werden alle Abfallarten verwogen. Eine pauschalierte Gebühr, wie z. B. bei den Umleer-Behältern gibt es hierbei nicht. Das Äquivalenzprinzip und die gebührengerechte Tarifstruktur wurden beim Erstellen der Satzung entsprechend berücksichtigt.

 

BG Adam Schmitt erläutert, dass man im Wirtschaftsplan sehr kritisch lesen müsste. Im Bereich der Wertstoff-Zentren gäbe es mit den Städten Blieskastel und Ottweiler Sonderverträge, was die Geschäftsführung des EVS auch zugegeben habe. Eine Offenlegung dieser Zahlen sei im Sinne der Transparenz mehr als gewünscht. Was die Umsetzung der Abfallpolitik in St. Ingbert angehe, so sei hier die Verwaltung und ihre Mitarbeiter zu loben, da diese eine sehr gute Arbeit gemacht hätten.

 

BG Schmitt ist der Meinung, dass jeder wusste, dass die Verträge mit dem EVS zum 30.06.2016 auslaufen, jedoch steht bis heute nicht fest, ob und unter welchen Bedingungen die Abfallpolitik in St. Ingbert hätte fortgeführt werden können. Dies sei nun geändert worden, da mit Gründung des ABBS das Ganze auf eigenen Füßen stehe. Auch seien die Informationen des EVS-Geschäftsführers Karl-Heinz Ecker sehr aufschlussreich gewesen, da dieser mitgeteilt habe, die Abfallentsorgung in St. Ingbert sei unterfinanziert (rd. 700.000 €/a), so dass ab 2017 die Abfallgebühren von derzeit 31 auf 48 Cent je Kilogramm Restmüll steigen müssten.

 

Der Wirtschaftsplan des ABBS zeige, dass alles viel günstiger umzusetzen sei als unter der Federführung des EVS. Tatsächlich wird es eine kleine Gebührenerhebung ab 2016 geben. Das Restmüllgefäß (120 l) schlage mit rund 71 € zu Buche und man kann das Gefäß, aufgrund der Eichgrenzen-Regelung, 10-mal pro Jahr rausstellen. Damit liege die Gebühr noch 13 € unter den Mindest-Abfallgebühren des EVS im dortigen Ident-System.

 

Der Vorsitzende merkt an, die Zahlen 2017 kritisch zu vergleichen, da erst dann belastbare Zahlen vorlägen.

 

SM Dr. Monzel erläutert nochmals eingehend die hinter der Gründung des ABBS stehenden Hintergründe und Strategien. Es handele sich um eine komplexe Thematik und als Fuhrparkkommune mit Verwiege-System wurde seitens des EVS in den Regionalkonferenzen eine massive Anhebung der Gebühren angekündigt. Mit dem nun eingeschlagenen Weg fahren die Bürger St. Ingbert's in der Zukunft günstiger als dies mit dem EVS möglich gewesen wäre. Die Gebühren werden zwar etwas teurer als die aktuellen des EVS, jedoch günstiger als die zukünftigen Gebühren, die der EVS angekündigt hat. Die Umsetzung ist umweltpolitisch sinnvoll und das Gebührensystem ist transparent, darüber hinaus liege die Gebührenhoheit zukünftig beim Stadtrat. Ein Verbleib im EVS in 2016 hätte auch bedeutet, dass die Stadt weiterhin am negativen Eigenkapital des EVS beteiligt gewesen wäre.

 

FV Körner stellt eine klare und saubere Kalkulation fest, die auch einen Umstieg von einem bisher defizitären System in ein kostendeckendes System bedeute und dankt für die Umsetzung.

 

Die UCD-Stadtratsfraktion schließt sich dem Dank für die geleistete Arbeit an, stellt aber gleichzeitig fest, dass sie für die Bürger hier keinerlei Verbesserung erkennen könne und daher dem Projekt die Zustimmung verweigere.

