01.06.2022 - 2 Erlass einer Satzung über ein Besonderes Vorkau...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Ohne weitere Aussprache ergeht nachfolgender Beschluss.

 

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Beschluss:

 

Gemäß § 25 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird für den „Bereich zwischen Kohlenstraße und Kapellenstraße“ nachfolgende Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht erlassen:

 

Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht

für den „Bereich zwischen Kohlenstraße und Kapellenstraße"

 

Auf Grund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) sowie des § 25 (1) Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt St. Ingbert vom 01. Juni 2022 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Satzungsgebiet

 

Diese Satzung gilt für folgende Grundstücke in der Gemarkung St. Ingbert:

 

Flur 05, Flurstücksnummern

1168/0002

1168/0014

1168/015

1169/0002

1170

1170/0002

1171

1171/0002

1171/0003

1171/004

1173/0016

1173/0037

1173/0039

1173/0049

1173/0050

1209/0013

 

 

 

Bei den o.a. Flurstücken handelt es sich um das Areal zwischen Kohlenstraße und Kapellenstraße, welches einen wesentlichen Bestandteil einer möglichen Verkehrsneuentwicklung im Stadtgebiet St. Ingbert abbildet.

Die Flurstücke sind in einem Übersichtsplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 2 Vorkaufsrecht

 

  1. Der Stadt St. Ingbert steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 (1) Nr. 2 BauGB zu.
  2. Die Eigentümer:innen, der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Mittelstadt St. Ingbert den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 3 Anwendungsgrundlagen

 

Die in § 1 dieser Satzung bezeichneten Flächen liegen in einem Bereich, in dem städtebauliche Maßnahmen vorgesehen sind.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, 01. Juni 2022

 

Mittelstadt St. Ingbert

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

37

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo-st-ingbert.ego-saar.de/allris-public/to020?SILFDNR=1000015&TOLFDNR=1003337&selfaction=print