12.12.2023 - 2 Erlass einer Satzung über ein Besonderes Vorkau...

Beschlussart:
zur Kenntnis genommen
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OV Schörkl übergibt das Wort an Frau Del Fa, Leiterin Abteilung 61 - Stadtentwicklung, Demografie und Mobilität, welche zum aktuellen Sachstand berichtet.

Zurzeit werde geprüft, ob in der o.g. Örtlichkeit eine Wohnbauentwicklung möglich sei. Hierfür wäre ein Vorkaufsrecht von Vorteil, falls Grundstücke für die entsprechende Maßnahme erworben werden sollen.

 

FV Paulus äußert sich positiv zu der Maßnahme und bittet um eine zeitnahe Information an die betroffenen Eigentümer. Zudem weist er auf die Beachtung der beengten Straßenverhältnisse hin.

 

Frau Del Fa erklärt, dass eine öffentliche Bekanntmachung über den Erlass von Satzungen erfolge und dass eine Umleitung während der Baumaßnahme über den Saarbrücker Stadtteil  "Scheidt" geplant sei.

 

Ohne weitere Wortmeldungen nimmt der Ortsrat die Beschlussvorlage zur Kenntnis.

 

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Beschluss:

 

Gemäß § 25 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird für die Bereiche „Im Alten Stück", "Kirschgrund" und "Im Bremmenfeld" im Stadtteil Rentrisch nachfolgende Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht erlassen:

 

Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über ein Besonderes Vorkaufsrecht

für die Bereiche „Im Alten Stück", "Kirschgrund" und "Im Bremmenfeld" im Stadtteil Rentrisch

 

Auf Grund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) sowie des § 25 (1) Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt St. Ingbert vom 12.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Satzungsgebiet

 

Diese Satzung gilt für folgende Grundstücke in der Gemarkung Rentrisch:

 

Flur 09, Flurstücksnummern

132/3

132/4

 

 

 

 

 

Flur 10, Flurstücksnummern

3/1

4/2

4/3

4/4

4/5

4/6

4/7

4/8

5/5

5/4

241/4

242/4

5/3

392/3

393/3

254/7

255/7

256/7

257/7

8/7

8/6

8/5

259/9

9/3

9/4

261/9

262/10

263/10

264/11

265/12

266/13

267/13

268/14

269/14

270/14

271/14

14/3

14/4

11/6

 

 

 

 

Flur 14, Flurstücksnummern

10/2

10/17

8/15

8/34

149/11

150/11

12

13

14

207/15

208/15

259/16

260/17

192/18

193/18

19/1

19/2

20/1

20/2

232/20

170/21

171/21

169/21

251/22

252/22

141/22

24/1

25/1

151/23

152/23

183/26

184/26

262/27

263/27

28

29

233/30

234/30

235/30

31

32

276/33

277/33

35/1

36

37

38

39/1

39/2

222/39

41/1

223/40

42/2

42/1

43/1

43/2

43/3

44

224/45

225/45

194/46

47/1

49

50

247/51

248/51

Teilflächen von 76/3

Teilflächen von 85/3

 

 

 

 

 

Bei den o.a. Flurstücken handelt es sich um Bereiche zwischen Rentrisch und Scheidt südöstlich der Unteren Kaiserstraße/L119. Die Mittelstadt St. Ingbert beabsichtigt perspektivisch eine städtebauliche Entwicklung auf diesen Außenbereichsflächen.

Die vorgenannten Grundstücke sollen mit einem Vorkaufsrecht belegt werden, um sie mittel- bis langfristig als Wohnquartier entwickeln zu können.

 

Die Flurstücke sind in einem Übersichtsplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 2 Vorkaufsrecht

 

  1. Der Stadt St. Ingbert steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 (1) Nr. 2 BauGB an unbebauten und bebauten Grundstücken zu, da sie dort städtebauliche Maßnahmen zur Entwicklung eines Wohnquartiers in Betracht zieht. Die Satzung ermöglicht die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer damit zusammenhängenden städtischen Bodenvorratspolitik.
  2. Die Eigentümer, der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Mittelstadt St. Ingbert den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 3 Anwendungsgrundlagen

 

Die in § 1 dieser Satzung bezeichneten Flächen liegen in einem Bereich, in dem mittel- bis langfristig städtebauliche Maßnahmen vorgesehen sind.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, __.__.2023

 

Mittelstadt St. Ingbert

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

6

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo-st-ingbert.ego-saar.de/allris-public/to020?SILFDNR=1000258&TOLFDNR=1007193&selfaction=print