 

FV Meier gibt zu bedenken, dass der EVS weiterhin die gleichen Gebühren erhebe und die Verwiegung der Biotonne ein falscher Weg sei. Aus diesem Grunde könne seine Fraktion dem Projekt ebenfalls nicht zustimmen.

 

SM Gaa hält die neu eingeführte Verwiegung der Umleer-Behälter (770 l/1.100 l) für nicht notwendig und spricht sich weiter gegen das Projekt aus. Konsequenz wäre hier eine Umstellung der Umleer-Behälter auf eine Vielzahl von Einzelgefäßen. Weiterhin würden die Bürger nicht entlastet, sondern es komme zu Steigerungen zwischen 8 und 13 %/Jahr. Der EVS erhöht die Gebühren nicht, hier kommt es nun zu den genannten Steigerungen.

 

SM Ducke-Sellen steht hinter der Rekommunalisierung der Daseinsvorsorge und spricht sich für den vorgeschlagenen Weg aus. In Zeitintervallen von 1, 2 und 5 Jahren müssten die Jahresergebnisse kritisch betrachtet werden. Durch das Gebührenkonstrukt entstehe eine "erzieherische Maßnahme" die dazu führe, den Abfall noch konsequenter zu trennen und zu vermeiden.

 

Sodann lässt der Vorsitzende über vorstehenden Satzungsentwurf abstimmen.

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Der nachfolgenden Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert wird zugestimmt:

 

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 788 vom 14. Mai 2014 (Amtsblatt 2014, S. 172), sowie der §§ 2 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsblatt S. 2393), der §§ 7 u. 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch Art.1 i. V. m. Art.2 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 16.07.2014 (Amtsblatt 2014, S. 326), sowie § 24 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt St. Ingbert vom 10.12.2015, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 10.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Allgemeines

§ 2 Entstehung, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht

§ 3 Gebührenschuldner

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

§ 5 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

§ 6 Festsetzung von Vorauszahlungen für die regelmäßige Abfallbewirtschaftung

§ 7 Gebührenermäßigung

§ 8 Inkrafttreten

 

§ 1 Allgemeines

 

Die Mittelstadt St. Ingbert erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallbewirtschaftungs-einrichtung nach Maßgabe dieser Satzung und der Satzung über die Abfallbewirtschaftung in der Mittelstadt St. Ingbert vom 10.12.2015 Gebühren.


 

§ 2 Entstehung, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht

 

(1) Bei Anschluss eines Grundstückes nach § 8 Abs.1 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung in der Mittelstadt St. Ingbert entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten des Monats, der auf die tatsächliche Aufstellung des Abfallgefäßes folgt. Entsprechendes gilt für die Aufstellung zusätzlicher oder die Bereitstellung anderer Abfallgefäße. Die Erfassung des als Grundlage zur Gebührenberechnung dienenden Gewichts der Leerungen beim Abfallgefäß beginnt bereits mit der erstmaligen Nutzung der Abfallbewirtschaftungseinrichtung.

 

(2) Die Gebührenpflicht besteht für die Zeit, für die die Voraussetzung der Anschlusspflicht gegeben ist. Eine Unterbrechung bis zu zwei Monaten bleibt unberücksichtigt. Die Nichtbenutzung der dem Grundstück zugewiesenen Abfallbehältnisse befreit nicht von der Gebührenpflicht.

 

(3) Die Gebührenpflicht erlischt oder verändert sich mit dem Ende des Monats, in dem auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der dinglich Nutzungsberechtigten bei der Mittelstadt St. Ingbert die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehältnisse ab- oder umgemeldet worden sind und der Gefäßbestand tatsächlich geändert wurde. Eine Abmeldung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich.

 

(4) Bei der Verwendung von Abfallsäcken entsteht die Gebührenpflicht mit dem Erwerb der Abfallsäcke.

 

(5) Die Gebührenpflicht für die Sperrmüllabfuhr auf Abruf entsteht mit der Anmeldung des Sperrmülls zur Abholung am Bereitstellungsort.


