10.12.2015 - 11 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Gremium:
- Stadtrat
- Datum:
- Do., 10.12.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beschlussart:
- ungeändert beschlossen
- Der Beschluss des Stadtrates über den Erlass der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Mittelstadt St. Ingbert vom 09.07.2015 wird aufgehoben.
- Der Stadtrat stimmt der nachstehenden Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Mittelstadt Stadt St. Ingbert "Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert" (ABBS St. Ingbert - Eigenbetrieb) zu:
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert
"Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert"
(ABBS St. Ingbert - Eigenbetrieb)
Aufgrund der §§ 12, 108 Abs. 2 Nr. 1 , 109 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungs-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2015 (Ambl.I S.376) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Nov.2010 (Amtsbl. I S.1426) zuletzt geändert durch Art.2 der Verordnung zur Änderung der KommunalhaushaltsVO und der EigenbetriebsVO vom 02.09.2013 (Amtsbl. I S. 281), hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom 10.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Rechtsform
Der Betrieb für die örtliche Abfallbewirtschaftung der Mittelstadt St. Ingbert ist ein nichtwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 108 Abs. 2 KSVG und wird als Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des KSVG, der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) und dieser Satzung geführt.
§ 2
Bezeichnung des Betriebes
Der Betrieb führt die Bezeichnung
”Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert"
(ABBS St. Ingbert – Eigenbetrieb)
§ 3
Zweck des Betriebes
(1) Der Betrieb erfüllt die örtlichen Aufgaben der Abfallbewirtschaftung gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) und § 5 Saarl. Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) und ist ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der §§ 13 Abs. 1 und 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist insbesondere:
- die Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben der Mittelstadt St. Ingbert incl. der Erfassung von Problemabfällen sowie Grünschnitt nach dem Gesetz über den Entsorgungsverband Saar, dem saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der jeweils gültigen Fassung,
- das Einsammeln und die Beförderung von haushaltsähnlichem Gewerbeabfall, die Erfassung, Sortierung und Zuführung zur Verwertung der Sekundärrohstoffe,
- der damit verbundene Transport im gewerblichen Güternahverkehr nach Güterkraftverkehrsgesetz
- und die Erbringung technischer, kaufmännischer und sonstiger Dienstleistungen (z.B. Konzepte und Maßnahmen zur Abfallvermeidung) sowie damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten im Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert.
(3) Der Betrieb darf sich bei der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten im gesetzlich zulässigen Rahmen der Hilfe Dritter bedienen.
§ 4
Vertretung des Eigenbetriebes
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung des Stadtrates unterliegen.
(2) In den übrigen Fällen ist die gesetzliche Vertreterin die Werkleitung.
§ 5
Stadtrat
(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, sofern sie nicht der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister, dem Werksausschuss oder der Werkleitung übertragen sind.
(2) Nicht übertragbar sind die folgenden, insbesondere die dem Stadtrat gemäß § 35 KSVG vorbehaltenen Angelegenheiten:
a) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes (§ 35 Nr. 17a KSVG),
b) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinnes und die Abdeckung von Verlusten (§ 35 Nr. 17 a KSVG),
c) die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers für den Jahresabschluss im Rahmen der für die Prüfung der Eigenbetriebe geltenden besonderen Vorschriften (§ 124 KSVG, § 4 Abs. 2 Nr. 1 EigVO),
d) die Bestellung der Werkleitung (§ 35 Satz 2 KSVG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 EigVO),
e) der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung (§ 35 Nr. 12 KSVG),
f) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt (§ 35 Nr. 22 KSVG, § 4 Abs. 2 Nr. 3 EigVO).
§ 6
Werksausschuss
(1) Werksausschuss ist der „Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt und Werksausschuss“ der Mittelstadt St. Ingbert.
(2) Für den Werksausschuss gilt die Geschäftsordnung des Stadtrates in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Werksausschuss bereitet die Beschlüsse des Stadtrates in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor und entscheidet über die ihm übertragenen Angelegenheiten.
