29.10.2024 - 19.1 Änderung der Satzung über die Erhebung von Verg...

Beschlussart:
geändert beschlossen
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Der Vorsitzende erklärt, dass die Vorlage an das Niveau der Stadt Homburg angepasst wurde und ihm wichtig war, dass die Besteuerung der Gaststättenbetriebe geringer ist als die der Spielhallen. Sportarten wie Billiard, Dart und Tischfußball sollen ausgenommen werden.

 

Nach verschiedenen Wortbeiträgen der Fraktionen über die Höhe der Besteuerung einigt sich der Rat auf den u.a. Beschluss.

 

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Beschluss:

 

Der 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung wird zugestimmt.

 

 

1. Änderung der Satzung

über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Mittelstadt St. Ingbert (Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)

 

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), und der §§ 1,2 und 3 des Kommunal-abgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 29.10.2024 folgende Änderung der Satzung beschlossen: 

 

 

Artikel 1

 

§ 4 Steuerschuldner

1. In Abs. 2 wird ein 2. Satz wie folgt hinzugefügt:

Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner zudem der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

 

 

2. Abs. 3 wird um einen Halbsatz ergänzt und lautet dann:

Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 1 haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner, da er regelmäßig in einer derart engen Beziehung zum Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer steht.

 

Artikel 2

 

§ 6 Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der Steuersatz für das Halten eines Apparates mit Gewinnmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

  1. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 18 vom Hundert des

Einspielergebnisses;

2. In Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15 vom Hundert des Einspielergebnisses; 

 

Artikel 3

 

Die Änderung der Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

 

 

St. Ingbert, Datum

 

Der Oberbürgermeister

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

40

0

2

 

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Anlagen zur Vorlage