(6) Mit der Aufstellung oder der Veränderung eines Abfallgefäßes entsteht die Gebühren-pflicht nach Ziff. 5 der Anlage zu § 4 Abs. 5. Dies gilt nicht bei Aufstellung eines Restab-fallgefäßes zum erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtung, sofern es sich nicht um ein Gefäß eines Gewerbebetriebs nach § 7 Satz 4 GewAbfV handelt. Wird für das Stadtgebiet oder Teile hiervon allgemein eine Umstellung der öffentlichen Abfallbeseitigung angeordnet, besteht für die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach der erfolgten Umstellung die Anzahl, Größe und Entleerungshäufigkeit ihrer Gefäße gebührenfrei anzupassen.


(7) Mit der Abmeldung oder der Änderung der Entleerungshäufigkeit oder der Ummeldung eines Gefäßes bei Grundstückseigentümerwechsel entsteht die Gebührenpflicht nach der Abfallgebührenhöhensatzung.

 

§ 3 Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer die öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtung der Mittelstadt St. Ingbert benutzt.

(2) Als Benutzer gelten die Eigentümer der an die Abfallbewirtschaftung der Stadt angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grund-stücks dinglich Berechtigten gleich.


(3) Bei Wechsel des Grundstückseigentümers geht die Gebührenschuld nach Eintragung im Grundbuch mit Beginn des nächsten Monats auf den Rechtsnachfolger über. Eine frühere Umschreibung auf den Rechtsnachfolger ist bei Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse möglich.

 

(4) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes kann der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung an den Eigentumsverwalter gerichtet werden. Die Eigentümer haften gesamtschuldnerisch.


(5) Schuldner der Gebühren für die Sperrmüllabfuhr auf Abruf ist der Antragsteller.


(6) Bei Aufstellung oder Abmeldung oder Veränderung eines Abfallgefäßes sowie Änderung der Entleerungshäufigkeit ist der Grundstückseigentümer der Gebührenschuldner. Bei der Ummeldung wegen Grundstückseigentümerwechsel ist der neue Grundstückseigentümer der Gebührenschuldner.


(7) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


(8) Bei Gefäßen eines Gewerbebetriebs nach § 7 Satz 4 GewAbfV ist Gebührenschuldner der Inhaber des Gewerbebetriebs.

 

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung werden Grundgebühren und daneben zusätzliche Leistungsgebühren, auch in Form einer Mindestgewichtsgebühr, sowie weitere pauschale Gebühren erhoben.


Bei jeder Leerung mit einem Füllgewicht unterhalb der Eichgrenze (5 kg) wird eine Leistungsgebühr (Pauschale) für 5 kg erhoben.


Diese Leistungsgebühr wird auch bei mehreren Entleerungsversuchen während einer Behälterentleerung nur einmal erhoben.


Für die Leistungsgebühren ist das Gewicht der Abfälle Bemessungsgrundlage. Zur Ermittlung der Jahresgewichtsmengen wird bei jeder Entleerung das Gefäß im Erhebungszeitraum gewogen.

Zur Ermittlung der Gewichte sind die Abfallgefäße mit Identifikationseinrichtungen (Verwiegechip, Tonnenetikett) ausgestattet. Fehlen die Identifikationsgegenstände gänzlich, wird das Abfallgefäß nicht geleert. Hat die Sammelfahrzeugwaage bei der Entleerung das Gewicht offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird für diese Leerung das Durchschnittsgewicht der letzten drei Leerungen als Grundlage für die Gewichtsberechnung festgesetzt. Sind für das betreffende Abfallgefäß drei Leerungen noch nicht registriert, so wird das Durchschnittsgewicht der nachfolgenden drei Leerungen zugrunde gelegt.


Die Mindestgewichtsgebühr setzt sich aus der Mindestmasse des jeweiligen Abfallgefäßes und der Leistungsgebühr gemäß Abfallgebührenhöhensatzung zusammen. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen wird  das Gewicht der Entleerungen des Vorjahres zugrunde gelegt. Lediglich für die erstmalige Vorauszahlung 2016 dienen die Gewichte aus dem Jahr 2014 als Berechnungsgrundlage.