(4) Der Werksausschuss kann von der Werkleitung alle Auskünfte verlangen, die für seine Beratung und Beschlussfassung erforderlich sind.
(5) Dem Werksausschuss sind zur selbständigen und unmittelbaren Erledigung folgende Angelegenheiten übertragen:
a) die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Stadtrates;
b) die Entscheidung über den Verzicht auf Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, soweit diese eine Wertgrenze von 5.000 € unterschreiten;
c) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Einzelgeschäftswert von über 20.000 € bis 250.000 €; hierbei sind die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen zu beachten;
d) die Vergabe von Aufträgen für Gutachten, Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von mehr als 20.000 € bis 250.000 €.
§ 7
Werkleitung
(1) Der Eigenbetrieb wird, soweit nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz, die EigVO oder dieser Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist, von der oder dem vom Stadtrat nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung gewählten Werkleiterin oder Werkleiter selbstständig geleitet. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.
(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister regelt die Vertretung der Werkleiterin oder des Werkleiters in Abstimmung mit der Werkleitung.
(3) Die Werkleitung leitet den Betrieb aufgrund der Bestimmungen der EigVO, dieser Satzung, der Beschlüsse des Stadtrates, des Werksausschusses sowie der Weisungen der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, die der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung dienen, in eigener Verantwortung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
(4) Die Werkleitung handelt selbständig:
a) in Angelegenheiten, die regelmäßig wiederkehren und die bereits im Wirtschaftsplan in ihren Auswirkungen niedergelegt sind. Hierzu zählt insbesondere die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplanes. Im Rahmen dieser Geschäfte kann die Werkleitung Lieferungen und Leistungen - unter Beachtung der Verdingungsordnungen - selbständig vergeben, soweit deren Geschäftswert im Einzelnen den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. Dies gilt auch bei der Vergabe von Aufträgen für Gutachten, Architekten- und Ingenieurleistungen.
b) in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Hierüber hat die Werkleitung die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister hat hiervon dem Stadtrat oder dem Werksausschuss, wenn diesem die Angelegenheit übertragen ist, in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
§ 8
Personalwirtschaft
(1) Der Betrieb hat kein eigenes Personal. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben bedient er sich der Bediensteten der Mittelstadt St. Ingbert.
(2) Werden Leistungen von Dienststellen der Mittelstadt St. Ingbert regelmäßig in Anspruch genommen, kann ein pauschales Entgelt gezahlt werden. In sonstigen Fällen ist das Entgelt auf der Grundlage der Personal- und Sachkosten zu berechnen.
§ 9
Stammkapital
Für den Eigenbetrieb wird ein Stammkapital in Höhe von 65.171,39 € festgesetzt.
§ 10
Kassenführung
(1) Für den Betrieb ist eine Sonderkasse einzurichten, deren Kassengeschäfte von der Stadtkasse der Mittelstadt St. Ingbert wahrgenommen werden.
(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Betriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Stadt angelegt werden. Wenn die Stadt die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel der örtlichen Abfallbewirtschaftung bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
(3) Für Kredite für Investitionen und Kredite zur Liquiditätssicherung, die die Stadt dem Betrieb oder dieser der Stadt zur Verfügung stellt, sind die marktüblichen Zinsen zu entrichten.
§ 11
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 12
Wirtschaftsplan
(1) Vor Beginn eines Wirtschaftsjahres hat der Eigenbetrieb einen Wirtschaftsplan aufzustellen und rechtzeitig zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn:
a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Stadt beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder
b) zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Stadt oder höhere Kredite erforderlich werden oder
c) im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
Erheblich im vorstehenden Sinn sind Abweichungen von mehr als 15%, mindestens aber über 25.000 Euro.
(3) Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die den im Wirtschaftsplan vorgesehenen Betrag um mehr als 20% - mindestens aber 10.000 Euro - überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Stadtrates. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle des Stadtrates die Zustimmung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters. Der Stadtrat ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
St. Ingbert, den
Der Oberbürgermeister
Hans Wagner