19.12.2022 - 6 Änderung der Feuerwehrgebührensatzung

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Ohne weiter Aussprache fasst der Stadtrat innerhalb der geschlossenen Abstimmung nachstehenden Beschluss.

 

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Beschluss:

 

3. Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert

 

Aufgrund des § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Stadtrat der Stadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert vom 15.10.2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 03.05.2018, wird wie folgt geändert:

 

Das Verzeichnis über Kostenersatz und Gebühren zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert erhält folgende Fassung:

„I. Personalkosten:

Je Einsatz-, Dienst- oder Arbeitsstunde werden erhoben für:

 

  1. eine hauptamtliche Einsatzkraft (Gerätewart in Besoldungsgruppe A 8)

  2. eine hauptamtliche Einsatzkraft (Gerätewart in Entgeltgruppe E 6)

 

58,40

43,77

  3. eine nebenamtliche Einsatzkraft

 

22,39

  4. Brandsicherheitswache, pro Person

 

12,50

  5. Serviceleistungen an Brandmeldeanlagen (Aufschaltung, Überprüfung, Änderung etc.), pro Person

 

 

63,60

  6 Soweit bei gebührenpflichtigen Einsätzen Reisekosten, Tagesgelder und Übernachtungsgelder oder Kosten der Verpflegung anfallen, werden diese in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt

II. Sachkosten

II.1. Fahrzeuge

Je Einsatzstunde werden erhoben für:

 

  1. Drehleiter DLA(K) 23-12

 

148,00

  2. Rüstwagen RW

 

114,00

  3. Löschfahrzeug LF 8/6, Löschfahrzeug LF 8

 

87,00

  4. Großtanklöschfahrzeug GTLF 24/48, TLF 3000, TLF 4000

 

82,00

  5. Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20, Löschfahrzeug 20

 

80,00

  6. Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, Löschhilfeleistungsfahrzeug LHF 16/25

 

76,00

  7. Gerätewagen Gefahrgut GW-G

 

67,00

  8. Gerätewagen GW-M

 

61,00

  9. Mannschaftstransportwagen MTW, Mehrzweckfahrzeug MZF

49,00

10. Einsatzleitwagen ELW

 

46,00

11. Kommandowagen KdoW

 

41,00

 

 

 

II.2 Materialverbrauch

 

 

Verbrauchsmaterial wie Wasser, Pulver, Schaumbildner, Kohlensäure, Stickstoff, Sauerstoff, Ölbindemittel, Filter u. ä. wird zu Tagespreisen in Rechnung gestellt.

 

II.3 Bescheinigungen, Gutachten

 

 

Gebühren für Gutachten und Bescheinigungen werden nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Mittelstadt St. Ingbert in der jeweiligen geltenden Fassung erhoben.

 

II.4 Ersatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Einsatzkleidung

Bei Einsätzen beschädigte oder unbrauchbar gewordene feuerwehrtechnische Geräte und Einsatzkleidung werden in Höhe der Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten in Rechnung gestellt, es sei denn, dass der Schaden oder die Unbrauchbarkeit auf unsachgemäße Bedienung oder normalen Verschleiß zurückzuführen ist.“

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, TT.MM.JJJJ

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

39

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo-st-ingbert.ego-saar.de/allris-public/to020?SILFDNR=1000131&TOLFDNR=1004936&selfaction=print