09.11.2022 - 6 Erlass einer Satzung über ein Besonderes Vorkau...

Beschlussart:
geändert beschlossen
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OV Weber erläutert den Plan der Verwaltung.

 

Nach eingehender Diskussion entschließt sich der Ortsrat einstimmig für die Ausklammerung der Wohnbebauung aus dem Gebiet der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht.

 

Sodann ergeht folgender Beschluss.

 

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Beschluss:

Der Ortsrat St. Ingbert-Rohrbach stimmt dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu, abzüglich der Wohnbebauung in der Blücherstraße/Hasseler Straße/Pestalozzistraße/Theodor-Jansen-Straße.

Gemäß § 25 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird für den Bereich bzw. das Umfeld "Theodor-Jansen-Straße" nachfolgende Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht erlassen:

Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht

für das „Umfeld Theodor-Jansen-Straße"

Auf Grund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296) sowie des § 25 (1) Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726), wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt St. Ingbert vom 08. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Satzungsgebiet

Diese Satzung gilt für folgende Grundstücke in der Gemarkung Rohrbach:

Flur 02, Flurstücksnummern

571/6

571/5

571/13

571/7

571/8

571/3

571/2

571/14

571/15

395/4

395/5

395/2

398/11

398/6

398/10

400/6

400/7

420/18

420/20

420/21

420/24

420/25

420/26

420/27

431/4

431/5

431/6

433/5

433/6

433/7

433/8

329/35

329/36

329/37

329/38

330

334/3

335/3

336/3

959/47

959/45

959/46

 

Bei den o.a. Flurstücken handelt es sich hauptsächlich um die Grundstücke im Bereich bzw. Umfeld der Theodor-Jansen-Straße, die wesentlicher Bestandteil einer zukünftigen langfristigen Entwicklung des ehemaligen Jansen-Areals sind.

Die Flurstücke sind in einem Übersichtsplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 2 Vorkaufsrecht

(1) Der Stadt St. Ingbert steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 (1) Nr. 2 BauGB zu.

(2) Die Eigentümer:innen, der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Mittelstadt St. Ingbert den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 3 Anwendungsgrundlagen

Die in § 1 dieser Satzung bezeichneten Flächen liegen in einem Bereich, in dem städtebauliche Maßnahmen vorgesehen sind.

 

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, 08. Dezember 2022

 

Mittelstadt St. Ingbert

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo-st-ingbert.ego-saar.de/allris-public/to020?SILFDNR=1000116&TOLFDNR=1004589&selfaction=print