10.12.2015 - 3 Änderung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatz...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Gremium:
- Stadtrat
- Datum:
- Do., 10.12.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Eigenbetrieb Abwasser (EBA)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beschlussart:
- ungeändert beschlossen
Der nachfolgenden Änderungssatzung wird zugestimmt:
2. ÄNDERUNGSSATZUNG
DER SATZUNG DER MITTELSTADT ST. INGBERT ÜBER DIE ERHEBUNG VON BEITRÄGEN UND GEBÜHREN FÜR DIE ÖFFENTLICHE ABWASSERANLAGE (ABWASSERBEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG, ABGS)
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), und der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S 2393), des § 15 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326) sowie der §§ 50 a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsblatt S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. I 2014 S. 2), hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom 10.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
DIE SATZUNG DER MITTELSTADT ST. INGBERT ÜBER DIE ERHEBUNG VON BEITRÄGEN UND GEBÜHREN FÜR DIE ÖFFENTLICHE ABWASSERANLAGE (ABWASSERBEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG, ABGS) vom 07.05.2013, wird wie folgt geändert:
- § 15 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage. Sie wird durch die Mittelstadt St. Ingbert jährlich erhoben. Erhebungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom ersten des folgenden Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Für jeden Monat wird ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt."
- § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Änderungen, die die Bemessungsgrundlagen der Niederschlagswasser-gebühr beeinflussen, hat der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung der Mittelstadt St. Ingbert schriftlich anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind der Mittelstadt St. Ingbert vorzulegen. Die Änderungen werden mit Beginn des Monats, der auf den Termin des Einganges der Änderungsanzeige bei der Mittelstadt St. Ingbert folgt, für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr wirksam."
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, frühestens zum 01. Januar 2016 in Kraft.
St Ingbert,
Der Oberbürgermeister
Hans Wagner