 

Grund- und Mindestgewichtsgebühr werden zusammen in Form einer Basisgebühr fest-gesetzt und erhoben. Besteht die Gebührenpflicht nicht während eines vollen Kalender­jahres, so beträgt die Basisgebühr 1/12 für jeden Kalendermonat der Bereitstellung.

 

(2) Für das Einsammeln der Bioabfälle werden gleichfalls Grundgebühren und daneben zusätzliche Leistungsgebühren, auch in Form einer Mindestgewichtsgebühr erhoben. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

 

(3) Für das Einsammeln von sperrigen Abfällen wird pro Abfuhr eine Verwaltungsgebühr erhoben.


(4) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 decken auch den Aufwand für gebührenfrei angebotene Leistungen der Stadt mit ab


(5) Die Höhe der Gebühren für die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für die sonstigen gebührenpflichtigen Leistungen wird durch die Abfallgebührenhöhensatzung festgesetzt.


(6) In den Gebühren sind die von der Stadt an den Träger der überörtlichen Abfallbewirtschaftung (Entsorgungsverband Saar) jeweils zu entrichtenden Beiträge eingeschlossen.

 

§ 5 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung werden von der Mittelstadt St. Ingbert für das Kalenderjahr durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Der Gebührenbescheid kann auch für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr oder je Abfuhr erlassen werden. Der Gebührenschuldner hat bis zu der Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides Vorauszahlungen zu den bisherigen Fälligkeitstagen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten.


(2) Die Jahresgebühr wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres in gleichen Teilbeträgen fällig. Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheids zu entrichten waren, kleiner als die Gebühr, die sich nach dem Fälligkeitstag ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.


(3) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Gebühren-bescheids entrichtet worden sind, größer als die Gebühr, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen. Die Vorschriften über die Behandlung der Vorauszahlungen gelten entsprechend, wenn der Gebührenbescheid aufgehoben oder geändert wird.


(4) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken und für die Aufstellung, Rücknahme oder Veränderung eines Abfallgefäßes sowie Änderungen der Entleerungshäufigkeit, werden mit der Entstehung der Gebührenpflicht fällig.

 

(5) Die Gebühren nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung werden nachträglich durch schriftlichen Gebührenbescheid erhoben.

 

§ 6 Festsetzung von Vorauszahlungen für die regelmäßige Abfallbewirtschaftung

 

(1) Für die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen wird bei Restabfallgefäßen die Basisgebühr gemäß § 1 der Abfallgebührenhöhensatzung pro Kalenderjahr angesetzt.


(2) Für die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen wird bei Bioabfallgefäßen die Basisgebühr gemäß § 1 der Abfallgebührenhöhensatzung pro Kalenderjahr angesetzt.


(3) Bei einer unterjährigen erstmaligen Festsetzung von Vorauszahlungen werden die in Abs. 1 und 2 genannten Werte zeitanteilig, ermittelt auf volle Monate, angesetzt.

 

§ 7 Gebührenermäßigung

 

(1) Betriebsstörungen lassen die Gebührenpflicht unberührt.

 

(2) Bei Betriebsstörungen größeren Umfanges, die Auswirkungen auf den Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben, kann die Mittelstadt St. Ingbert die Gebühren entsprechend ermäßigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.


(3) Die Mittelstadt St. Ingbert kann auf der Grundlage verschiedener Förderrichtlinien in bestimmten sozialen bzw. medizinisch indizierten Fällen Zuschüsse zu den Entsorgungskosten gewähren.


(4) Die Mittelstadt St. Ingbert ist berechtigt, in einzelnen, besonderen Härtefällen, abweichend von der Satzung  die Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung, frühestens zum 01. Januar 2016 in Kraft.

 

St. Ingbert, 10.12.2015

 

 

 

Hans Wagner

Oberbürgermeister

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 27

Ablehnung:  15

Enthaltung:  0

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Anlagen zur Vorlage