19.12.2022 - 9 Erlass einer Satzung über ein Besonderes Vorkau...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Ohne weitere Aussprache fasst der Stadtrat innerhalb der geschlossenen Abstimmung nachstehen Beschluss.

 

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Beschluss:

 

Gemäß § 25 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird für den Bereich "Kohlenstraße 14 bis 26a" nachfolgende Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht erlassen:

Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht

für den Bereich „Kohlenstraße 14 bis 26a"

Auf Grund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296) sowie des § 25 (1) Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726), wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt St. Ingbert vom 08. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Satzungsgebiet

Diese Satzung gilt für folgende Grundstücke in der Gemarkung St. Ingbert:

Flur 03, Flurstücksnummern

657

655

655/2

654/2

654/4

654/5

654/9

658

 

 

 

 

 

Flur 06, Flurstücksnummern

1474/2

1478/1

1485/7

1486/4

1486/6

1486/7

1486/9

1486/12

1486/13

1486/14

1486/15

1487/3

1473/3

1471/2

 

 

 

 

 

Bei den o.a. Flurstücken handelt es sich um einen Bereich zwischen Theodorstraße und Theresienstraße, der einen wesentlichen Bestandteil der geplanten Verkehrsneuentwicklung in der Kohlenstraße abbildet.

Die Flurstücke sind in einem Übersichtsplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 2 Vorkaufsrecht

(1) Der Stadt St. Ingbert steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 (1) Nr. 2 BauGB zu.

(2) Die Eigentümer, der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Mittelstadt St. Ingbert den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 3 Anwendungsgrundlagen

Die in § 1 dieser Satzung bezeichneten Flächen liegen in einem Bereich, in dem städtebauliche Maßnahmen vorgesehen sind.

 

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, 08. Dezember 2022

 

Mittelstadt St. Ingbert

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

39

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage