19.12.2022 - 11 Änderung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatz...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Ohne weitere Aussprache fasst der Stadtrat innerhalb der geschlossenen Abstimmung nachfolgenden Beschluss.

 

 

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Beschluss:

 

Der nachfolgenden Änderungssatzung wird zugestimmt:

 

3. Änderungssatzung

der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung, ABGS)

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), und der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie der §§ 50 a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom 08. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Die Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Abwasseranlage (Abwasserbeitrags- und Gebühren-satzung, ABGS), zuletzt geändert durch Beschuss des Stadtrates vom 10. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 Abs. 4 und 4 a werden wie folgt gefasst:

 

(4) Die bebaute, überbaute oder befestigte Grundstücksfläche wird in Abhängigkeit von der Art der Versiegelung wie folgt festgesetzt:                                                                                       

 

a)   Wasserundurchlässige Beläge (z. B. Asphalt, Beton, Kunststoff,                   100 %

      Kunststein, Betonpflaster, Plattenbeläge, Ziegeln u. ä.)

b) Teilweise wasserdurchlässige Beläge (z.B. Breitfugenpflaster > 20 % Fugenanteil, wassergebundene Decken, Ascheflächen, Rasengittersteine, begrünte Dächer, Öko-Pflaster                                                                                                                                       50  %

c) Wasserdurchlässige Beläge (z.B. Schotterrasen, Rasen, Rollkies)                0 %

 

Grundstücksflächen gelten als wasserundurchlässig im Sinne des Buchstaben a) versiegelt, wenn ihre Versickerungsfähigkeit nicht mehr als 50% des Bemessungsregens beträgt.

Bei einer Versickerungsfähigkeit von mehr als 50% des Bemessungsregens gelten Grundstücksflächen als wasserteildurchlässig versiegelt im Sinne von Buchstabe b); bei einer Versickerungsfähigkeit von mehr als 100% des Bemessungsregen gelten sie als wasserdurchlässig versiegelt im Sinne von Buchstabe c).

Entscheidend ist die jeweils stärkste Art der Versiegelung.

 

4a) Soweit Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter (Zisterne, Retentionszisterne) eingeleitet wird, die mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, wird auf Antrag für die konstruktive Wasserrückhaltung von der gebührenpflichtigen Fläche nach § 2 Abs. 1 eine Fläche von 10 m² je 0,5 m³ Behältervolumen zum 1. des nächsten Kalendermonats abgezogen, wenn der Auffangbehälter eine Mindestgröße von 1 m³ besitzt. Beim Einbau einer Retentionszisterne erhöht sich dieser Wert auf 20 m² je 0,5 m³ Behältervolumen.

 

 

2. § 13 Abs. 1 und 3 werden wie folgt gefasst:

 

(1) Frischwassermengen, die nachweisbar nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden, bleiben auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Berechnung der Gebühr unberücksichtigt. Der prüffähige Nachweis hierüber ist grundsätzlich vom Gebührenpflichtigen auf eigene Kosten und durch den festen Einbau geeigneter und zuverlässiger Messeinrichtungen (geeichte/r Kaltwasserzähler), die von der Stadt kontrolliert werden können, zu erbringen. Aufgeschraubte Zapfhahnzähler sind nicht erlaubt.

Je Erstattungsantrag wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Bei Erstanmeldung und Zählerwechsel ist ebenfalls eine Gebühr zu erheben.

Der Erstattungsanspruch besteht für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr.

Der Antrag auf Abwassergebührenerstattung ist unter Vorlage des Frischwasser-verbrauchsnachweises des Wasserversorgungsunternehmens bis spätestens zum Ende des I. Quartals zu stellen.

 

(3) Eine Reduzierung der Bemessungsgrundlagen nach § 12 kann auf Antrag erfolgen, wenn gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) nachweisbar Niederschlagswasser von diesen Flächen ganzjährig nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangt. Bei Regenfallrohrklappen oder ähnlichen Vorrichtungen ist keine ganzjährige Entkoppelung gewährleistet. Dabei muss auf die Belange des Nachbarrechtes Rücksicht genommen werden, d. h. es dürfen keine Niederschlagswassermengen auf fremden Grundstücken zur Versickerung gebracht werden.

 

 

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

 

Die Höhe der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr sowie der Zusatzgebühren wird durch die Abwassergebührensatzung festgesetzt.

 

4. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

 

(3) Die pauschale Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr wird vom jeweiligen Wasserversorgungsbetrieb erhoben und ist an diesen in Raten am 15. der Monate Februar bis Dezember fällig und zahlbar.

 

 

5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

 

Die Gebührenpflichtigen haben der Mittelstadt St. Ingbert alle für die Errechnung der Abwassergebühren notwendigen Angaben und Auskünfte zu erteilen und diese auf Verlangen durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Insbesondere haben sie auf schriftliche oder öffentliche Anforderung innerhalb eines Monats die Berechnungsgrundlagen zur Niederschlagswassergebühr (bebaute und befestigte Flächen) unter Verwendung eventuell zugesandter Formblätter mitzuteilen und Angaben zu Regenwasserbewirtschaftungs-anlagen (z. B. Retentionszisternen) zu machen.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung, ABGS vom 01. Januar 2016 außer Kraft.

 

 

St. Ingbert, TT.MM.JJJJ

   

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

39

0

0

 

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